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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_206/2025  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 3. März 2025 (F-3128/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1986) ist Bürger von Italien und in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und heiratete im Jahr 2008 eine italienische Staatsbürgerin, mit welcher er drei Kinder hat (geb. 2009, 2010 und 2014). Das Ehepaar befindet sich aktuell in Trennung.  
 
A.b. A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und teils schwer straffällig. Bereits als Jugendlicher verurteilte ihn das Bezirksgericht Bremgarten zu zwölf Monaten Einschliessung (bedingt vollziehbar) wegen qualifizierten Raubs, bandenmässigen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz (Urteil vom 10. September 2002). Im Jahr 2013 folgten Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Strassenverkehrsdelikten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau vom 28. Januar 2013) sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.-- wegen falscher Anschuldigung, Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 10. Juli 2013). Am 15. April 2014 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Aargau A.________ wegen seiner Straffälligkeit und Verschuldung unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.  
 
A.c. Aufgrund diverser weiterer Delikte wurde A.________ am 19. Mai 2015 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Ab dem 26. Februar 2016 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dort beging er zwei Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, wofür die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ihn mit Bussen von insgesamt Fr. 200.-- bestrafte (Strafbefehle vom 15. September 2017 und vom 12. Februar 2018). Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn sodann am 4. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren für verschiedene Delikte, die er zwischen 2012 und 2015 begangen hatte. Das Gericht sprach A.________ dabei wegen qualifizierten Raubs, versuchten qualifizierten Raubs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und unter Betäubungsmitteleinfluss, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig.  
 
A.d. Vor dem Hintergrund dieser Verurteilungen und wegen seiner Verschuldung widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau am 31. August 2023 die Niederlassungsbewilligung von A.________. Nach Angaben des Migrationsamts lagen Verlustscheine im Umfang von insgesamt über Fr. 200'000.-- vor. Zusammen mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wies das Migrationsamt A.________ auf den Termin der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Diese Verfügung vom 31. August 2023 erwuchs in Rechtskraft.  
 
B.  
 
B.a. In der Folge gewährte das Migrationsamt A.________ das rechtliche Gehör zum Erlass eines Einreiseverbots. Konkret wurde ihm dazu durch das Strafvollzugspersonal ein vom Migrationsamt vorgefertigtes Formular ausgehändigt. Er verzichtete auf diesem Formular am 19. April 2024 unterschriftlich auf eine Stellungnahme. Noch am selben Tag ordnete das Staatssekretariat für Migration ein Einreiseverbot gegen A.________ an, gültig für zwölf Jahre ab Ausreisedatum.  
 
B.b. Am 22. April 2024 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einer Probezeit bis zum 31. Juli 2027 und unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz. Am 6. Mai 2024 überstellte ihn die Schweiz nach Italien.  
 
B.c. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 gelangte A.________ ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das vom Staatssekretariat für Migration verfügte Einreiseverbot sei auf fünf Jahre zu beschränken. Mit Urteil vom 3. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog zusammengefasst, die Dauer des Einreiseverbots von zwölf Jahren erweise sich als angemessen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. April 2025 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2025 sei aufzuheben und das Einreiseverbot sei auf die Dauer von fünf Jahre zu beschränken. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, was grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot gilt (Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2.1; 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 1.2; 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2). Als italienischer Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer jedoch unter das FZA, sodass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 FZA zulässig ist (vgl. BGE 139 II 121, nicht publ. E. 1.1; 131 II 352 E. 1.4; Urteile 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2.1; 2C_261/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.4; 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), welche es vorab zu behandeln gilt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass ihm keine hinreichende Möglichkeit gewährt wurde, bezüglich der beabsichtigten Dauer des Einreiseverbots Stellung zu beziehen. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 150 I 174 E. 4.1 m.w.H.; 148 II 73 E. 7.3.1). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1). Dieser von der Lehre als "Überraschungsverbot" bezeichnete Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV ist insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen zu beachten. Die normative Unbestimmtheit ist verfahrensrechtlich zu kompensieren. Die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für die Betroffenen ist, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 150 I 174 E. 4.1 m.w.H.).  
 
3.2. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des Anhörungsrechts Folgendes aus: Das Migrationsamt habe dem Beschwerdeführer im Strafvollzug ein Formular ausgehändigt. Darin seien die durch ihn verübten Delikte und die erwirkte zwölfjährige Freiheitsstrafe genannt und darauf hingewiesen worden, dass er gemäss migrationsamtlicher Feststellung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, dass gestützt auf die festgestellten Tatsachen und seine Aussagen die zuständigen Behörden die Verhängung eines Einreiseverbots in die Schweiz nach Art. 67 AIG gegen ihn prüfen könnten und dass er die Möglichkeit habe, sich bezüglich des eventuellen Einreiseverbots zu äussern. Darauf habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift verzichtet.  
 
3.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit hatte, sich zur Verhängung eines Einreiseverbots zu äussern, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Es bestand keine Verpflichtung dazu, explizit darauf hinzuweisen, dass ein langjähriges Einreiseverbot infrage steht. Die Festlegung der Dauer des Einreiseverbots betrifft die Rechtsanwendung. Auch wenn damit ein gewisser Ermessensspielraum einhergeht, konnte die vorliegend verfügte Dauer der Sperre mit Blick auf die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 AIG und angesichts der Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers (vgl. nachstehende E. 4.1 und E. 4.5) nicht als überraschend gelten (vorstehende E. 3.1). Entgegen seinem Einwand vermögen die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers daran nichts zu ändern. Diesbezüglich konnte er sich ausserdem vor der Vorinstanz äussern, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über freie Kognition verfügt.  
 
3.4. Gestützt auf das Gesagte erweist sich die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV als unbegründet.  
 
4.  
In materieller Hinsicht ist streitig, ob die verfügte Einreisesperre auf fünf Jahre zu beschränken ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, die zwölfjährige Sperre verstosse gegen Art. 67 Abs. 3 AIG, Art. 5 Abs. 1 Anhang | FZA, Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 EMRK
 
4.1. Nach Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG).  
 
4.2. Da sich der Beschwerdeführer als EU-Bürger grundsätzlich auf ein Einreiserecht gemäss Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann (s. vorstehende E. 1), ist auf ihn auch Art. 5 Anhang I FZA anwendbar. Danach dürfen die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA) setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Wesentlich ist das Rückfallrisiko. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind allerdings die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 5.3.2; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Diese Grundsätze gelten auch für die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG (vgl. BGE 139 II 121 E. 5; Urteil 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1). Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA nicht strengere Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG. Liegt eine solche vor, ist demzufolge ein Einreiseverbot für eine Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob sich der Betroffene auf das FZA berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteile 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1; 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1).  
 
4.3. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots sind somit strenger als diejenigen nach Art. 5 Anhang I FZA. Ob diese Kriterien erfüllt sind, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte beurteilt werden; die Schwere der Gefahr kann sich namentlich aus der Schwere der bedrohten Rechtsgüter (z.B. schwere Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen oder sexuellen Unversehrtheit oder Gesundheit), aus der besonderen Schwere grenzüberschreitender Kriminalität, aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteile 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.2; 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2).  
 
4.4. Das Bundesgericht verneinte eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG in einem Fall, in dem der betreffende Ausländer zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 32 Monaten verurteilt worden war, hauptsächlich wegen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz. Es erachtete die Delikte zwar nicht je für sich allein, wohl aber in ihrer Gesamtheit, als hinreichend schwer für ein Einreiseverbot, verneinte aber eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5 und E. 6.4). Im Urteil 2C_53/2015 vom 31. März 2015 bejahte das Bundesgericht hingegen die Voraussetzungen für ein zehnjähriges Einreiseverbot in einem Fall, in welchem der Betroffene zunächst siebenmal zu Freiheitsstrafen von insgesamt über elf Jahren, namentlich wegen Diebstahls, Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs und anschliessend zu 20 Jahren Zuchthaus unter anderem wegen Mordes verurteilt worden war (dort E. 5.2). Ebenfalls bestätigte das Bundesgericht ein Einreiseverbot von zehn Jahren in einem Fall, wo der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen vollendeten Versuchs der Tötung, Gefährdung des Lebens, Raubes, qualifizierten Raubes, räuberischer Erpressung und mehrfachen vollendeten Versuchs der Anstiftung zu falschem Zeugnis verurteilt worden war (Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 7). Schliesslich erwog das Bundesgericht auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt wurde, dass die Voraussetzungen für ein längeres als fünfjähriges Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG erfüllt sind (Urteil 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.4). Ins Gewicht fiel mitunter, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht oder Reue zeigte, bereits zuvor delinquiert hatte und dabei insbesondere wegen schwerwiegender Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt rund elf Monaten sowie Bussen von insgesamt Fr. 4'300.-- verurteilt wurde.  
 
4.5. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers sorgfältig. Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass er bei gesamthafter Betrachtung seines Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG darstelle. Wie nachfolgend auszuführen bleibt, ist dies nicht zu beanstanden.  
 
4.5.1. Gegen den Beschwerdeführer ergingen in der Schweiz insgesamt sechs strafrechtliche Verurteilungen. Seine letzte und zugleich schwerwiegendste Verurteilung erfolgte am 4. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren wegen qualifizierten Raubs, versuchten qualifizierten Raubs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und unter Betäubungsmitteleinfluss, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2012 eine Tankstelle überfiel, wobei ein Mittäter eine geladene echte Pistole mit sich führte. Daraus wurde ein Schuss abgegeben, was dem Beschwerdeführer als Mittäter zugerechnet wurde. Einen zweiten qualifizierten versuchten Raub auf ein Restaurant beging der Beschwerdeführer am 28. März 2012. Dieses Mal trug der Beschwerdeführer selbst eine durchgeladene Waffe und feuerte nach einem Handgemenge mit einem Angestellten einen Schuss ab, der den Kopf des Angestellten nur knapp verfehlte. Im Zeitraum danach betrieb der Beschwerdeführer während eineinhalb Jahren Kokainhandel, der erst aufgrund seiner Verhaftung 2015 gestoppt werden konnte. Er fuhr ausserdem 65 Mal unter Betäubungsmitteleinfluss und ohne den erforderlichen Führerausweis und beging während zweieinhalb Monaten von Dezember 2014 bis März 2015 gewerbs- und bandenmässig neun Einbruchsdiebstähle (davon einen als Versuch).  
Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit diesem kriminellen Verhalten nicht nur eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung, sondern auch gegenüber dem Leib und Leben Dritter zeigte. Durch die Raubüberfälle, den Drogenhandel und das regelmässige Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss hat er diese Rechtsgüter teils massiv beeinträchtigt beziehungsweise gefährdet. Das Gewicht der tangierten Rechtsgüter zeigt sich ferner darin, dass Raub, Einbruchdiebstahl und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach heutiger Rechtslage zu den Anlasstaten gehören, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren führen würden (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und o StGB; Art. 121 Abs. 3 lit. a und Abs. 5 BV; Urteil 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.4.1). 
 
4.5.2. Mit Blick auf eine weitere Gefährdung namentlich von Leib und Leben sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr nicht allzu hoch anzusetzen (vorstehende E. 4.2). Ins Gewicht fällt vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer durch die bisherigen Verurteilungen nicht beeindrucken liess. Er wurde bereits im Jahr 2013 zu Geldstrafen von insgesamt 240 Tagessätzen und Bussen von Fr. 800.-- verurteilt wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Strassenverkehrsdelikten sowie falscher Anschuldigung. Selbst seine Verhaftung hielt ihn nicht davon ab, während dem Haftvollzug 2017 und 2018 zwei weitere Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu begehen. Es mag zutreffen, dass die schwersten Delikte des Be-schwerdeführers mittlerweile zwölf Jahre zurückliegen und sich sein Verhalten im Haftvollzug gegen Ende verbesserte. Ein tadelloses Verhalten im Strafvollzug wird indes regelmässig erwartet (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Ausschlaggebend erscheint sodann vor allem, dass gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz selbst die Strafvollzugsbehörden nicht von einer günstigen Legalpronose ausgingen: Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz empfahl die konkordatliche Fachkommission mit Beurteilung vom 3. April 2024 deshalb, weil die weitere Strafverbüssung nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten tauge. Nach Beurteilung der Fachkommission seien die tatzeitnahen Risikofaktoren weiterhin vorhanden. Es liege ein früher Delinquenzbeginn vor, wobei der Beschwerdeführer bereits im Alter von 14 bis 15 Jahren vier bewaffnete Raubüberfälle begangen habe (Verurteilung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. September 2002 zu zwölf Monaten Einschliessung, bedingt vollziehbar). Die kriminellen Verhaltensmuster seien bei ihm eingeschliffen und es seien dissoziale Persönlichkeitszüge sowie deliktsfördernde Ansichten und Einstellungen erkennbar. Es sei fraglich, ob er eine differenzierte Einsicht in die Risikoeigenschaft der Dissozialität erlangen könne. Günstig zu werten sei die Drogenabstinenz seit 2021 und dass mittlerweile eine Deliktsaufarbeitung stattfinde. Der Beschwerdeführer zeige jedoch nach wie vor Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen und rechtfertige sein deliktisches Verhalten. Eine intrinsisch motivierte Verantwortungsübernahme sei nicht erkennbar und die Teilnahme an einer Therapie seit dem 4. August 2023 sei eher-extrinsisch motiviert und primär strategischen Überlegungen im Hinblick auf die bedingte Entlassung geschuldet (gewesen).  
Trotz positiver Ansätze kann vor diesem Hintergrund entgegen den sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einem ausreichenden Gesinnungs- und Persönlichkeitswandel oder einer relevanten Reduktion des gegenwärtigen Rückfallrisikos ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist schliesslich auch die seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. April 2024 verstrichene Zeit zu kurz, um - selbst bei Wohlverhalten des Beschwerdeführers und unter Annahme veränderter Lebensumstände und Resozialisierungschancen - vom Wegfall einer qualifizierten und aktuellen Gefährdung auszugehen. 
 
4.6. Nach Gesagtem ist mit der Vorinstanz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Die Voraussetzungen für ein längeres als fünfjähriges Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG sind demnach erfüllt. Eine Verletzung dieser Bestimmung bzw. von Art. 5 Anhang I FZA ist nicht auszumachen.  
 
5.  
Zu prüfen bleibt damit die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots. Auch wenn die Voraussetzungen für eine längere Dauer des Einreiseverbots erfüllt sind, muss dieses verhältnismässig sein. Das ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie aus Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV, soweit sich der Beschwerdeführer, wie vorliegend, auf den Schutz seines Familienlebens berufen kann. 
 
5.1. Wie dargelegt (vorstehende E. 4) stellt der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, womit das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung entsprechend gross ist. Demgegenüber steht insbesondere das private Interesse des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Kinder, baldmöglichst wieder ungehinderten Besuchskontakt zu pflegen. Wegen des rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kann dieser ohnehin nicht in der Schweiz wohnen. Die zusätzliche Konsequenz der Einreisesperre besteht somit darin, dass er grundsätzlich auch nicht besuchsweise in die Schweiz einreisen kann (vgl. Urteile 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 6; 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.3).  
 
5.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz befindet sich der Beschwerdeführer aktuell in Trennung zu seiner Ehefrau, wobei die beiden ein gutes Verhältnis pflegen. Zu den Kindern besteht eine gute und enge Beziehung. Insofern ist es für die Kinder sicherlich schwierig, dass der Beschwerdeführer diese nicht in ihrer gewohnten Umgebung in der Schweiz besuchen kann. Zu beachten gilt allerdings, dass sowohl die Ehefrau und auch die Kinder des Beschwerdeführers die italienische Staatsangehörigkeit besitzen und der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen der Vorinstanz mittelfristig beabsichtigt, seinen Wohnsitz ins grenznahe Rheinfelden, Deutschland, zu verlegen. Insofern ist davon auszugehen, dass - neben dem Austausch über moderne Kommunikationsmittel - regelmässig und vergleichsweise einfach Besuche in Italien oder allenfalls in Deutschland, soweit dort eine Wohnsitznahme möglich sein sollte, stattfinden können.  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er habe seit seiner Geburt in der Schweiz gelebt, er beherrsche die Sprache und verfüge hier über sein soziales Netzwerk, fällt dies vorliegend nicht massgebend ins Gewicht. Zum einen kann aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers sowie seiner Verschuldung, die mit Anlass für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bildete, jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass seine Integration in der Schweiz bestens sei. Zum anderen sind die zusätzlichen Erschwernisse, die sich aus der Einreisesperre ergeben, seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Seine soziale und berufliche Verbindung mit der erweiterten Familie erscheint ausserdem trotz Einreiseverbot intakt: Gemäss Feststellungen der Vorinstanz will der Beschwerdeführer künftig im Ferienhaus der Eltern in Italien im Homeoffice für die Firma des Bruders arbeiten und sich in einem zweiten Schritt in Rheinfelden, Deutschland, niederlassen und dort im Büro des Bruders arbeiten.  
 
5.4. Schliesslich vermag auch die Kritik, die Vorinstanz berücksichtige bei der Bestimmung der Dauer des Einreiseverbots die Rechtsprechung nicht oder zu wenig, nicht zu überzeugen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Fälle betreffend Landesverweisung sind vorliegend nicht (direkt) einschlägig. Die Dauer des Einreiseverbots fällt mit zwölf Jahren im Vergleich zu den vom Bundesgericht bislang beur-teilten Fällen zwar eher lange aus (vgl. vorstehende E. 4.4). Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung und das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung (vorstehende E. 4.5) erweist sich dies jedoch als zumutbar. Wie die Vorinstanz zudem festhält, verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, ausnahmsweise um eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG zu ersuchen.  
 
5.5. Das verfügte Einreiseverbot von zwölf Jahren ist damit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu schützen. Es liegt keine Verletzung von Art. 96 AIG oder Art. 8 Abs. 2 EMRK vor.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario). Im Hinblick auf seine finanzielle Situation rechtfertigt es sich jedoch, reduzierte Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen. 
 
3.  
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti