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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_578/2011 
 
Urteil vom 4. Januar 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, 
Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2011 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 1. September 2011 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg X.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, dies mit einer Sperrfrist von zwei Jahren, gerechnet ab dem 18. Juli 2011. 
Hiergegen wandte sich X.________ mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Dessen III. Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2011 abgewiesen. 
 
2. 
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, das Urteil vom 25. November 2011 sei aufzuheben. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. 
Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Januar 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp