Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_904/2023
Verfügung vom 4. Januar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schuldneranweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2023 (LD230003-O/U).
Nach Einsicht
in das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2023, mit welchem die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin angewiesen wurde, von deren Lohn dem Beschwerdeführer die monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 8'520.-- direkt zu überweisen,
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2023, mit welchem die hiergegen erhobene Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Schuldneranweisung bestätigt wurde,
in die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 29. November 2023,
in das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung und in die betreffende Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, in welcher der Beschwerdegegner auf Gesuchsabweisung schliesst,
in die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2023, wonach sie ihre Beschwerde zurückziehe,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_904/2023 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG),
dass diese ausserdem den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei kein weiterer entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen ist, weil noch keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind,
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_904/2023 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli