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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.725/2004 /ggs 
 
Urteil vom 4. Januar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Wiederaufnahme eines rechtskräftig eingestellten Verfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ (Jahrgang 1990) rutschte am 4. September 2001 nach einer Schulstunde im Schulhaus A.________ in B.________ auf dem Handlauf der vom zweiten Obergeschoss auf den Zwischenboden führenden Treppe rückwärts hinunter, verlor dabei das Gleichgewicht und verletzte sich beim Sturz auf den Kellerboden tödlich. 
 
Gestützt auf den Schlussbericht des Bezirksamts Aarau "betreffend Abklärung des Todesfalles" vom 2. Oktober 2001 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren ein. Die Verfügung wurde dem Vater des Verstorbenen, X.________, am 5. November 2001 zugestellt. Mit Eingabe vom 13. Juni 2003 ans Bezirksamt Aarau beantragte Fürsprecher Stutz im Namen von X.________ und Y.________, es "sei ein Strafverfahren gemäss Art. 229 und Art. 117 StGB mit den notwendigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen (..) zu eröffnen". Am 1. Oktober 2003 beantwortete die Untersuchungsrichterin des Bezirksamts Aarau diese Eingabe. Sie hielt fest, das Verfahren sei rechtskräftig eingestellt. Über dessen Wiederaufnahme entscheide das Obergericht. Mit Verfügung vom 6.November 2003 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Wiederaufnahmegesuch ab. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________ und Y.________ am 19. April 2004 ab. Es erwog, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Verfügung einerseits die Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens "betreffend Abklärung des Todesfalles" i.S. Z.________ und anderseits die (erneute) Eröffnung eines Strafverfahrens gemäss Art.229 und Art. 117 StGB verweigert, was beides nicht zu beanstanden sei. 
 
Auf staatsrechtliche Beschwerde von X.________ und Y.________ hin hob das Bundesgericht dieses obergerichtliche Urteil am 16. August 2004 auf. 
B. 
Am 15. Oktober 2004 beurteilte das Obergericht die Angelegenheit neu. Es hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft "zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung und Veranlassung der dafür noch zu tätigenden Ermittlungen gemäss E. 2c" an. Es auferlegte die obergerichtlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten zu zwei Dritteln X.________ und Y.________ und zu einem Drittel der Staatskasse. Zudem bewilligte es X.________ und Y.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Dezember 2004 wegen Willkür beantragen X.________ und Y.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache erneut ans Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Rückweisungsentscheid des Obergerichts schliesst das von den Beschwerdeführern angestrengte Strafverfahren nicht ab, sondern führt im Gegenteil zu dessen Weiterführung bzw. Eröffnung. Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich; bei Rückweisungsentscheiden einer oberen an eine untere kantonale Instanz ist dies nach der Rechtsprechung, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, regelmässig nicht der Fall (BGE 128 I 3 E. 1b, 122 I 39 E. 1a/aa mit Hinweisen; Pra 2003 Nr. 84 S. 462 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Sie haben zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abgewiesen werden muss, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich jedoch, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
2.2 Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Januar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: