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[AZA 0] 
5P.461/1999/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
4. Februar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli 
sowie Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
 
Baugenossenschaft X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Thomas Hentz, Kirschgartenstrasse 7, Post-fach 257, 4010 Basel, 
gegen 
1.Steueramt der Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern, 2. Kantonale Behörde für die direkte Bundessteuer Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, c/o Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
ObergerichtdesKantons Luzern, I. Kammer, 
 
betreffend Art. 4 aBV 
(Widerspruchsverfahren; Sicherheit), hat sich ergeben: 
 
A.-Je mit Eingabe an das Amtsgericht Luzern-Land vom 7. Juli 1999 stellten das Steueramt der Stadt Luzern sowie die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Luzern das Begehren, der Anspruch der Baugenossenschaft X.________ auf das Eigentum am Grundstück Nr. ..., Plan ... sei für das Arrestverfahren Nr. ... (Kläger 1) und Nr. ... (Klägerin 2) im Sinne von Art. 108 Abs. 1 SchKG abzuerkennen und das Grundstück für die Arrestprosequierung dem Vollstreckungssubstrat von S.________ zuzurechnen. 
 
Nachdem das Amtsgericht Luzern-Land die beiden Verfahren vereinigt hatte, hiess es mit Urteil vom 7. Mai 1999 die Klagen vollumfänglich gut und auferlegte der Beklagten die Prozesskosten; die Kläger wurden verhalten, die Gerichtsgebühr von Fr. 210'000. -- vorschussweise und unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte an das Amtsgericht zu bezahlen. Die Beklagte wurde verurteilt, der Zweitklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 294'000. -- (inkl. Auslagen von Fr. 500. --) zu bezahlen und den Klägern je zur Hälfte den Betrag der Gerichtskosten zu erstatten. 
 
B.-Gegen dieses Urteil appellierte die Beklagte, worauf die Kläger ihrerseits Anschlussappellation erhoben und in der Folge auch ein Gesuch um Sicherheitsleistung für Gerichtskosten und Parteientschädigung des erstinstanzlichen sowie für die mutmasslichen Parteikosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einreichten. Am 25. Oktober 1999 verfügte das Obergericht des Kantons Luzern, die Beklagte habe der kantonalen Gerichtskasse innert 20 Tagen seit Zustellung des Entscheides als Kostensicherung für die Parteikosten der Kläger im Appellationsverfahren Fr. 215'000. -- sowie für die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) des Verfahrens vor dem Amtsgericht Luzern-Land Fr. 504'000. --, insgesamt also Fr. 719'500. -- zu bezahlen, und dass auf die Appellation nicht eingetreten werde, falls die Beklagte die Sicherheit nicht fristgerecht leiste. 
 
C.-Die Beklagte hat staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern aufzuheben. 
 
Vernehmlassungen zur Sache sind nicht eingeholt worden. 
 
D.-Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung entgegen dem Antrag des Obergerichts entsprochen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach der Praxis haben letztinstanzliche Kostensicherungsauflagen, deren Nichtbeachtung den Verlust des Klagerechtes oder eines Rechtsmittels nach sich ziehen, für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge und sind daher, obgleich Zwischenentscheide, mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (BGE 77 I 42 E. 2, S. 46). Der angefochtene Entscheid betreffend Sicherheitsleistung ist kantonal letztinstanzlich, so dass sich die staatsrechtliche Beschwerde insoweit als zulässig erweist. 
 
2.-a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich in ihrer Vernehmlassung zum Gesuch um Sicherheitsleistung eingehend zur Zahlungsunfähigkeit geäussert und dabei festgehalten, die Beschwerdegegner nähmen in unzulässiger Weise das Prozessergebnis vorweg, indem sie ihr (der Beschwerdeführerin) das Grundstück als Aktivum absprächen. Es sei stossend und widerspreche Sinn und Zweck der Kostensicherung, den Gegenstand des Prozesses zur Begründung einer angeblichen Zahlungsunfähigkeit heranzuziehen. Mit diesem Argument habe sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt und damit der Pflicht gemäss Art. 4a BV, seinen Entscheid zu begründen, nicht nachgelebt. 
 
b) Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei: 
Zur Frage der Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hat das Obergericht ausgeführt, aus deren Bilanz per 31. Dezember 1995 ergebe sich, dass sie neben dem Grundstück Nr. ... (Anlagevermögen) unter den Aktiven ein Umlaufvermögen von Fr. 27'431. 30 ausweise, wogegen auf der Passivseite dem Genossenschaftskapital von Fr. 7'000. -- (Eigenkapital) Fr. 8'049'553. 50 Fremdkapital gegenüber stünden, was damals zu einem Verlustvortrag von Fr. 2'435'462. 15 geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Darlegungen nicht substanziert bestritten, sondern nur geltend gemacht, dass sie über weitere Aktiven verfüge. Nicht Stellung genommen habe sie ausserdem zur Behauptung der Beschwerdegegner, ihre Vermögenslage habe sich nicht verändert. Daraus erhellt, dass das Obergericht das Grundstück als Bestandteil des Vermögens der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, weshalb insoweit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann. 
 
3.-Die Beschwerdeführerin bezeichnet den angefochtenen Entscheid ferner in verschiedener Hinsicht als willkürlich. 
Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar (BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen), mit keinerlei sachlichem Grund zu rechtfertigen ist (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311; 115 III 125 E. 3, je mit Hinweisen). Inwiefern das der Fall sein soll, hat der Beschwerdeführer durch präzise Argumentation im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 109 Ia 217 E. 2b, S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a; 117 Ia 10 E. 4b; 118 Ia 20 E. 5a; 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen); er kann sich nicht damit begnügen, den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten (BGE 120 Ia 369 E. 3a mit Hinweisen), wie er dies in einem Verfahren tun könnte, bei dem der Rechtsmittelinstanz freie Prüfung zusteht (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 117 Ia 10 E. 4b S. 12 und 412 E. 1c S. 414 f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen). 
 
a) Zur Begründung ihres Vorwurfs lässt die Beschwerdeführerin unter anderem ausführen, die durch das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land geschützte Unterstellung ihres Grundstückes unter den Arrestbeschlag für Forderungen gegen einen Dritten dürfe sich nicht zum Nachteil ihrer Gläubiger auswirken. Wenn ein Durchgriff rechtens wäre, so müssten aus dem allfälligen Verwertungserlös des verarrestierten Grundstücks vorweg ihre Gläubiger und damit auch die Kostenforderungen der Beschwerdegegner befriedigt werden, womit die besagten Forderungen in keiner Weise gefährdet seien. Die Annahme des Obergerichts, die Beschwerdeführerin sei nicht zahlungsfähig, erweise sich daher als willkürlich. Diese Vorbringen sind in der staatsrechtlichen Beschwerde erstmals vorgetragen worden und erweisen sich daher als neu und unzulässig (114 Ia 204 E. 1a; 118 Ia 20 E. 5a; 118 III 37 E. 2a S. 39; 119 III 113 E. 3 S. 115 f.). Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der unter E. 2b wiedergegebenen Begründung der Zahlungsunfähigkeit nicht auseinander, so dass insoweit auch aus diesem Grund auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
b) Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin sodann, dass das Obergericht bei der Bemessung der Sicherheit als Streitwert den betreibungsamtlichen Schätzungswert des Grundstückes von Fr. 14'000'000. -- anstatt den um die Grundpfandbelastung von Fr. 8'000'000. -- reduzierten Wert von Fr. 6'000'000. -- berücksichtigt habe. 
 
Das Obergericht hat seinen Ausführungen zur Bemessung der Sicherheitsleistung den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde gelegt. Die einschlägigen Bestimmungen der Prozessordnung des Kantons Luzern (ZPO/LU) äussern sich nicht darüber, wie der Streitwert im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 SchKG in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1) zu bestimmen ist. Frank/Sträuli/Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 3. Aufl. 1997, N. 13 zu § 18 ZPO) halten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht dafür, dass der Streitwert im Widerspruchsprozess zwischen Gläubiger und Drittansprecher der Schätzungssumme des angesprochenen Gegenstandes bzw. der kleineren Betreibungssumme entspricht. Diese Auffassung teilen ferner unter anderem Poudret/Wurzburger/Haldy (Procédure civile vaudoise, Lausanne 1996, S. 123 Ziff. 3), Staehelin (Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 24 zu Art. 109 SchKG), Walder/Kull/Kottmann (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997, N. 5 zu Art. 109 SchKG) und Amonn, (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. Bern 1997, § 24 N. 60, S. 196). Keiner der angeführten Autoren geht indessen davon aus, dass die Grundpfandbelastung vom betreibungsamtlichen Schätzungswert abzuziehen sei. Damit aber ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein könnte. 
 
4.-Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung an die Gegenpartei hat sie indessen nicht zu leisten, zumal sich die Beschwerdegegner zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht haben vernehmen lassen und in der Sache selbst keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
 
Lausanne, 4. Februar 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: