Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_698/2025
Urteil vom 3. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Falsche Anschuldigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 26. Mai 2025 (SR1 24 52).
Sachverhalt:
A.
Am 4. Juli 2024 verurteilte das Regionalgericht Maloja B.________ wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 9'540.--.
Das von B.________ angerufene Obergericht des Kantons Graubünden sprach ihn am 26. Mai 2025 vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, B.________ sei wegen falscher Anschuldigung zu bestrafen und die Nebenfolgen des Urteils seien neu zu regeln. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Gegen ein letztinstanzliches kantonales Strafurteil, in welchem adhäsionsweise eine Zivilforderung mitbeurteilt wurde, ist die Beschwerde in Strafsachen zur Anfechtung des Entscheids im Zivilpunkt gegeben, wenn vor der letzten kantonalen Instanz sowohl der Straf- als auch der Zivilpunkt strittig waren (BGE 133 III 701 E. 2.1; Urteil 6B_229/2008 vom 29. August 2008 E. 1). Dies ist hier der Fall. Die Beschwerde in Strafsachen ist gegeben.
1.2.
1.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Im Fall eines Freispruchs setzt die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Erhebt die Privatklägerschaft im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 1.1; 6B_41/2019 vom 18. Februar 2019 E. 2). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (Urteil 7B_737/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 2 wegen falscher Anschuldigung. Dass er im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hätte, behauptet er nicht. Er macht lediglich geltend, sich solche Ansprüche vorbehalten zu haben, was nicht genügt. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, weshalb es ihm unzumutbar gewesen sein soll, die Zivilforderungen aus den behaupteten Mandatsverlusten und entgangenen Mandaten wegen der falschen Anschuldigung im Strafverfahren näher zu benennen. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer insoweit einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Entgegen der von ihm anscheinend vertretenen Auffassung hätte den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers und seiner Mandantschaft auch im Strafverfahren Rechnung getragen werden können, etwa durch Ausschluss der Öffentlichkeit. Ferner hätte die Möglichkeit bestanden, sich von der Geheimhaltungspflicht entbinden zu lassen, sei dies durch die Mandatschaft oder die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, irgendwelche Schritte in diese Richtung unternommen zu haben und damit gescheitert zu sein. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er alles Zumutbare unternommen hätte, um seine Zivilforderungen im Strafverfahren geltend zu machen. Auch, dass dieses besonders lange gedauert hätte, sodass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots drohen würde, was einer Substanziierung der Zivilansprüche entgegen stehen soll, begründet er nicht. Ebenso wenig ergeben sich die Ansprüche ohne Weiteres aus der beanzeigten Straftat. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Freispruch richtet.
1.2.2. Auf die Beschwerde ist hingegen einzutreten, soweit darin eine Verletzung verfahrensrechtlicher Normen gerügt wird. Nach der Praxis kann die Privatklägerschaft ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufgrund einer überraschenden Feststellung der Vorinstanz.
2.1. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 143 IV 380 E. 1.1). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen oder eines besonders grossen Ermessensspielraums. In einem solchen Fall hat die Behörde die Betroffenen über ihre Rechtsauffassung zu orientieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1).
2.2. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz den Freispruch des Beschwerdegegners 2 mit einer fehlerhaften Anklage begründet habe, während die Erstinstanz diese als genügend erachtet hatte. Er ist der Ansicht, dass er damit nicht habe rechnen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Gericht ist an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt unter die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Strafnorm subummieren lässt. Dies gilt für beide kantonalen Instanzen. Die Tatsache, dass die Erstinstanz die Anklageschrift mit Blick auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO als genügend erachtet hatte, vermag nicht zu begründen, dass mit einer abweichenden Beurteilung durch die Vorinstanz vernünftigerweise nicht zu rechnen gewesen wäre. Entsprechendes gilt erst recht für die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 344 StPO nicht einschlägig, geht es doch vorliegend nicht darum, den Tatvorwurf gegen den Beschwerdegegner 2 rechtlich anders zu würdigen als die Staatsanwaltschaft - im Sinne eines anderen als des angeklagten Tatbestands - (vgl. dazu Urteil 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 2.2).
Hingegen ist nach dem in E. 1.2 vorstehend Gesagten nicht zu prüfen, ob die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 325 StPO tatsächlich genügt, die Auffassung der Vorinstanz somit falsch ist. Dabei handelt es sich um eine materielle Frage. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist nicht einzugehen. Worin die geltend gemachte Rechtsverweigerung bestehen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Soweit er damit meinen sollte, dass die Anklage den gesetzlichen Anforderungen genügt und der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt ist, handelt es sich wie gesagt um materielle Fragen.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt