Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_391/2016
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Urteil vom 4. Januar 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Poststrasse 5, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 14. April 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1957 geborene A.________ war ab 1. Februar 2011 bei der B.________ AG als Editor tätig. Mit Aufhebungsvertrag vom 14./22. August 2012 endete das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis am 31. August 2012. Infolge einer am 24. Juli 2011 erlittenen Schulterverletzung erbrachte die Nationale Suisse als Unfallversicherung Taggelder. Nachdem die Nationale Suisse A.________ am 20. September 2012 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie ihn ab 1. Oktober 2012 als 50 % arbeitsfähig betrachte und ab diesem Zeitpunkt noch ein 50%iges Taggeld ausrichten werde, meldete er sich am 1. Oktober 2012 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 19. Dezember 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Oktober 2012. Dabei verwies er auf seine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung "unter Vorbehalt" vom 1. Oktober 2012, wonach er infolge einer unfallbedingten Verletzung von der Unfallversicherung als zu 50 % arbeitsfähig erachtet werde und "sein Fall" bei einem durchschnittlichen Heilungsverlauf bis Ende 2012 abgeschlossen sein sollte. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 teilte ihm die Unia Arbeitslosenkasse mit, dass er ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'250.- (50 % von Fr. 10'500.-). In Gutheissung einer gegen die verfügungsweise Herabsetzung der Unfalltaggelder erhobenen Einsprache gewährte die Nationale Suisse A.________ rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 Taggelder in der Höhe von insgesamt 100 %; zur Begründung gab sie an, es sei - auch in Beachtung einer Übergangsfrist für die Anpassung der Tätigkeit - während dieser Dauer von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 75 % auszugehen, was gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV zu einem vollen Taggeldanspruch führe (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014). Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Zug A.________ für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Sie ging davon aus, dass ab September 2012 eine 25%ige und ab 1. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, unterbrochen vom 25. März 2013 bis Ende September 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit infolge des operativen Eingriffs vom 25. März 2013, bestanden hatte. Die Arbeitslosenkasse ihrerseits verfügte am 10. Juli und 15. Juli 2014 die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 sowie für die Kontrollperioden Januar bis März und August bis Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 10'888.- und Fr. 49'799.30. Auf Einsprache hin bestätigte die Kasse ihre Verfügung vom 15. Juli 2014, derweil diejenige vom 10. Juli 2014 unangefochten geblieben war (Einspracheentscheid vom 18. November 2014). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, dies mit der Begründung, es sei grundsätzlich nur die Festsetzung der Rahmenfrist beanstandet worden, die jedoch nicht Gegenstand des Einspracheentscheides gebildet habe; das Gericht hielt fest, die Kasse habe sich betreffend Rahmenfrist in einer separaten Verfügung zu äussern (Entscheid vom 16. April 2015).
A.b. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 25. November 2014 hatte die Kasse die Arbeitslosenentschädigungen für den Monat Juli 2014 auf Fr. 3'212.85 (netto) und für den Monat August 2014 auf Fr. 5'711.75 (netto) beziffert. Die dagegen erhobene Einsprache sistierte sie bis zur rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend Einspracheentscheid vom 18. November 2014.
A.c. In der Folge legte die Kasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit Verfügung vom 8. Juni 2015 auf die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 fest. Nachdem A.________ auch dagegen Einsprache erhoben hatte, hob sie die Sistierung im Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 25. November 2014 auf, vereinigte die Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 25. November 2014 und 8. Juni 2015 und wies die Einsprachen allesamt ab (Einspracheentscheid vom 18. August 2015).
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug den Einspracheentscheid vom 18. August 2015 auf und wies die Sache zur exakten Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Kasse zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es auferlegte der Kasse eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.- (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach A.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu (Dispositiv-Ziffer 3; Entscheid vom 14. April 2016).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei "in Bezug auf die im Übrigen abgewiesene Beschwerde aufzuheben", die Kasse sei zu verpflichten, den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. Januar 2013 festzusetzen, Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Parteientschädigung sei neu festzulegen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen; 138 V 318 E. 6 S. 320); immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet sein ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; Urteil 8C_1025/2009 vom 19. August 2010 E. 1).
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
3.
3.1.
Im Einspracheentscheid vom 18. August 2015 werden die Einsprachen gegen die Verfügungen betreffend Berechnung der Arbeitslosenentschädigungen der Monate Juli und August 2014 vom 25. November 2014 und gegen die Verfügung betreffend Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Juni 2015 abgewiesen. Mit dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid wird die Arbeitslosenkasse angehalten, die Arbeitslosenentschädigung korrekt zu berechnen. Dies wird letztinstanzlich vom Versicherten nicht in Frage gestellt. Seine Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Teil des kantonalen Gerichtsentscheids, mit dem das vorinstanzlich eingereichte Rechtsmittel gemäss Dispositiv-Ziffer 1, letzter Satz, "im Übrigen" abgewiesen wird. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt, wird durch diese Abweisung die von der Verwaltung in der Verfügung vom 8. Juni 2015 bzw. im Einspracheentscheid vom 18. August 2015 auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 festgelegte Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestätigt. Darauf kann die Kasse nach erfolgter Rückweisung nicht mehr zurückkommen. Dies wirkt sich auch auf die mit der Rückweisung geforderte Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Juli und August 2014 aus. Der Entscheid über die Rahmenfristen betrifft demnach eine materielle Vorfrage, von der - neben weiterem - abhängt, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer in den einzelnen Kontrollperioden Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung zustehen. So hat der Lauf der Rahmenfristen namentlich Auswirkungen auf das (Nicht-) Bestehen von Wartetagen für den Leistungsbezug (im Juli 2014 wurden dem Versicherten fünf Wartetage angerechnet) und die Zahl der im Juli und August 2014 zu berücksichtigenden kontrollfreien Tage. Die Rahmenfristen bleiben damit Teil der Beurteilung der Leistungsverfügungen. Damit können sie - ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der korrigierten Taggeldabrechnungen vorausgesetzt - noch mittels Beschwerde gegen den Endentscheid in Frage gestellt und vom Bundesgericht überprüft werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.2. Beim angefochtenen Gerichtsentscheid handelt es sich folglich insgesamt um einen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid. Da er somit das Verfahren nicht abschliesst, ist die Beschwerde dagegen nicht zulässig. Denn diese betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG); im Übrigen ist weder dargetan (vgl. E. 1 hiervor) noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
3.3. Was die Verfügung vom 8. Juni 2015 über die Festlegung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug anbelangt, kann darin eine Feststellungsverfügung erblickt werden. Der Erlass einer solchen setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG - analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Zu verneinen ist das schutzwürdige Interesse namentlich dann, wenn eine rechtsgestaltende Verfügung erwirkt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259; vgl. auch BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4; 137 II 199 E. 6.5 Ingress S. 218 f. mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer an der alleinigen verbindlichen Festlegung der Rahmenfristen ein genügendes Feststellungsinteresse geltend machen konnte, ist deshalb fraglich und es ist somit auch zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht die Kasse in seinem Nichteintretensentscheid vom 16. April 2015 zu Recht aufgefordert hat, sich betreffend Rahmenfristen in einer separaten Verfügung zu äussern. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil - infolge der Zusammenlegung der zwei Einspracheverfahren durch die Kasse - vor der Vorinstanz sowohl die Rahmenfristen als auch Verfügungen über Leistungen der Arbeitslosenkasse im Streit lagen.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz