Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_818/2024
Urteil vom 3. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
Gegenstand
Kollokation und Verteilung des Pfändungserlöses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 25. November 2024 (ABS 24 283).
Sachverhalt:
In der vier Gläubiger mit fünf Forderungen umfassenden Pfändungsgruppe Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, am 22. Juni 2023 beim Beschwerdeführer eine Einkommenspfändung für das Fr. 3'610.-- übersteigende Einkommen.
Nachdem sich die Pfändung nach Ablauf des Pfändungsjahres als ungenügend erwiesen hatte, erstellte das Betreibungsamt am 18. Juli 2024 den Kollokationsplan und die Verteilliste. Es kollozierte die Forderungen der Stadt U.________ in der 1. Klasse, wobei sich eine Dividende von 77,7587 % ergab. Die weiteren Gläubiger kollozierte es in der 3. Klasse. Die jeweiligen Verwaltungskosten wurden in der Kollokationsanzeige aufgeführt.
Beschwerdeweise verlangte der Schuldner die Überprüfung und Berichtigung der Kollokationsanzeige betreffend Dividenden und Verluste, die Sicherstellung der Gelder bis zu einer gerichtlichen Entscheidung und eine transparente Darstellung der Berechnungsgrundlagen für die Dividenden und Verluste.
Mit Entscheid vom 25. November 2024 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Überführung der gepfändeten Gelder in die Konkursmasse und Verteilung gemäss den rechtlichen Vorgaben des SchKG. Ferner stellt er Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerde mangelt es an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Darin wurde im Einzelnen ausgeführt, dass ein nachträgliches Gesuch um Konkurseröffnung an der Verteilung des Erlöses aus einer abgeschlossenen Pfändung nichts ändert (Art. 199 Abs. 2 SchKG), dass aus dem Erlös vorab die Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung zu bezahlen (Art. 144 Abs. 3 SchKG) und dass die Gläubiger in der Reihenfolge der Klassen zu befriedigen sind (Art. 220 Abs. 2 SchKG).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern wiederholt seinen Standpunkt, kraft der Universalität des Konkurses und der Gleichbehandlung der Gläubiger müsse alles in die Konkursmasse fallen und die Insolvenzerklärung entfalte Sperrwirkung. Seine Ausführungen gehen an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der aus einer im Zeitpunkt einer Konkurseröffnung bereits abgeschlossenen Pfändung erzielte Erlös nach den betreibungsrechtlichen Regeln zu verteilen ist und nicht in die Konkursmasse fällt, vorbei (vgl. dazu Art. 199 Abs. 2 SchKG; HUNKELER, in: Basler Kommentar, N. 4 ff., insb. N. 11 zu Art. 199 SchKG).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli