Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1000/2022  
 
 
Verfügung vom 4. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Müller, 
3. D.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern, Sagistrasse 8A, 8910 Affoltern am Albis. 
 
Gegenstand 
Stiefkindadoption einer volljährigen Person, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. November 2022 (PQ220063-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid der KESB Bezirk Affoltern vom 2. Juli 2020, mit welchem die Erwachsenenadoption (Stiefkindadoption) der Beschwerdegegnerin 3 durch den Beschwerdegegner 1 gutgeheissen wurde, 
in den Entscheid des Bezirksrates Affoltern vom 6. September 2022, mit welchem die hiergegen vom Beschwerdeführer (gemeinsames erwachsenes Kind des adoptierenden Vaters und dessen Ehefrau) erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2022, mit welchem die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen und die Adoption bestätigt wurde, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 29. Dezember 2022, 
in die Rückzugserklärung vom 3. Januar 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_1000/2022 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_1000/2022 wird infolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der KESB Bezirk Affoltern und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli