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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_514/2024  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Geschäftsbereich Recht, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2006 bis 2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2024 (WBE.2024.290). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 2. Februar 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau nicht auf eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen einen Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. November 2023 betreffend die direkten Bundessteuern 2006 bis 2013 (Nachsteuern) ein. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_141/2024 vom 16. Mai 2024 nicht ein und überwies ein von A.A.________ und B.A.________ gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 30. August 2024 trat dieses nicht auf das Gesuch ein. A.A.________ und B.A.________ führen gegen dieses Urteil Beschwerde und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. November 2023. 
 
2.  
Ein dem Bundesgericht eingereichtes Rechtsmittel muss unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten. Es ist in gedrängter Form anzugeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, ist gezielt und sachbezogen einzugehen. Dabei ist aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid weist keine sachbezogene Begründung auf, wenn sich diese lediglich auf die materielle Seite des Falles bezieht (BGE 123 V 355; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022). Das Bundesgericht könnte sich deshalb lediglich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Das kantonale Gericht hielt im angefochtenen Urteil fest, auf verspätete Beschwerden könne gemäss Art. 145 Abs. 2 i.V. m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG nur eingetreten werden, wenn der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds (formelle Voraussetzung) nachweise, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert gewesen sei (materielle Voraussetzung). Die letzte eingereichte Arztrechnung beziehe sich auf eine ambulante Behandlung von B.A.________ vom 4. Januar 2024, weshalb ohne weitere Angaben nicht davon auszugehen sei, dass die Krankheit noch lange weiterbestanden habe. Folglich sei das Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. März 2024 nicht innert 30 Tagen und damit zu spät gestellt worden, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Im Übrigen sei das Gesuch ohnehin unbegründet, da lediglich erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin B.A.________ krank gewesen sei, nicht jedoch, dass auch für A.A.________ ein Hinderungsgrund vorgelegen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser in der Lage gewesen wäre, innert Frist eine Beschwerde einzureichen oder jemanden damit zu beauftragen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein, sondern erwähnen lediglich Arzt- respektive Spitalbesuche von B.A.________ vom 25. Dezember 2023 und vom 4. Januar 2024. Eine Verletzung von Bundesrecht durch das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs machen sie nicht geltend. Dadurch gehen sie nicht sachbezogen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein. Soweit sie sich auf materielle Fragen des Rechtsstreits mit dem kantonalen Steueramt beziehen, ist mangels Anfechtungsobjekt nicht darauf einzugehen (vgl. E. 2 hiervor). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Dezember 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli