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[AZA 3] 
4P.253/1999 
 
          I. Z I V I L A B T E I L U N G  
          ****************************** 
 
4. Januar 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts- 
schreiber Luczak. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Daniel G a n t e n b e i n - Kunz, Platz, 7306 Fläsch,  
Martha G a n t e n b e i n - Kunz, Platz, 7306 Fläsch,  
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, 
 
gegen 
 
Thöny Bau AG, Schra 514, 7220 Schiers, Beschwerdegegnerin,  
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,  
 
betreffend 
Art. 4 aBV 
      (Zivilprozess, Beweiswürdigung; Kostenregelung); 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Die Eheleute Martha und Daniel Gantenbein-Kunz  
(Beschwerdeführer) führen einen Weinbaubetrieb in Fläsch. 
Im Zusammenhang mit einem Neubau führte die Thöny Bau AG 
(Beschwerdegegnerin) diverse Arbeiten aus und stellte dafür 
Rechnung von Fr. 13'144.45. Über deren Höhe kam es zwischen 
den Parteien zum Streit. Daher meldete die Beschwerdegegne- 
rin am 17. September 1997 im Umfang der gestellten Rechnung 
beim Vermittleramt des Kreises Maienfeld eine Klage gegen 
die Beschwerdeführer an. 
 
B.-  
Laut Handelsregisterauszug sind für die Beschwerde-  
gegnerin die beiden Verwaltungsratsmitglieder Hansandrea 
Thöny und Hans Thöny kollektiv zeichnungsberechtigt. An der 
Vermittlungsverhandlung vom 4. November 1997 nahm nur Hans 
Thöny in Begleitung seines Treuhänders Georg Clavadetscher 
teil. Er legte an der Verhandlung vorschriftsgemäss den Han- 
delsregisterauszug vor. 
 
C.-  
Da anlässlich der Vermittlungsverhandlung keine  
Einigung erzielt werden konnte, reichte die Beschwerdegegne- 
rin am 24. November 1997 beim Bezirksgericht Unterlandquart 
Klage gegen die Beschwerdeführer ein. In der Prozessantwort 
vom 19. Januar 1998 beantragten die Beschwerdeführer, auf 
die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuwei- 
sen. Den Nichteintretensantrag begründeten sie unter anderem 
damit, dass die Beschwerdegegnerin an der Vermittlungsver- 
handlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen sei. Das Be- 
zirksgericht Unterlandquart schützte am 26. Mai 1999 diese 
Einrede und trat auf die Klage nicht ein. Es auferlegte der 
Beschwerdegegnerin die Kosten des Vermittlungsverfahrens von 
Fr. 130.-- und die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksge- 
richt Unterlandquart von Fr. 2'800.--. Zudem verpflichtete 
es die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern eine aus- 
seramtliche Entschädigung von Fr. 2'776.35, inkl. Mehrwert- 
steuer, zu entrichten. 
 
D.-  
Die von der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde  
hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 14. September 
1999 teilweise gut. Es bestätigte den Nichteintretensent- 
scheid, korrigierte aber den Kostenentscheid und setzte un- 
ter anderem die den Beschwerdeführern zugesprochene Partei- 
entschädigung von Fr. 2'776.35 auf Fr. 1'500.-- herab. Für 
das Beschwerdeverfahren erhob das Kantonsgericht keine Kos- 
ten. Die ausseramtlichen Kosten schlug es wett. 
 
E.-  
Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführer  
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragen, den an- 
gefochtenen Entscheid in Bezug auf die Reduktion ihrer Par- 
teientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und die 
Verteilung der ausseramtlichen Kosten vor dem Kantonsgericht 
aufzuheben. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der 
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde- 
gegnerin hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin  
an der Vermittlungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten 
war. Daher bestätigte das Kantonsgericht den Nichteintre- 
tensentscheid. In Bezug auf die Verteilung der Kosten zog 
es in Betracht, dass die Beschwerdeführer den Mangel bereits 
an der Vermittlungsverhandlung hätten erkennen können. Damit 
wären die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wegge- 
fallen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts haben die Beschwer- 
deführer durch ihr Verhalten zu den unnötigen Verfahrenskos- 
ten beigetragen. Deshalb reduzierte es deren Parteientschä- 
digung angemessen. Die Beschwerdeführer unterlagen somit im 
Verfahren vor dem Kantonsgericht teilweise. Daher sprach 
ihnen das Kantonsgericht für dieses Verfahren keine ausser- 
amtliche Entschädigung zu. 
 
2.-  
a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Reduk-  
tion der Parteientschädigung verletze in willkürlicher Art 
und Weise das in Art. 235 der Zivilprozessordnung des 
Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (nachfolgend ZPO) 
verankerte Rügeprinzip. Die Beschwerdegegnerin habe weder 
einen entsprechenden Antrag gestellt noch in der Begründung 
behauptet, die Beschwerdeführer hätten unnötige Kosten ver- 
ursacht. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 
eine detaillierte Kostenabrechnung eingereicht. Gestützt da- 
rauf habe das Bezirksgericht die durch den Rechtsstreit ver- 
ursachten, notwendigen Kosten festgestellt. Diese tatsäch- 
liche Feststellung binde das Kantonsgericht. 
 
       b) Gemäss Art. 235 ZPO überprüft das Kantonsgericht 
im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Ent- 
scheid für die Streitfrage wesentliche Gesetzesbestimmungen 
verletzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird da- 
durch kein Rügeprinzip verankert. Art. 235 ZPO versagt dem 
Kantonsgericht lediglich, über die gestellten Anträge der 
Parteien hinaus zu gehen. In der Beschwerde an das Kantons- 
gericht beantragte die Beschwerdegegnerin, sowohl die or- 
dentlichen als auch die ausserordentlichen Verfahrenskosten 
den Beschwerdeführern zu überbinden. Indem das Kantonsge- 
richt die Parteientschädigung an die Beschwerdeführer bloss 
reduzierte, blieb es hinter dem gestellten Antrag zurück. 
Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführern überdies 
ausdrücklich vor, sie hätten den Mangel schon an der Ver- 
mittlunsgverhandlung gekannt, weshalb ihr Verhalten rechts- 
missbräuchlich sei. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass die 
Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zum unnötigen Aufwand 
beigetragen haben. Die entsprechende Rüge der Beschwerde- 
führer ist unbegründet. Nicht zutreffend sind auch die Vor- 
bringen bezüglich der eingereichten Rechnung. Deren Höhe ist 
eine tatsächliche Feststellung. Ob der Aufwand, für den das 
Bezirksgericht die Entschädigung zusprach, dagegen notwendig 
war, ist keine tatsächliche Feststellung und konnte daher 
vom Kantonsgericht überprüft werden. 
 
3.-  
a) Die Beschwerdeführer bestreiten, an der Vermitt-  
lungsverhandlung den Registerauszug eingesehen zu haben. Die 
entsprechende Feststellung des Kantonsgerichts sei willkür- 
lich. Die Beschwerdeführer hätten die mangelhafte Vertretung 
gar nicht bemerkt und somit nicht früher rügen können. 
 
       b) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung 
nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls ver- 
tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefoch- 
tene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, 
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste- 
hen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz 
krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- 
gedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15; 129 E. 5b 
S. 134, 124 IV 86 E. 2a S. 88). 
 
       c) Das Kantonsgericht behauptet nicht, die Be- 
schwerdeführer hätten den Handelsregisterauszug an der Ver- 
handlung tatsächlich eingesehen. Es stützt seinen Entscheid 
vielmehr darauf, dass die Beschwerdeführer in den Handelsre- 
gisterauszug hätten Einsicht nehmen können. Dass sie um Ein- 
sicht gebeten hätten und ihnen diese verweigert worden wäre, 
behaupten die Beschwerdeführer nicht. Damit ist der ange- 
fochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht geradezu 
offensichtlich unhaltbar im Sinne der angeführten Recht- 
sprechung. 
 
4.-  
Als willkürlich rügen die Beschwerdeführer noch,  
dass das Kantonsgericht aus dem in Art. 4 ZPO verankerten 
Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben schliesst, der 
Vertreter der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin 
auf die mangelhafte Vertretung hinweisen müssen. Die Be- 
schwerdeführer sind der Meinung, ein Rechtsvertreter, der 
die Gegenpartei daran hindere, einen für seine Mandantschaft 
günstigen prozessualen Fehler zu begehen, verletze seine 
vertragliche Pflichten gegenüber dem Klienten. Inwiefern der 
prozessuale Fehler der Beschwerdegegnerin für die Beschwer- 
deführer von Vorteil gewesen sein soll, legen die Beschwer- 
deführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Hin- 
weis an die Gegenpartei wäre mit keinerlei Nachteilen für 
die Beschwerdeführer verbunden gewesen, sondern hätte im 
Gegenteil auch ihnen unnötigen Aufwand erspart. 
 
5.-  
Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit  
als unbegründet. Das Mass der Reduktion beanstanden die Be- 
schwerdeführer nicht. Da das Kantonsgerichts teilweise gegen 
die Beschwerdeführer entschied, konnte es auch ohne Willkür 
davon absehen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor 
dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
Der Entscheid des Kantonsgerichts ist auch in diesem Punkt 
nicht zu beanstanden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist 
daher abzuweisen. Eine Parteientschädigung haben die Be- 
schwerdeführer nicht zu entrichten, da sich die Beschwerde- 
gegnerin nicht vernehmen liess. 
Demnach erkennt das Bundesgericht  
:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.  
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den  
Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.-  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantons-  
gericht Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 4. Januar 2000 
LKC/bie 
 
                    
Im Namen der I. Zivilabteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: