Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_527/2023
Urteil vom 4. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesellschaftsrecht; Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 27. September 2023 (LF230062-O/U).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht Hinwil (Einzelgericht im summarischen Verfahren) ordnete mit Urteil vom 21. August 2023 die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Wetzikon mit dem Vollzug. Es bejahte einen Organisationsmangel der Beschwerdeführerin, zu deren Behebung es erfolglos Frist angesetzt hatte, weil die im Handelsregister eingetragene Adresse der Beschwerdeführerin nicht (mehr) Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bilde sowie nicht die Adresse sei, an der ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden könnten.
Eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Es wies dabei darauf hin, dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil für ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Organisationsmangels nach Art. 148 ZPO zuständig sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 (Postaufgabe am 26. Oktober 2023) beim Bundesgericht Beschwerde.
Mit Verfügung vom 1. November 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, da sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richte.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 25./26. Oktober 2023 offensichtlich nicht hinreichend mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Sie bestreitet lediglich pauschal, dass ein Organisationsmangel vorliege, indem u.a. die Gesellschaft im Schweizerischen Handelsregister eingetragen und die Gesellschaftsräumlichkeiten mit dem korrekten und aktuellen Adressat ebenfalls versehen und eingetragen seien. Damit erfüllt sie die vorgenannten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Erwägung 2) offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
D ie Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Konkursamt Wetzikon schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer