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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1321/2023  
 
 
Urteil vom 4. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Oktober 2023 (SW.2023.105). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2023 mit Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Fr. 150.-- gebüsst wurde (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), er dagegen Einsprache erhob, seine Einsprache wegen unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 24. August 2023 als zurückgezogen beurteilt wurde und das Obergericht des Kantons Thurgau am 5. Oktober 2023 eine dagegen eingereichte Beschwerde kostenfällig abwies, soweit es darauf eintrat. Das Gericht befand im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer, der seiner Ansicht zufolge als Angehöriger eines indigenen Volks nicht dem innerstaatlichen (Zivil-) Recht unterstellt sei, unter die Bestimmungen des StGB falle. Zuständig für die Beurteilung einer Straftat seien grundsätzlich die kantonalen Behörden des Orts, an dem die Tat verübt worden sei. Eine (völkerrechtliche) Rechtsgrundlage für eine Ausnahme von der Schweizer Strafrechtshoheit bestehe nicht. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, als Angehöriger des indigenen Volkes der Germaniten "die Verweigerung der Anwendbarkeit des (humanitären) Völkerrechts durch Hinterziehung der Indigenenrechte" zu beanstanden. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzten könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierenden Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill