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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_149/2024  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, vertr. durch Kantonales Steueramt Zürich, Steuerbezug, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. August 2024 (RT240108-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 26. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ für die direkte Bundessteuer 2019 im Betrag von Fr. 80.05 nebst 4% Zins seit 22. April 2023 sowie Fr. 6.60 aufgelaufene Zinsen definitive Rechtsöffnung.  
 
1.2. Mit Beschluss vom 8. August 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach erhobene Beschwerde nicht ein.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 17. August 2024 erklärt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2024 Beschwerde führen zu wollen. Am 3. Oktober 2024 und am 28. Oktober 2024 tätigte er weitere Eingaben. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie einen Antrag um Sistierung des Verfahrens.  
Mit Verfügung vom 19. September 2024 wurde der Antrag um Verfahrenssistierung mangels Begründung abgewiesen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine Beurteilung seiner Beschwerde durch das Gesamtgericht. Dieser Antrag ist offensichtlich unzulässig; das Gesamtgericht ist dazu nicht zuständig (Art. 15 BGG).  
 
2.2. Der Streitwert erreicht die anwendbare Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Urteil 5A_941/2021 vom 5. Juli 2023 E. 2 mit Hinweisen). Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
 
3.  
Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mangels konkreter Beanstandungen des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids nicht ein. Der Beschwerdeführer lege in seiner Beschwerdeschrift ausführlich die ihm nach seiner Ansicht widerfahrene Ungerechtigkeiten dar, die auf eine Absetzung als Geschäftsführer bzw. einer Handelsgesellschaft und eine "Zwangsverurteilung" vom 23. Dezember 2004 zurückzuführen wären und einen Herzinfarkt und fehlendes Einkommen zur Folge gehabt hätten. Er habe beteuert, nie Steuerschulden gehabt zu haben und erachte die gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsmassnahmen als widerrechtlich. Die in der Beschwerde enthaltene Kritik richte sich nicht gegen das erstinstanzliche Urteil, sondern gegen andere Rechtsöffnungsverfahren vor Erstinstanz, welche noch hängig und somit nicht Beschwerdeobjekt seien. Gleiches gelte für sämtliche vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerde sonst kritisierten früheren Entscheide. Des weiteren wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Verfahren um definitive Rechtsöffnung frühere, rechtskräftige Entscheide von Gerichten und Behörden wie die hinsichtlich der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 betreffende Veranlagungsverfügung vom 6. Januar 2022, den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 und die Steuerrechnung vom 25. November 2022 in der Sache nicht überprüft werden könnten. 
 
4.  
Der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht kann somit nur Erfolg beschieden sein, wenn die Beschwerdeführerin hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz einerseits in Anwendung der Anforderungen an eine hinreichende Begründung eines Rechtsmittels und andererseits in Anwendung der eingeschränkten Kognition des Rechtsöffnungsrichters verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Der Beschwerdeführer wiederholt stattdessen auch vor Bundesgericht in einem nicht leicht verständlichen, zuweilen zusammenhangslosen und in Teilen ausufernden Vortrag seine bereits vorinstanzlich vorgetragene Sicht der Dinge, ohne sich unter Bezugnahme auf dessen Erwägungen mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. 
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst