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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_388/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, 
Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehemanns B.________. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe am 7. Juni 2015, ca. 04.15 Uhr, ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung mit einem grossen Küchenmesser bewusst Stich- und Schnittverletzungen in den Oberkörper zugefügt; dabei sei die Stichverletzung im linken Rippenbereich mit Verletzung der Nierenarterie lebensgefährlich gewesen. Gemäss ärztlichem Befund hat B.________ auch Verletzungen des Dünn- und Dickdarms sowie der Bauchspeicheldrüse erlitten; er musste mehrfach operiert werden. 
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich ordnete am 8. Juni 2015 Untersuchungshaft an und verlängerte diese mit Verfügung vom 5. September 2015 bis zum 7. Dezember 2015. Mit Beschwerde vom 15. September 2015 an das Obergericht des Kantons Zürich beantragte A.________ ihre Haftentlassung gegen eine Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.-- oder einen vom Obergericht zu bestimmenden Betrag. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es ging nebst dem dringenden Tatverdacht von Fluchtgefahr aus und hielt fest, eine Ersatzmassnahme im Sinne einer Sicherheitsleistung könne der bestehenden Fluchtgefahr nicht in genügender Weise entgegenwirken. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 5. November 2015 beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts vom 5. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei sie gegen eine Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.-- aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2015, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 30. November 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und führt ergänzend aus, ihre Eltern hätten sich bereit erklärt, eine Sicherheit von Fr. 100'000.-- zu leisten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Strafsache, gegen den gemäss Art. 78 ff. BGG die Beschwerde in Strafsachen offen steht. Beim Beschluss der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da sie sich weiterhin in Haft befindet. Sie ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin ist geständig und stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Zu Recht bestreitet sie auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht.  
Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 6.3). 
Die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1991) ist türkische Staatsangehörige und wohnt erst seit 2014 in der Schweiz. Sie hat ein sehr gutes Verhältnis zu ihren in der Türkei lebenden Angehörigen (Eltern und Schwester); die Eltern haben sie während der Haft bereits mehrmals besucht. Ihr Hauptbezugspunkt in der Schweiz ist bzw. war ihr Ehemann (Privatkläger), mit welchem sie grosse Differenzen hat. Sie erzielt in der Schweiz als selbständig Erwerbende nur einen eher bescheidenen Verdienst. Sie spricht neben Türkisch fliessend Englisch und Französisch, jedoch kein Deutsch. Sie hat unter anderem in Frankreich eine gute Ausbildung genossen, weshalb sie auch in beruflicher Hinsicht nicht an die Schweiz gebunden ist. Sie ist es gewohnt, in der Welt herumzureisen. Aufgrund des Tatvorwurfs der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und der konkreten Tatumstände droht der Beschwerdeführerin eine empfindliche Strafe. Die Strafdrohung in Art. 122 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der bestehenden Fluchtgefahr könne mit einer Ersatzmassnahme, nämlich mit der Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 238 ff. StPO, wirkungsvoll begegnet werden. Es bestünden keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die angebotene Sicherheitsleistung nicht tauglich wäre, sie von einer Flucht abzuhalten, auch wenn sie ihren Aufenthalt nach der Haftentlassung nicht auf die Schweiz beschränken wolle. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen von Art. 238 StPO sowie von Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) erfüllt, weshalb es zu ihrer Haftentlassung gegen Sicherheitsleistung kommen müsse.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der aktenkundigen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und der ihr drohenden empfindlichen Strafe sei von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Dieser Gefahr könne vorliegend mit der Leistung einer Sicherheit nicht hinreichend begegnet werden. Die Beschwerdeführerin scheine der Oberschicht ihres Heimatlands Türkei anzugehören. Ihr Vater sei Tierarzt und führe in Istanbul in einem guten Quartier eine Klinik, in welcher ihre Mutter mitarbeite; ihrer Schwester gehöre eine Konditorei. Die Eltern verfügten in der Türkei über Grundeigentum und seien vermögend; sie hätten die Beschwerdeführerin (auch in letzter Zeit) finanziell unterstützt. Es sei anzunehmen, dass das Aufbringen einer Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.-- oder eines höheren fünfstelligen Betrags für die Familie der Beschwerdeführerin einfach sei und ein allfälliger Verfall der Kaution nicht mit grossen negativen finanziellen Konsequenzen verbunden wäre.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Bei Fluchtgefahr kommt insbesondere die Leistung einer Sicherheit nach Art. 238 StPO als Ersatzmassnahme in Betracht.  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn dieser stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2 und 1B_25 1/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). 
 
2.4.2. Gemäss Art. 238 StPO, dessen korrekte Anwendung vorliegend umstritten ist, kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrags vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Abs. 1). Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen (Abs. 2). Aus Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Sicherheit auch von Drittpersonen geleistet werden kann.  
Es besteht kein vorbehaltloser Anspruch, gegen Kaution aus der Haft entlassen zu werden. Nur wenn genügend Anzeichen dafür bestehen, dass eine Sicherheitsleistung ebenso geeignet ist wie eine Inhaftierung, um das Erscheinen vor Gericht oder den Antritt einer zu erwartenden Sanktion zu erreichen, muss die Kaution der beschuldigten Person angeboten werden (Urteil 1P.797/1999 vom 7. Januar 2000 E. 4.a; vgl. auch BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 29 f.). Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt mithin nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteile 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5 und 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; Matthias Härri, in : Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 238 N. 4; Angela Cavallo, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO - Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, 2013, S. 72). 
 
2.4.3. Wird die Kaution als tauglich beurteilt, so bemisst sich deren Höhe in Anwendung von Art. 238 Abs. 2 StPO nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person. Je schwerer die vorgeworfene Tat ist, desto höher ist die zu erwartende Strafe und damit auch der Fluchtanreiz. Zudem besteht bei schweren Delikten ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Tataufklärung und damit an der Anwesenheit der beschuldigten Person. Soll die Sicherheit von Dritten - wie vorliegend von den Eltern - geleistet werden, sind deren finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Beziehung der beschuldigten Person zu diesen Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kaution beizufügen. Das zuständige Gericht hat die für die Bemessung der Kaution notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Dies entbindet die beschuldigte Person jedoch nicht davon, ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offen zu legen. Verweigert die beschuldigte Person ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (Härri, a.a.O., Art. 238 N. 9 ff.; vgl. auch Fabio Manfrin, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung - Ein Beitrag zur Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Haftrecht, 2014, S. 207 ff., insb. S. 213 f.; siehe ferner Alexis Schmocker, in: Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 238 N. 4).  
 
2.5. Die Ausführungen der Vorinstanz (E. 2.3 hiervor) verletzen kein Bundesrecht. Der Tatvorwurf wiegt schwer. In Anbetracht der der Beschwerdeführerin drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und ihrem intensiven Auslandbezug ist auf eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu schliessen, weshalb sich praxisgemäss eine Sicherheitsleistung als nicht tauglich erweist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Kaution nicht selber leisten kann, sondern durch ihre Eltern bereitstellen liesse. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern lässt sich vorliegend jedoch nicht verlässlich beurteilen, da diese im Ausland wohnen und ihre Vermögensverhältnisse nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise offen gelegt wurden. Zusammenfassend ist die angebotene Sicherheitsleistung nicht geeignet sicherzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer Haftentlassung dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion stellen würde.  
Aus ihrem Hinweis auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) kann die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Voraussetzungen von Art. 53 StGB offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. auch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2015). 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner