Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_643/2024  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 16. Oktober 2024 (C-2998/2024). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024, mit dem dieses auf eine Beschwerde des A.________ vom 25. April 2024 - mangels sachbezogener Rechtsbegehren und Begründung sowie zufolge verspätet eingereichter Beschwerdeverbesserung - nicht eingetreten ist, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. November 2024 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil 9C_211/2019 vom 26. März 2019 auf diese Eintretensvoraussetzungen hingewiesen wurde, 
dass die Beschwerde auf weiten Strecken ungebührlich (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) resp. querulatorisch (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) ist, 
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Urteils keinen klar und verständlich formulierten Antrag stellt und auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Eingabe vom 25. April 2024 hätte eintreten sollen, resp. inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtswidrig (vgl. Art. 95 ff. BGG) sein soll, 
dass der Beschwerdeführer insbesondere "sofortige Beschwerde und Klage auch" gegen den am angefochtenen Urteil beteiligten Einzelrichter führt, aber keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG (i.V.m. Art. 38 VGG [SR173.32]) substanziiert geltend macht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Dezember 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann