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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.334/2005 /ruo 
 
Urteil vom 4. Januar 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________ GmbH, 
Kläger und Berufungskläger, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Vögele, 
 
gegen 
 
D.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lippuner, 
 
Gegenstand 
Herausgabe von Wechseln, 
 
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die C.________ GmbH (Klägerin 3) mit Sitz in Linz (A) verwaltet und handelt mit Immobilien. Mag. B.________ (Klägerin 2) und Dr. A.________ (Kläger 1), beide wohnhaft in Linz, sind zusammen mit weiteren Personen Gesellschafter der Klägerin 3. Die Klägerin 2, staatlich geprüfte Immobilientreuhänderin, ist zugleich Geschäftsführerin der Klägerin 3. 
D.________ (Beklagte) ist eine Cousine der Klägerin 2 und verheiratet mit E.________. Dieser war Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der F.________ AG mit Sitz in St. Gallen, deren Zweck der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Verwaltung von Liegenschaften und Immobiliengesellschaften war und über welche am 25. Februar 1998 der Konkurs eröffnet wurde. Hauptaktivum der F.________ AG war ein Mehrfamilienhaus mit 24 Wohneinheiten an der Z.________ in Lugano, welches E.________ seit längerem verkaufen wollte, nachdem er und die Beklagte die Absicht aufgegeben hatten, im Kanton Tessin Wohnsitz zu nehmen. 
Die Klägerin 3 unterbreitete der F.________ AG am 17. Juni 1997 schriftlich das Angebot, ab 1. Juli 1997 die Liegenschaft Z.________ in Lugano gegen eine Vergütung zu verwalten (einschliesslich Instandstellung und Vermietung) und einen Käufer zu vermitteln. E.________ als Verwaltungsrat der F.________ AG akzeptierte das Angebot, indem er ein gegengezeichnetes Offertdoppel retournierte. 
In einem weiteren Vertrag vom 30. Juni 1997, den der Kläger 1 und die Klägerin 2 als einfache Gesellschaft mit der F.________ AG abschlossen, verpflichteten sich diese, die Steuern 1997 der F.________ AG zu übernehmen. Weiter garantierten sie die Rückzahlung eines von E.________ der Aktiengesellschaft gewährten Darlehens ("Hypothekenvorschuss") von Fr. 500'000.--, wobei die Darlehensrückforderung an die Beklagte abgetreten wurde. Das Darlehen war zurückzuzahlen in fünf Raten zu Fr. 100'000.-- zuzüglich 53/4 % Zins, jeweils fällig am 20. Mai, erstmals am 20. Mai 1998. Für die Raten wurde die Ausstellung und Übertragung von fünf (Eigen)Wechseln zu je Fr. 100'000.-- plus Zins wie folgt vorgesehen: "Aussteller C.________ GmbH m.b.H., Linz, an Order Herrn Dr. A.________, Linz, indossiert an Frau G.________. B.________, Linz, indossiert an F.________ AG, St. Gallen, indossiert an Frau D.________, St. Gallen." Gegen Aushändigung der fünf voll indossierten Wechsel (an die Beklagte) sollten dem Kläger 1 und der Klägerin 2 als "Vertreter und Treuhänder" die Inhaberaktien der F.________ AG von nominell Fr. 1'000'000.-- und der auf dem Grundstück Z.________ lastende Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.-- mit Vorgang Fr. 3'466'000.-- ausgehändigt werden. Die Wechsel samt den Indossamenten wurden gleichzeitig mit der Vertragsurkunde ausgestellt und am 5. Juli 1997 in Linz unterzeichnet. Die Beklagte erhielt ein Exemplar des Vertrages und die indossierten Wechsel. Die Inhaberaktien und der Schuldbrief wurden vertragsgemäss dem Kläger 1 und der Klägerin 2 ausgehändigt. 
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 teilte der Kläger 1 E.________ mit, dass die Renovationsarbeiten im Hause Z.________ inzwischen abgeschlossen seien, dass das unter Nutzung aller Möglichkeiten erreichbare Mietzinsniveau aber weit unter der von E.________ gestellten Prognose liege und die Hypothekarzinsen nicht mehr gedeckt seien, weshalb eine wirtschaftlich tragbare Geschäftsgrundlage nicht gegeben sei. Um einem Schaden für die F.________ AG vorzubeugen, schlug er einen raschen Gesprächstermin vor. E.________ lehnte Gespräche jedoch ab; er habe mit der Sache aufgrund der Übertragung der Inhaberaktien nichts mehr zu tun. In der Folge teilte der Kläger 1 E.________ am 19. Dezember 1997 mit, er habe den Vertrag vom 30. Juni 1997 nach Schweizer Recht überprüfen lassen. Dabei habe sich dessen Rechtswidrigkeit herausgestellt. Er trete daher - auch im Namen der Klägerin 2 - mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurück. Im Rahmen der Rückabwicklung verlangte er auch die Rückgabe der Wechsel. E.________ zeigte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. 
Am 28. Mai 1998 reichten die Kläger Strafanzeige gegen E.________ unter anderem wegen behaupteter Verletzung von Vorschriften über den Grundstückserwerb durch Personen im Ausland ein. E.________ erhob offenbar gleichartige Vorwürfe gegenüber den Anzeigern. Am 19. April 1999 teilte der Untersuchungsrichter allen Beteiligten mit, dass er gegen sie Anklage wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den Grundstückserwerb durch Personen im Ausland (BewG) erhebe. E.________ (der das Verfahren bis vor Bundesgericht weiterzog) wurde der Widerhandlung gegen das BewG schuldig gesprochen und gebüsst, der Kläger 1 und die Klägerin 2 wurden dagegen (schon erstinstanzlich rechtskräftig) freigesprochen. 
B. 
Nach einem Massnahmeverfahren, das zur Hinterlegung der fünf Wechsel beim Kantonsgericht St. Gallen geführt hatte, stellten die Kläger am 15. Juni 1998 beim Bezirksgericht St. Gallen das Begehren, die Beklagte sei zur Herausgabe der Wechsel zu verpflichten. Das Bezirksgericht wies die Klage am 19. April 1999 ab. 
Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger Berufung an das Kantonsgericht, das dieselbe am 23. November 2001 abwies. Hiegegen führten die Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen und Berufung an das Bundesgericht. Das Kassationsgericht erachtete die erhobenen Rügen teilweise als berechtigt, hob den zweitinstanzlichen Entscheid am 11. Juni 2002 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 schrieb in der Folge das Bundesgericht das bei ihm anhängig gemachte Berufungsverfahren als gegenstandslos ab. 
 
Das Kassationsgericht hatte unter anderem erwogen, das Kantonsgericht habe sich zwar zur Bösgläubigkeit der Beklagten geäussert und diese willkürfrei verneint, habe aber nicht geprüft, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege bzw. ob die Frage allenfalls mangels Relevanz offen gelassen werden könne, was nachzuholen sei. In seinem neuerlichen Entscheid vom 22. Juli 2005 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Beklagten auch keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Es verwarf überdies den Einwand der Kläger, wonach kein Verkehrsschutzbedürfnis bestehe, weshalb der Einredeausschluss nach Art. 1007 OR nicht zum Zuge komme. Demzufolge wies es die Berufung ab. 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung stellen die Kläger folgende Rechtsbegehren: 
"1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juli 2005 aufzuheben. 
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachfolgend aufgeführten am 
30. Juni 1997 von der Klägerin 3 an die Order Dr. A.________ aus gestellten 
Wechsel Nr. 1 über CHF 105'111.10, zahlbar am 20.05.1998 
Wechsel Nr. 2 über CHF 110'861.10, zahlbar am 20.05.1999 
Wechsel Nr. 3 über CHF 116'611.10, zahlbar am 20.05.2000 
Wechsel Nr. 4 über CHF 122'361.10, zahlbar am 20.05.2001 
Wechsel Nr. 5 über CHF 128'111.10, zahlbar am 20.05.2002 
an die Kläger herauszugeben. 
3. Das Kantonsgericht St. Gallen sei gerichtlich anzuweisen, diese fünf bei ihm (Kanzlei III. Zivilkammer) entsprechend Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Mai 1998 hinterlegten Wechsel auf erstes Verlangen an die Kläger herauszugeben. 
4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen." 
Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (vgl. Art. 63 und 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a). 
 
Auf die Berufung der Kläger ist nicht einzutreten soweit sie - ohne eine der genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - von einem Sachverhalt ausgehen, der von diesen Feststellungen abweicht oder darin keine Stütze findet (vgl. hiezu die nachstehenden Erwägungen). 
2. 
Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass durch die Indossierung sowie die Übergabe der Wechsel eine Verfügungshandlung vorgenommen worden sei, der jedoch ein nichtiges Verpflichtungsgeschäft zugrunde liege. Die Beklagte habe sich im Zusammenhang mit der fehlenden Verfügungsmacht des Veräusserers zumindest grob fahrlässig verhalten, weshalb sie die Wechsel herausgeben müsse. Indem die Vorinstanz die grobe Fahrlässigkeit verneint habe, habe sie Art. 1006 Abs. 2 OR verletzt. 
2.1 Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der seinen Besitz durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweisen kann, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Art. 1006 Abs. 2 OR). 
 
Vorliegend ist unbestritten, dass die Vereinbarung vom 30. Juni 1997 einer Bewilligung bedurft hätte und mangels einer solchen nach Art. 26 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) nichtig ist. Das Kantonsgericht erwog, dies habe grundsätzlich zur Folge, dass versprochene Leistungen nicht gefordert und bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden könnten. Anders verhielte es sich indes, wenn es den Klägern vorliegend aufgrund des Wechselrechts verwehrt sein sollte, der Beklagten die Einrede des nichtigen Grundgeschäftes entgegenzuhalten. Der wechselrechtliche Begriff des Abhandenkommens umfasse nicht nur den unfreiwilligen Verlust; es fielen darunter nebst gestohlenen oder verlorenen Wechseln auch Wechsel, die ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in fremde Hände gelangt seien. 
 
Dies ist zutreffend (vgl. betr. Art. 1112 OR; BGE 121 III 69 E. 3a; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 22. Aufl., München 2000, N. 9 zu Art. 16 WG; Grüninger/Hunziker/Roth, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 1006 OR) und wird vorliegend von den Parteien nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig fechten die Kläger in ihrer Berufung die Beurteilung der Vorinstanz an, wonach die Beklagte die Wechsel nicht in bösem Glauben erworben hat. Hingegen wenden sie sich gegen die Verneinung einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten. 
2.2 Bösgläubig ist, wer den Mangel des Begebungsvertrags beim Erwerb kannte. Grob fahrlässig handelt, wer unter Nichtbeachtung der einfachsten im Verkehr nötigen Sorgfalt oder aus Gleichgültigkeit den Mangel des Erwerbs übersieht, zum Beispiel wenn ihm der Wechselaussteller mitteilt, das Grundgeschäft sei wucherisch, und er jede Nachforschung unterlässt (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., N. 10 zu Art. 16 WG). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in besonders schwerer Weise verletzt (Bülow, Wechselgesetz · Scheckgesetz · Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2. Aufl., Heidelberg 1995, N. 17 zu Art. 16 WG; vgl. zum Begriff auch Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 2778; Wiegand, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 99 OR; Brehm, Berner Kommentar, N. 197 zu Art. 41 OR). 
 
Die Vorinstanz erwog dazu, es sei zwar davon auszugehen, dass sich die Beklagte aufgrund der Nähe zur beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes der sich bei einem ausländischen Vertragspartner aufgrund der Lex Friedrich ergebenden Grundproblematik bewusst war. Daraus könne jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, sie hätte das komplexe und schwer verständliche Vertragskonstrukt bei Beachtung der einfachsten Sorgfalt als entsprechendes Umgehungsgeschäft erkennen müssen. Dieser Vorhalt wäre höchstens dann gerechtfertigt, wenn sie über eine eigene einschlägige Berufserfahrung und/oder Ausbildung (z.B. als Juristin oder Immobilientreuhänderin) verfügen würde, was weder behauptet noch dargetan sei. Der Einwand der Kläger, die Beklagte pflege in geschäftlichen Beziehungen an der Seite ihres Ehemannes aufzutreten und sei in dessen Geschäfte einbezogen, genüge nicht, um ihr im Hinblick auf das hier konkret in Frage stehende, unbestrittenermassen allein von ihrem Ehemann verfasste Vertragswerk vorzuhalten, sie hätte darin bereits bei Beachtung der einfachsten Sorgfalt ein Umgehungsgeschäft erkennen müssen. In diesem Zusammenhang falle auch in Betracht, dass die Kläger für sich selbst in Anspruch nähmen, sie hätten auf die Aussagen von E.________ vertrauen dürfen, der ihnen gegenüber klar und unmissverständlich die Zulässigkeit des Vertragswerks bestätigt habe, was ihnen denn auch im strafrechtlichen Verfahren zugestanden worden sei und letztlich dazu geführt habe, dass für sie eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit verneint worden sei. Es sei nun aber nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Zusammenhang an die Beklagte ein strengerer Massstab anzulegen wäre als an die Kläger und ihr grobe Fahrlässigkeit (im zivilrechtlichen Sinn) anzulasten wäre, während die Kläger - trotz grundsätzlicher Kenntnis der einschlägigen Bewilligungspflicht, ihrer Berufserfahrung im Immobilienbereich mit Tätigkeitsfeld auch im Ausland und des Fähigkeitsausweises der Klägerin 2 als staatlich geprüfte Immobilientreuhänderin - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit treffen soll. 
 
Die Kläger wenden ein, nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte zusätzliche Abklärungen treffen und Informationen bei ihrem Ehemann einholen müssen, ob das Grundgeschäft gültig sei oder nicht. Dies um so mehr, als sich der Verdacht eines mangelhaften Grundgeschäftes förmlich aufgedrängt habe. Das Interesse an einem gültigen Vertrag müsse ja speziell auch bei der Beklagten vorhanden gewesen sein, sei es doch immerhin um einen Betrag von Fr. 500'000.-- gegangen, der letztlich ihr zugute kommen sollte. 
 
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Kläger vermögen nicht darzutun, inwiefern sich aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Umstände der Verdacht eines mangelhaften Grundgeschäftes geradezu aufgedrängt hätte. Einen entsprechenden Schluss musste die Vorinstanz nach ihren Erwägungen namentlich nicht daraus ziehen, dass die Beklagte hinsichtlich des fraglichen Grundgeschäfts grundsätzlich von der Bewilligungsproblematik wusste, dass sie sich im Vorfeld für die Klägerin 2, welche ihre Cousine ist, einsetzte und dass es um einen Betrag von Fr. 500'000.-- ging, der ihr zugutekommen sollte. Der Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte grobfahrlässig gehandelt, indem sie nicht zusätzliche Abklärungen getroffen und Informationen eingeholt habe. Der Sorgfaltsmassstab nach Art. 1006 Abs. 2 OR würde überspannt, wenn dem Erwerber eines Wechsels die Pflicht auferlegt würde, ohne konkrete Anhaltspunkte nach Mängeln des Begebungsgeschäftes zu forschen. Dies widerspräche dem bei Ordrepapieren verstärkten Verkehrsschutz (Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 2. Aufl., Bern 2000, S. 84 Rz. 18; vgl. auch BGE 121 III 69 E. 3c S. 72). 
 
Die Kläger wollen sodann die Erwägung der Vorinstanz nicht gelten lassen, dass der Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden könne, nachdem die berufserfahrenen Kläger nicht einmal leichte Fahrlässigkeit treffe. Es lägen für die beiden Parteien verschiedene Sachverhalte vor, die nach einer unterschiedlichen rechtlichen Subsumtion verlangten. Bei ihrer Argumentation berufen sich die Kläger indessen auf Sachverhaltselemente, die im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden, so wenn sie behaupten, E.________ habe von der Unzulässigkeit des Vertragswerks gewusst oder die Beklagte habe mehr Informationen gehabt als die Kläger und habe in diesem Vertragskonstrukt eine Parteirolle gespielt. Darauf kann nicht abgestellt werden. Die Erwägung der Vorinstanz erscheint demgegenüber durchaus stichhaltig. Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass sie, gerade weil sie die Ehefrau von E.________ ist, ihrem berufserfahrenen Ehemann vertrauen durfte. 
 
Die Beurteilung der Vorinstanz, die eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten verneinte, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 1006 Abs. 2 OR ist nicht dargetan. 
3. 
Für den Fall, dass der Beklagten weder Bösgläubigkeit noch grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, machen die Kläger geltend, die Beklagte sei von ihrem Ehemann vertreten worden und müsse sich dessen Bösgläubigkeit oder zumindest dessen grobe Fahrlässigkeit anrechnen lassen. 
 
Die Vorinstanz verwarf dieses Vorbringen. Dass die Beklagte vom Grundgeschäft Kenntnis gehabt habe und die Vertragskonstruktion "in einem einzigen Akt vollzogen" worden sei, wie die Kläger behaupteten, mache die Beklagte noch nicht zur Vertragspartei. Auch dass die Beklagte gegenüber den Klägern und anderen Geschäftspartnern ihres Ehemannes gelegentlich an der Seite ihres Mannes aufgetreten sei, genüge nicht, um bezüglich des hier konkret in Frage stehenden Vertragsverhältnisses auf ihre Stellung als Vertragspartei zu schliessen. Solches hätten die Kläger aufgrund der Umstände auch nicht in guten Treuen annehmen dürfen. 
 
Vor Bundesgericht argumentieren die Kläger dahingehend, das Darlehen bestehe zwischen der Beklagten und der F.________ AG. Aufgrund ihrer Stellung als Gläubigerin des an sie abgetretenen und rückzahlbaren Darlehens sei die Beklagte Partei des gesamten Vertrags- und Wechselkonstrukts. Zwar seien die Wechsel an sie durch die F.________ AG indossiert worden. Sie habe jedoch gewusst, dass die Kläger Wechselschuldner seien, auf die sie im Fall der Insolvenz der F.________ AG greifen könne. Nur deshalb habe die Beklagte dem Konstrukt zugestimmt. Wie sie immer wieder betone, habe sie jedoch nie direkten Kontakt mit den Klägern als ihren Wechselverpflichteten gehabt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass E.________ als ihr Vertreter gehandelt habe. Zumindest hätten die Kläger aus den Umständen darauf schliessen dürfen. 
 
Diese Konstruktion überzeugt nicht und vermag sich überdies nicht auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abzustützen. Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die Umstände des Vertragsschlusses und das Wissen der Vertragsparteien gebunden (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425; 129 III 702 E. 2.4 S. 707, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Urteil wird nicht festgestellt, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 30. Juni 1997 im Wissen darum, dass sie auf die Kläger als Wechselschuldner im Falle einer Insolvenz der F.________ AG greifen könne, dem ganzen Vertrags- und Wechselkonstrukt zugestimmt. Auch ist - entgegen der Darstellung der Kläger - nicht die Rede davon, dass "das Darlehen zwischen der Beklagten und der F.________ AG besteht". Vielmehr wird Bezug genommen auf ein "von E.________ der Aktiengesellschaft (F.________ AG) gewährtes Darlehen". An die Beklagte abgetreten worden sei die Darlehensrückforderung. Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Umstände ist ihre Beurteilung richtig, dass nicht auf eine Stellung der Beklagten als Vertragspartei zu schliessen ist und die Kläger in guten Treuen nicht von einer solchen ausgehen durften. Liegt aber kein Stellvertretungsverhältnis zwischen der Beklagten und E.________ vor, entfällt von vornherein eine Anrechnung eines bösen Glaubens des Letzteren an die Beklagte. 
4. 
Die Kläger behaupten erstmals vor Bundesgericht, zwischen der Beklagten und E.________ habe ein animus societatis bestanden. Die Veräusserung der Liegenschaft Z.________ sei ein Projekt gewesen, das die Beklagte und E.________ gemeinsam, ein jeder mit seinen Kräften, verfolgt hätten. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Kläger sind daher mit diesen neuen Behauptungen nicht zu hören. Entsprechend ist nicht weiter auf ihre darauf gestützten Ausführungen zum Bestand einer einfachen Gesellschaft zwischen der Beklagten und E.________ einzugehen. 
5. 
Die Kläger bestreiten, dass der Bestand des "von E.________ im Kaufvertrag über die F.________ AG an seine Ehefrau angeblich abgetretenen Hypothekardarlehens über Fr. 500'000.--" bewiesen sei und dass dieses Darlehen überhaupt existierte. Wenn es aber nicht bestanden hätte, wäre die Bösgläubigkeit der Beklagten offensichtlich. Zudem würde seitens der Kläger ein Grundlagenirrtum vorliegen und sie könnten sich auf absichtliche Täuschung berufen. Indem die Vorinstanz beide Rechtsbehelfe ungeprüft übergangen habe, habe sie Bundesrecht verletzt. 
 
Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Wie aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich ist, ging das Kantonsgericht vom Bestand des im Vertrag vom 30. Juni 1997 erwähnten Darlehens aus, nachdem es diesen bereits in seinem Urteil vom 23. November 2001 bejaht hatte und damit laut der Beurteilung des Kassationsgerichts nicht in Willkür verfallen war. Damit ist verbindlich vom Bestand des Darlehens auszugehen, zumal die Kläger insoweit keine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 oder Art. 64 OG substanziieren. Unter diesen Umständen brauchte sich das Kantonsgericht nicht mit den auf die gegenteilige Annahme gestützten Vorbringen der Kläger auseinanderzusetzen. 
6. 
Schliesslich rügen die Kläger, die Vorinstanz habe fälschlicherweise das Verkehrsschutzbedürfnis der Beklagten bejaht und den Einredeausschluss im Sinne von Art. 1007 OR für gegeben erachtet. Die vorgenommenen Indossierungen hätten nicht dem Umlaufzweck gedient. Der Einredeausschluss entfalle, wenn ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft vorliege, was vorliegend zutreffe. Bei dem ganzen Rechtsgeschäft handle es sich um einen einzigen Akt, der am 5. Juli 1997 vollzogen worden sei. 
6.1 Die Vorinstanz hielt diesem Einwand entgegen, es seien nicht alle Beteiligten wirtschaftlich miteinander verbunden. Eine wirtschaftliche Identität im Sinne des Wechselrechts bestehe allenfalls zwischen den Klägern, nicht aber zwischen ihnen und der F.________ AG oder der Beklagten. Ein fehlender Umlaufzweck könne vorliegend schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagten keine Bösgläubigkeit oder Grobfahrlässigkeit anzulasten sei. 
6.2 Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat (Art. 1007 OR). Hauptzweck dieser Norm ist die Sicherstellung der Umlauffähigkeit des Wechsels. Der Einredeausschluss kommt aber dem Normzweck entsprechend erst zum Zug, wenn ein wechselmässiger Erwerb stattgefunden hat. Dazu ist kumulativ vorausgesetzt: Zurechenbarkeit der wechselrechtlichen Erklärung, Verkehrsschutzbedürfnis und subjektive Schutzwürdigkeit des Erwerbers (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O, S. 165 ff.; Grüninger/Hunziker/Roth, a.a.O., N. 7 und 9 zu Art. 1007 OR). Die Voraussetzung "Verkehrsschutzbedürfnis" stellt fest, ob die Urkunde objektiv geeignet war, beim Erwerber Erwartungen über das verbriefte Recht zu erwecken. Die erweckten Erwartungen sind allerdings nur tragend, wenn der konkrete Erwerber auch wirklich schutzwürdig ist. Dabei ist Art. 1007 OR sehr erwerberfreundlich ausgestaltet: Dem Erwerber schadet weder leichte noch grobe Fahrlässigkeit, sondern nur das Handeln "bewusst zum Nachteil des Schuldners" (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O, S. 107 Rz. 103 f.). Der Wechselgläubiger muss unredlich gehandelt haben. Hiezu genügt blosses Kennensollen des Mangels nicht, selbst dann nicht, wenn der Erwerber des Wechsels schon bei Anwendung eines Mindestmasses von Sorgfalt den Mangel hätte erkennen können (BGE 99 Ia 1 E. 3a S. 7). In diesem Kontext ist somit nur Bösgläubigkeit erfasst. 
6.3 Vorliegend steht die subjektive Schutzwürdigkeit der Beklagten ausser Frage, nachdem ihr keine Bösgläubigkeit anlastet (selbst nicht einmal grobe Fahrlässigkeit). Auch können den Beteiligten ihre Erklärungen zugerechnet werden. Hingegen bestreiten die Kläger das Verkehrsschutzbedürfnis mit dem Argument, die Indossierung und Hingabe der Wechsel an die Beklagte sei kein wechselrechtliches Verkehrsgeschäft. Der Wechsel sei nicht in Umlauf gelangt. Sie beziehen sich auf die den Einredeausschluss aufhebenden Konstellationen des einheitlichen Geschäftes bzw. der Personenidentität, wie sie Baumbach/Hefermehl darstellen (a.a.O., N. 23 und 24 zu Art. 17 WG). 
 
Auf dem Boden der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind aber vorliegend beide Konstellationen nicht gegeben. So stellte die Vorinstanz fest, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagte bei der Vertragsunterzeichnung am 5. Juli 1997 anwesend war. Es war somit gar nicht möglich, dass das Geschäft - wie die Kläger sich ausdrücken - in einem Akt vollzogen wurde. Die Kläger führen aus, wenn es sich um ein normales Rechtsgeschäft gehandelt hätte, hätten die Kläger einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen und für die Aktien einen Kaufpreis bezahlt. Für die Beklagte hätte sich dabei nichts geändert und Schuldnerin ihrer angeblichen Darlehensforderung wäre die F.________ AG geblieben. Die Kläger hätten aber primär keinen Kaufpreis bezahlt, sondern das Darlehen der Beklagten zurückbezahlt. Durch die Ausstellung der Wechsel sei die Position der Beklagten als Darlehensgeberin massiv verbessert worden. Es liege somit ein enger Konnex zwischen den beteiligten Vertrags- und Wechselparteien vor, der nicht rechtfertige, dass sich die Beklagte gegenüber den Klägern auf den Einredeausschluss berufen könne. Mit dieser Konstruktion übergehen die Kläger die Tatsache, dass der Vertrag vom 30. Juni 1997 von einem von E.________ der Aktiengesellschaft gewährten Darlehen spricht. Es trifft daher nicht zu, dass die F.________ AG Schuldnerin der Darlehensforderung der Beklagten geblieben wäre, wenn die Parteien den von den Klägern vorgeschlagenen Weg gegangen wären. Ein enger Konnex zwischen den beteiligten Vertrags- und Wechselparteien im Sinne eines einheitlichen Geschäfts ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die Ehefrau von E.________ ist und überdies die Cousine der Klägerin 2. 
 
Bei der von den Klägern ebenfalls angerufenen Konstellation der Personenidentität entfällt das wechselrechtliche Verkehrsgeschäft wegen der wirtschaftlichen Identität der beteiligten juristischen Person und deren Gesellschafter bzw. es liegt kein Dritterwerb vor (Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., N. 24 zu Art. 17 WG). Eine solche Identität wäre vorliegend gegebenenfalls bei E.________ und der F.________ AG oder unter den Klägern zu orten, nicht aber bezüglich jenen und der Beklagten. Die in der Indossamentenkette erfassten Personen, die Kläger 1-3, die F.________ AG und die Beklagte, verbindet keine Identität. 
 
Die Vorinstanz hat somit auch das Verkehrsschutzbedürfnis zu Recht bejaht. 
 
7. 
Der schliesslich erhobene - im Übrigen kaum rechtsgenüglich begründete - Einwand des Rechtsmissbrauchs scheitert bereits daran, dass die Beklagte nicht bösgläubig ist. Es ist nicht ersichtlich, wie ihr unter diesen Umständen vorgeworfen werden könnte, sie berufe sich rechtsmissbräuchlich auf den Einredeausschluss. 
8. 
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Klägern aufzuerlegen, die zudem die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Januar 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: