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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_680/2024  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, 
Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehrsabgaben (Mahnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Oktober 2024 (VB.2024.00422). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 15. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Rekursentscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2024 betreffend Verkehrsabgaben. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 setzte ihm das Verwaltungsgericht gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 570.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A.________ liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 trat das Verwaltungsgericht androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht ein und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 370.--. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 28. November 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht dem Gehalt nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2024. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen geht zwar insbesondere seine eigenartige und nicht nachvollziehbare Sicht der (Gerichts-) Institutionen hervor; es ergibt sich jedoch nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur