Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_985/2023
Urteil vom 4. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Budnesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 8. November 2023 (HB.2023.41).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde am 16. Juni 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Am 15. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen ihn Anklage wegen gewerbs- und bandenmässiger Geldwäscherei, Teilnahme an gewerbs- und bandenmässigem Betrug, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, mehrfacher Urkundenfälschung, Bestechung, Begünstigung, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, gewerbs- und bandenmässiger Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS; SR 935.51) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54). Mit Verfügung vom 21. September 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin für die Dauer von sechs Monaten Sicherheitshaft an.
B. Dagegen wandte sich A.________ mit Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses wies die Beschwerde sowie das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 8. November 2023 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt vor Bundesgericht, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, dies eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, namentlich einer wöchentlichen Meldepflicht, der Hinterlegung der Reisepapiere, Auferlegung einer angemessenen Kautionszahlung sowie Auferlegung eines Kontaktverbots zu B.________. Weiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
In ihrer Vernehmlassung verlangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine eigentliche Vernehmlassung und beantragt gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit ersichtlich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde grundsätzlich und unter Vorbehalt des nachfolgend Gesagten einzutreten ist.
1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat (Art. 453 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3, s.a. Urteil 6B_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.6; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; Urteil 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts ein besonderer Haftgrund gegeben ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr) oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr). Nebst dem muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ).
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht hinsichtlich der zur Anklage gebrachten Delikte nicht. Er wehrt sich jedoch gegen die vorinstanzliche Annahme von Kollusions- und Fluchtgefahr. Zusätzlich beanstandet er unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten die Rechtmässigkeit der angeordneten Haft.
4.
4.1. Zur Kollusionsgefahr führt die Vorinstanz aus, es sei damit zu rechnen, dass das Sachgericht das vermeintliche Opfer der dem Beschwerdeführer angelasteten Sexualstraftaten, B.________, nochmals vor Schranken befragen werde. Damit habe der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, auf B.________ einzuwirken, um eine Milderung ihrer Aussagen zu erreichen, insbesondere was die Erkennbarkeit ihres Alters zum inkriminierten Zeitpunkt sowie die Freiwilligkeit der Handlungen anbelange. Dass er manipulativ auf Menschen einzuwirken und sie für seine Zwecke zu gewinnen wisse, belegten die während seiner Untersuchungshaft mutmasslich hinzugetretenen Straftaten betreffend Tatkomplex "U.________" aufs Eindrücklichste. Ausserdem mache B.________ geltend, sie habe aufgrund einer vom Beschwerdeführer geschaffenen Zwangssituation (Angst, er werde Fotos und Videos von ihr anderen Personen zugänglich machen, sowie körperliche und altersbedingte Unterlegenheit ihrerseits) in die sexuellen Handlungen und in das Herstellen vermutlich verbotener Pornografie eingewilligt. Auch diesen Vorwürfen sei somit ein manipulatives Verhalten des Beschwerdeführers inhärent. Es liege ein geradezu beispielhafter Fall von Kollusionsgefahr vor.
4.2. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungs- oder Sicherheitshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 7B_463/2023 vom 29. August 2023 E 2.1.2; 1B_371/2022 vom 9. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2; Urteile 7B_463/2023 vom 29. August 2023 E. 2.1.2; 1B_371/2022 vom 9. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers (Urteile 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 4.1; 1B_371/2022 vom 9. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2; Urteile 7B_463/2023 vom 29. August 2023 E 2.1.2; 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag - soweit überhaupt eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt - nicht zu überzeugen.
Vorab kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass das Sachgericht das mutmassliche Opfer der angeklagten Vergewaltigungen, sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit Kindern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit nochmals befragen wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1; je mit Hinweisen). Die entsprechenden Aussagen wird das Sachgericht frei zu würdigen haben (Art. 10 Abs. 2 StPO), weshalb ihnen angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grosses Gewicht zukommt, selbst wenn sie von den ersten Depositionen von B.________ abweichen sollten.
Der Vorinstanz kann sodann soweit gefolgt werden, als beim Beschwerdeführer generell eine Tendenz zur Manipulation anderer Personen anzunehmen ist. So wird ihm gemäss Anklage im Tatkomplex "U.________" vorgeworfen, während der Untersuchungshaft verbotenerweise ein Mobiltelefon besessen, eine Gefängnisaufseherin zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen mit ihm bestochen und einen Gefängnisaufseher zum Amtsmissbrauch angestiftet zu haben, indem dieser ihm unbefugt Zutritt zur Zelle eines Mitinsassen verschafft haben soll. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
Soweit der Beschwerdeführer auf die konkrete Zielperson allfälliger Kollusionshandlungen, B.________, Bezug nimmt, ist ihm vor diesem Hintergrund entgegenzuhalten, dass die Hemmschwelle, ein minderjähriges Mädchen zu beeinflussen, wohl noch merklich tiefer liegen dürfte als dies in Bezug auf Mitarbeiter eines Gefängnisses der Fall ist. Verstärkt wird diese Einschätzung dadurch, dass der Beschwerdeführer B.________ die sexuellen Handlungen - so jedenfalls die Anklage - abnötigte, indem er sie massiv psychisch unter Druck setzte. Entsprechend hoch ist, auch wegen ihres jungen Alters, ihre Schutzbedürftigkeit. Davon abgesehen hilft es dem Beschwerdeführer nicht, dass es in den rund fünfeinhalb Jahren, die seit den mutmasslichen Taten verstrichen sind, offenbar zu keinen Beeinflussungsversuchen gekommen ist, zumal er sich davon rund zweieinhalb Jahre in Haft befand und die Möglichkeit, zu kolludieren, damit äusserst stark begrenzt war.
Insgesamt ist demnach die Gefahr von Einschüchterungs- oder Beeinflussungsversuchen im Falle einer Haftentlassung mit der Vorinstanz, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens, hinreichend konkret.
5.
5.1. Hinsichtlich Fluchtgefahr ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer angesichts der vielen und schweren Anklagevorwürfe eine Freiheitsstrafe von weit über fünf Jahren drohen könnte. Dabei könne auch nicht vorausgesagt werden, ob ihm die vorzeitige bedingte Entlassung gewährt werde. Der Beschwerdeführer lasse zudem unberücksichtigt, dass er in einem früheren Urteil rechtskräftig zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt worden sei (vgl. Urteil 6B_1156/2021 vom 26. August 2022). Im laufenden Strafverfahren werde hierzu (nur) teilweise, nämlich im Tatkomplex Sexualdelikte, eine Zusatzstrafe zu bilden sein. Sodann drohe ihm nach Art. 66b Abs. 1 StGB möglicherweise eine zweite Landesverweisung von 20 Jahren. Vor diesem Hintergrund scheine der Plan des Beschwerdeführers, die Zeit nach der Haftentlassung und nach Ablauf der Landesverweisung bei seiner Mutter und seinen Angehörigen in der Schweiz bzw. im nahen Ausland zu verbringen, eher unrealistisch. Hinzu komme ein wesentlicher Bezug zu seiner Heimat Türkei. Insbesondere besitze er dort ein Ferienhaus, verfüge über türkische Bankkonti, spreche die Landessprache fliessend und pflege rege Beziehungen dorthin (die vorgeworfenen Vermögensdelikte stünden gemäss Anklageschrift mit der Türkei im Zusammenhang). Die Fluchtgefahr sei als evident und massiv einzuschätzen.
5.2. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlich angenommenen Fluchtgefahr ist rein appellatorischer Natur. So behauptet er, seine ganze Familie habe den Lebensmittelpunkt in der Schweiz und im grenznahen Deutschland. Konkrete Anhaltspunkte, dass er sich in die Türkei absetzen würde, bestünden nicht, habe er sich doch auch in den früheren Strafverfahren nie den Strafverfolgungsbehörden entzogen. Ausserdem habe er bereits rund zweieinhalb Jahre Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbüsst.
Mit diesen Ausführungen unterlässt es der Beschwerdeführer, sich mit den Gründen, die laut Vorinstanz die Fluchtgefahr begründen (namentlich die zu erwartende Sanktion und Landesverweisung sowie die Bezugspunkte zur Heimat Türkei), zu beschäftigen. Damit genügt die Beschwerde den eingangs erläuterten Begründungsanforderungen (siehe E. 2 oben) nicht. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
6.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft, dies zunächst aus zeitlichen Gründen.
6.1. Dabei beruft er sich zum einen auf die rund zweieinhalbjährige Dauer der bisherigen strafprozessualen Haft. Diese allein lässt die Sicherheitshaft jedoch nicht unverhältnismässig erscheinen. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht dar, weshalb dies der Fall sein sollte und setzt sich insbesondere nicht mit Art. 212 Abs. 3 StPO, wonach Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern dürfen als die zu erwartende Freiheitsstrafe, sowie dessen Bedeutung für den vorliegenden Fall auseinander.
6.2. Soweit der Beschwerdeführer die angebliche Unverhältnismässigkeit im Weiteren daraus ableiten will, dass das Zwangsmassnahmengericht zu verstehen gegeben habe, im März 2024 auch eine weitere Haftverlängerung um sechs Monate anzuordnen, ist er darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. November 2023 Anfechtungsobjekt ist (vgl. Art. 80 BGG). Allfällige zukünftige Haftverlängerungsentscheide können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht kritisiert werden (vgl. Urteil 7B_463/2023 vom 29. August 2023 E. 3.2).
7.
Ergänzend thematisiert der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft in sachlicher Hinsicht.
7.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2; je mit Hinweisen).
7.2. Der Beschwerdeführer erachtet in Bezug auf die Kollusionsgefahr eine Kontaktsperre (Art. 237 Abs. 1 lit. g StPO) als geeignet.
Die Vorinstanz erwägt hierzu, eine Kontaktsperre biete angesichts des grossen Interesses des Beschwerdeführers an einem Einwirken auf zukünftige Aussagen von B.________ zu wenig Sicherheit, zumal eine solche Sperre nicht überwacht und eine Kontaktaufnahme damit nicht verhindert werden könne. Da der Beschwerdeführer sich von Regeln offenbar wenig vorschreiben lasse, was sich insbesondere am zugestandenen Gebrauch eines Mobiltelefons während der Untersuchungshaft zeige, sei das Risiko einer Verletzung der Kontaktsperre zu hoch.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, im Falle einer Kontaktaufnahme könne B.________ umgehend die Polizei benachrichtigen. Damit werde die von der Vorinstanz befürchtete Beeinflussung nicht nur nachträglich sanktioniert, sondern verhindert.
Dieser Argumentation kann offensichtlich nicht gefolgt werden, wäre es doch verfehlt, die Verantwortung zur Vermeidung allfälliger Beeinflussungsversuche des Beschuldigten auf das mutmassliche Opfer von Sexualstraftaten abzuwälzen. Ohnehin bietet die theoretische Möglichkeit, die Polizei zu kontaktieren, in casu nicht die erforderliche Sicherheit im Hinblick auf die Verhinderung von Kollusionshandlungen.
7.3. Zur Begegnung der Fluchtgefahr schlägt der Beschwerdeführer eine wöchentliche Meldepflicht, die Hinterlegung der Reisepapiere sowie eine angemessene Kaution (Art. 237 Abs. 2 lit. a, b und d StPO) vor.
Laut angefochtenem Entscheid konnten beim Beschwerdeführer eine gefälschte serbische Identitätskarte und ein gefälschter serbischer Führerschein sichergestellt werden. Da er, so die Vorinstanz, offenbar Kontakte habe, die ihm gefälschte Papiere verschaffen könnten, vermöge eine Ausweissperre eine Flucht ins Ausland nicht zu verhindern. Gleiches gelte für die Auflage einer regelmässigen Meldepflicht, weil erst bei einem ersten Missachten dieser Pflicht auffallen würde, dass der Beschwerdeführer untergetaucht bzw. geflüchtet sein könnte. Ebenfalls nicht zielführend sei angesichts der dubiosen Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte und der insgesamt nebulösen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers die Hinterlegung einer Kaution. Insbesondere sei es vor diesem Hintergrund nicht möglich zu bestimmen, welche Geldsumme genügen könnte, um ihn von einer Flucht abzuhalten.
Die Beschwerde lässt eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen folgen (vgl. betreffend Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht Urteil 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5.1 und betreffend Sicherheitsleistung E. 4.4.1; je mit Hinweisen), vermissen. Auch in diesem Punkt erweist sie sich somit als formell mangelhaft, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
8.
Abschliessend bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde keine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt hat.
8.1.
8.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt stattdessen - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. In Haftbeschwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (Urteile 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).
8.1.2. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; Urteil 6B_809/2021 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 140 V 521 E. 9.1; Urteil 6B_809/2021 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
8.2. Die Vorinstanz begründet die Aussichtslosigkeit mit einem Verweis auf die Erwägungen in der Sache, aus denen hervorgeht, dass sie von deutlicher Kollusions- und Fluchtgefahr ausgeht.
Dem ist beizupflichten. Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, bedeuten die relativ lange Dauer der bisherigen Haft, der mit der Anklageerhebung fortgeschrittene Verfahrensstand und der Umstand, dass mit der Inhaftierung ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit einhergeht, nicht zwingend, dass einer Beschwerde ausreichende Erfolgsaussichten einzuräumen sind. Mit der Vorinstanz ist insbesondere der Haftgrund der Fluchtgefahr namentlich mit Blick auf die Schwere und die Vielfalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten klar gegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die ihr unterbreitete Beschwerde als aussichtslos einschätzt.
9.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die verschiedentlich festgestellten Begründungsmängel überhaupt einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, zeigt jedoch nicht auf, dass die Bedingungen hierfür (Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten; Art. 64 Abs. 1 BGG) erfüllt sind. Seine Begründung beschränkt sich darauf, die gesetzlichen Voraussetzungen zu wiederholen, ohne dass er diese auf den konkreten Fall anwendet. Insbesondere äussert er sich mit keinem Wort näher zu seiner finanziellen Situation - welche die Vorinstanz als undurchsichtig bezeichnet - und entsprechende Belege fehlen gänzlich. Davon abgesehen ist die Beschwerde ohnehin als aussichtslos anzusehen. Folglich ist das Gesuch abzuweisen.
In Übereinstimmung mit dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer somit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger