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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1078/2024, 7B_1079/2024  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
7B_1078/2024 
Einstellung, 
 
7B_1079/2024 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. September 2024 
(SBK.2024.183, SBK.2024.185). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.B.________ stellte am 16. August 2022 Strafantrag gegen A.________ wegen Drohung und übler Nachrede und konstituierte sich als Privatklägerin. Nachdem sie ihren Strafantrag und die Privatklage zurückgezogen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren ein. Sie auferlegte A.________ die Verfahrenskosten und sprach ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung zu. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde, beschränkt auf den Kosten- und Entschädigungspunkt, wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. September 2024 ab. 
 
2.  
A.________ stellte seinerseits am 2. November 2022 Strafantrag gegen den Ehemann von B.B.________, C.B.________ und warf ihm vor, seine Ehefrau zu falschen Anschuldigungen angestiftet zu haben. Am 6. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine entsprechende Strafuntersuchung nicht an die Hand. Dagegen gelangte A.________ wiederum ans Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies seine Beschwerde ebenfalls mit Entscheid vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
3.  
Gegen die beiden Entscheide erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Er ersucht darum, dass er im gegen ihn geführten Verfahren vollumfänglich von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird und dass C.B.________ zur Rechenschaft gezogen wird. 
 
4.  
Die beiden Beschwerden beziehen sich auf denselben Sachverhalt und werfen zwar nicht die gleichen, in der vorliegenden Konstellation aber doch miteinander verknüpfte Rechtsfragen auf. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1). 
 
5.  
Beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschriften haben ein Begehren und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Kosten- und Entschädigungsentscheid betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren auf Art. 426 Abs. 2 StPO und führt aus, sein Verhalten stelle eine Missachtung der Persönlichkeitsrechte von B.B.________ dar. Indem er ihr nachgestellt sei, sie belästigt und Unwahrheiten über sie erzählt habe, habe er gegen Art. 28 ZGB verstossen, womit ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vorliege. Die Vorinstanz begründet diese Einschätzung einlässlich, indem sie sich mit der geltenden Rechtslage und verschiedenen Beweismitteln, namentlich den Aussagen von B.B.________, denjenigen des Beschwerdeführers und der Auswertung von dessen Mobiltelefon befasst. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, erfüllt die vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen nicht. Er begnügt sich wie bereits im kantonalen Verfahren damit, B.B.________ als Opfer ihres Ehemanns darzustellen; er habe ihr nur aus Zivilcourage helfen wollen. Damit widerspricht seine Darstellung diametral der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, ohne dass er diese als willkürlich rügen oder sich auch nur ansatzweise mit deren Argumentation befassen würde. 
 
7.  
Mit derselben Begründung versucht der Beschwerdeführer, sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Nichtanhandnahme eines Verfahrens gegen C.B.________ zur Wehr zu setzen. Auch hier genügt es jedoch nicht, das Narrativ von B.B.________ als wehrloses Opfer bzw. unterdrückte Frau zu beüben. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer mit der gegenteiligen vorinstanzlichen Einschätzung auseinandersetzen müssen, wonach sich B.B.________ nicht wegen Drohungen ihres Ehemanns zur Anzeigeerstattung veranlasst sah, sondern wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers selber. Dabei hätte er darlegen müssen, weshalb diese Einschätzung qualifiziert fehlerhaft ist. 
 
8.  
Insgesamt fehlt es den beiden Beschwerden an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden und damit an einer tauglichen Begründung. Darauf ist nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für die beiden bundesgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_1078/2024 und 7B_1079/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger