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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1065/2024  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Rechtskraft Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. September 2024 (AK.2024.254-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt Uznach erliess am 20. Dezember 2023 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Beschimpfung. Dagegen erhob dieser am 22. Dezember 2023 Einsprache und er erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen den Anzeigeerstatter B.________. Nachdem die Strafsache an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland überwiesen worden war, stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Hans Willi (siehe dazu Verfahren 7B_1004/2024). 
Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 nahm das Untersuchungsamt Uznach die Anzeige von A.________ wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Am 31. Mai 2024 stellte es fest, dass die Nichtanhandnahme in Rechtskraft erwachsen sei. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies eine Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung mit Entscheid vom 12. September 2024 ab. 
 
2.  
Bezugnehmend auf diesen Entscheid wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt, dass seine Klage gegen B.________ zuzulassen sei. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verfahrensvereinigung. 
 
3.  
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Vereinigung mit dem Verfahren 7B_1004/2024 betreffend Ausstand nicht angezeigt ist, da dieses zwar den gleichen Vorfall, aber gänzlich unterschiedliche Rechtsfragen zum Gegenstand hat. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Strenge Anforderungen werden an die Begründung der Beschwerdelegitimation gestellt. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren darzulegen, inwiefern dies der Fall ist. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Vorgaben in mehrerlei Hinsicht nicht. 
Zunächst müsste sich der Beschwerdeführer, der bezüglich Nichtanhandnahme als Anzeigeerstatter und möglicher Privatkläger auftritt, dazu äussern, welche Zivilforderungen ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnten. Dazu verliert er indessen kein Wort und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche zivilrechtlichen Ansprüche ihm aus der angeblichen falschen Anschuldigung wegen Beschimpfung erwachsen sein könnten. Damit ist seine Beschwerdeberechtigung nicht dargetan. 
Davon abgesehen kommt der Beschwerdeführer auch in der Sache selbst den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen nicht nach. Die Vorinstanz führt nämlich im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die 10-tägige Frist zur Beschwerdeeinreichung gegen die Nichtanhandnahme nicht eingehalten. Mit der Frage der Fristenwahrung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nirgends. Stattdessen äussert er sich nur zur vorgeworfenen Straftat selber, indem er ausführt, er werde diffamiert und die Aussagen von B.________ seien nicht schlüssig, sondern eine Lüge. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Nichanhandnahme ist jedoch gar nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Weiter verlässt der Beschwerdeführer den so definierten Streitgegenstand noch mehr, indem er auf andere Sachverhalte wie etwa mietrechtliche Probleme oder allgemeine Probleme mit Hunden Bezug nimmt. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung findet in seiner Eingabe dagegen nicht statt. 
Soweit der Beschwerdeführer sodann auf die Beilagen verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und solche Verweise nach der Rechtsprechung nicht ausreichen (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). 
Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlichen Fragen nicht bewandt ist, liegen nach dem gesagten offensichtliche formelle Mängel vor, sodass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird. 
 
6.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei ihm mit Blick auf seine wirtschaftliche Situation reduzierte Kosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger