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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_992/2021  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon, Schlossgasse 4, 9320 Arbon. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2021 (KES.2021.41). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 errichtete die KESB Arbon für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 ZGB. Dieser wurde ihr am 26. Juni 2021 zugestellt. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 2. September 2021 trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. November 2021 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 30. November 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hält fest, dass die Klinik B.________ vor dem Austritt keine Untersuchung mehr habe machen können und deshalb keine Bestätigung der Krankheiten vorliege; sie sei gerne bereit, weitere Bestätigungen über die nicht vorhandenen Krankheiten einzuholen. 
 
Mit ihren Ausführungen dürfte die Beschwerdeführerin sinngemäss auf eine Bestreitung des Schwächezustandes zielen. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann indes nur die Frage bilden, ob die kantonale Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden und deshalb zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid gefällt worden sein könnte. Hierzu finden sich keine Ausführungen. 
 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli