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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_440/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Januar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einsetzung eines amtlichen Verteidigers, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ laut dem am 13. August 2015 ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen (Abteilung 2) des Führens eines Lieferwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand und der mangelnden Aufmerksamkeit beim Führen des Wagens schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 180.-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) bestraft wurde; 
dass er dagegen Einsprache erhob, woraufhin die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Sache dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Hochdorf zukommen liess; 
dass er am 29. Oktober 2015 um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ersuchte, der Einzelrichter des Bezirksgerichts Hochdorf indes das Gesuch mit Verfügung vom 20. November 2015 abwies; 
dass der Präsident der 1. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern eine von A.________ hernach erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist; 
dass A.________ hiergegen mit Eingaben vom 21. und 24. Dezember 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer die am 11. Dezember 2015 ergangene Verfügung und das vorangegangene kantonale Verfahren nur ganz allgemein kritisiert, sich indes dabei mit der ihr zugrunde liegenden rechtlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Januar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp