Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 313/05
Urteil vom 4. Januar 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
P.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten
durch Herr Guido Bürle Andreoli, Hauptstrasse 36,
4702 Oensingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 16. März 2005)
Sachverhalt:
A.
Nachdem die IV-Stelle Solothurn ein erstes Rentenbegehren des 1948 geborenen P.________ mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Januar 2004 mangels anspruchsrelevanter Invalidität abgelehnt hatte, trat sie mit Verfügung vom 8. Juli 2004 auf eine Neuanmeldung nicht ein, weil keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. November 2004 fest.
B.
Auf eine von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung und anschliessend mehrfach - letztmals bis 3. März 2005 - gewährter Fristerstreckung mit Entscheid vom 16. März 2005 nicht ein.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen (Antrags-Ziffer 1); das kantonale Gericht sei zu verpflichten, auf die ihm eingereichte Beschwerde einzutreten und den Leistungsanspruch materiell zu prüfen (Antrags-Ziffer 2); es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG zuzusprechen (Antrags-Ziffer 3).
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen je auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm einen Antrag auf Zusprechung von Versicherungsleistungen (Antrags-Ziffer 3). Die Vorinstanz hat die Anspruchsberechtigung im Entscheid vom 16. März 2005 indessen gar nicht materiell geprüft, sondern ist auf die ihr eingereichte Rechtsschrift nicht eingetreten, weil sie diese als nicht rechtsgenüglich qualifizierte. Nur diese Verfahrenserledigung ist einer Anfechtung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zugänglich. Auf die materiellen Einwände gegen die - auch auf seine Neuanmeldung vom 1. Juli 2004 hin - nicht zustande gekommene Anerkennung des geltend gemachten Rentenanspruchs ist hingegen nicht einzutreten, weil die Vorinstanz diesbezüglich nichts entschieden hat, sodass es insoweit an einer unabdingbaren Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Da es demnach einzig um die vorinstanzliche Verfahrenserledigung und damit um eine rein prozessrechtliche Frage geht, liegt keine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG vor. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem sind für das Verfahren Gerichtskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).
2.
2.1 Laut Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, wobei es indessen den in Art. 61 lit. a - i ATSG genannten Anforderungen zu genügen hat. Nach Art. 61 lit. b ATSG hat die Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten (Satz 1); genügt sie diesen Anforderungen nicht, setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Satz 2).
2.2 In der dem kantonalen Gericht eingereichten Beschwerdeschrift wird als Begründung für den gestellten Antrag auf Zusprechung von Versicherungsleistungen nach IVG angeführt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 8. Januar 2004 hätte aus verwaltungsrechtlichen Gründen gar nicht angefochten werden können, da das Wartejahr im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch gar nicht abgelaufen war.
2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich in den letzten 12 Monaten erheblich verschlechtert. Ein entsprechend präzisierender Bericht von Frau Dr. med. L.________ wird dem Gericht in den nächsten 4 Wochen nachgereicht werden."
2.3 Gegen das gerügte vorinstanzliche Nichteintreten auf das gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2004 ergriffene Rechtsmittel wendet der Beschwerdeführer ein, die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 61 ATSG seien in seiner Rechtsschrift vom 6. Dezember 2004 erfüllt worden; dem kantonalen Gericht wäre es möglich gewesen, sich inhaltlich mit seiner Beschwerde auseinander zu setzen, auch wenn der von ihm in Aussicht gestellte zusätzliche Bericht der Frau Dr. med. L.________ nicht beigebracht wurde; die geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei von Frau Dr. med. L.________ schon in dem mit der Einsprache beigebrachten spezialärztlichen Bericht beschrieben worden. Im Weitern macht der Beschwerdeführer geltend, gleichzeitig mit der Ansetzung einer Notfrist bis 3. März 2005 zur Beschwerdeverbesserung habe das kantonale Gericht angedroht, im Unterlassungsfall auf Grund der Akten zu entscheiden; es könne nun nicht andere Rechtsfolgen eintreten lassen und auf Nichteintreten erkennen; dies verletze den Vertrauensschutz.
2.4 Die in Erw. 2.2 hievor zitierte Ziffer 2 der Beschwerdebegründung beschränkt sich darauf, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten zwölf Monaten zu behaupten. Es wird nicht näher dargelegt, worin diese Verschlechterung bestehen soll, sondern lediglich ein präzisierender Bericht der Frau Dr. med. L.________ in Aussicht gestellt, welcher in der Folge trotz wiederholter Fristerstreckung nicht eingereicht wurde. Wenn das kantonale Gericht die Begründung der Beschwerde in diesem Punkt als ungenügend erachtete, kann ihm keine Bundesrechtsverletzung vorgehalten werden. Unter diesem Aspekt ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet, woran auch nichts ändert, dass die Vorinstanz anlässlich der letztmaligen Fristerstreckung für den Unterlassungsfall einen "Entscheid auf Grund der Akten" androhte, kann doch auch ein "Entscheid auf Grund der Akten" in einen Nichteintretensentscheid münden.
2.5 Ziffer 1 der in Erw. 2.2 zitierten Beschwerdebegründung kann hingegen nicht als ungenügend bezeichnet werden. Hier wird geltend gemacht, die ablehnende Verfügung vom 8. Januar 2004 hätte, da die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erforderliche Wartezeit noch nicht abgelaufen war, gar nicht mit Erfolg angefochten werden können. Damit wird aber auch in Frage gestellt, ob es sich rechtfertigen lässt, das Eintreten auf ein späteres Leistungsgesuch von der Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit der erstmaligen Rentenablehnung abhängig zu machen. Dies stellt eine sachbezogene Begründung dar, welche dem kantonalen Gericht Anlass zu einer näheren Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Problematik hätte geben müssen. Insoweit lässt sich der angefochtene Nichteintretensentscheid nicht rechtfertigen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie darüber befinde, ob der erwähnte Einwand dem Nichteintreten der Verwaltung auf die ihr eingereichte Neuanmeldung entgegensteht.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der das Prozessrisiko tragenden unterliegenden IV-Stelle zu tragen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 16. März 2005 aufgehoben wird und es wird die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erw. 2.5 verfahre.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Solothurn auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die IV-Stelle Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: