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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1358/2023  
 
 
Urteil vom 4. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt Bezirk Bülach, 
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. November 2023 (UH230266-O/U/GEI). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2022 büsste das Statthalteramt Bezirk Bülach den Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall kostenfällig mit Fr. 1'200.--. Nach Einspracheerhebung wurde der Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 auf den 21. August 2023 zur Einvernahme vorgeladen, unter der Androhung, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fehlen als zurückgezogen gelte. Die Vorladung konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Das Statthalteramt stellte am 23. August 2023 fest, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen und der Strafbefehl rechtskräftig sei. Dieser Verfügung legte es eine Rechnung vom 22. August 2023 bei. Die dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2023 nahm das Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerde entgegen und trat darauf am 3. November 2023 nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 1. September 2023 angesetzte Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO, trotz der Androhung, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, unbenutzt verstreichen liess. 
Das Obergericht hat die bei ihm eingereichte Beschwerde in Strafsachen zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers traf am 12. Dezember 2023 beim Bundesgericht ein. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 3. November 2023 (Art. 80 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Seine Behauptung, er habe die Verfügung vom 1. September 2023 am 5. September 2023 nicht erhalten, erweist sich in Anbetracht des bildlich dokumentierten Umstands, dass er deren Empfang am Postschalter persönlich mit seiner Unterschrift quittiert hat, als offensichtlich unrichtig (vgl. kantonale Akten, Urkunde 11, Sendungsverfolgung der Post mit Unterschrift). Soweit er sich im Übrigen zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, verkennt er, dass diese nicht Verfahrensgegenstand ist und das Bundesgericht sich damit folglich nicht befassen kann. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill