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[AZA 7] 
C 95/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Urteil vom 4. Februar 2002 
 
in Sachen 
B.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, 
 
gegen 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Der 1941 geborene B.________ bezog 1995 und 1996 von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland Taggeldleistungen. 
Mit Verfügung vom 5. Januar 1998 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft rückwirkend ab 1. November 1995 eine ganze Invalidenrente zu und zahlte diese ohne Verrechnung und Abzug von ab dem 1. November 1995 ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach. Die Arbeitslosenkasse verfügte am 29. Mai 1998 gegenüber B.________ die Rückerstattung von Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 29'443. 25, da er diese von November 1995 bis November 1996 infolge seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu viel bezogen habe. B.________ zog die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde zurück und stellte beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) ein Gesuch um Erlass der gesamten Rückforderung. Er begründete es damit, dass er beim Empfang der Versicherungsleistungen gutgläubig gewesen sei und die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Mit Verfügung vom 6. August 1999 wies das KIGA das Gesuch in vollem Umfang ab. 
 
B.- Die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 10. Januar 2001 teilweise gut. 
Es erliess dem Versicherten die Rückerstattung im Betrag von Fr. 3237. 10. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sinngemäss beantragen, es sei ihm der gesamte Rückforderungsbetrag von Fr. 29'443. 25 an Arbeitslosentaggeldern zu erlassen, mindestens aber ein Betrag von Fr. 16'546. 78. 
Während das KIGA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung und den ganzen oder teilweisen Erlass der Rückerstattung (Art. 95 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie die nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für die Berufung auf den guten Glauben (BGE 110 V 180 Erw. 3c, 108 V 202 Erw. 3, 102 V 245; vgl. auch BGE 112 V 103 Erw. 2c) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer eine Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 26'206. 15 zu erlassen ist, nachdem die Vorinstanz bereits im Umfang von Fr. 3237. 10 Erlass gewährt hat und dies nicht angefochten wurde. 
Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 112 V 100 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1992 Nr. 7 S. 102 Erw. 1a). 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat demnach einzig zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis ist praxisgemäss zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. 
Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, 102 V 246; ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3; AHI 1994 S. 123 Erw. 2c; ZAK 1983 S. 508 Erw. 3a und b). 
Mit Bezug auf das Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung erhält der angefochtene Entscheid keine für das Eidgenössische Versicherungsgericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen. Vielmehr hat das kantonale Gericht das Vorliegen des guten Glaubens ausschliesslich unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit untersucht. Dabei handelt es sich um eine frei überprüfbare Rechtsfrage. 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat die Entgegennahme der Doppelzahlung durch den Beschwerdeführer als grobfahrlässig und damit rückerstattungsbegründend betrachtet und deshalb den guten Glauben des Beschwerdeführers im Umfang der IV-Rentennachzahlung verneint; es sei ihm zuzumuten gewesen, zu überprüfen, ob der erhaltene Betrag mit dem ihm zustehenden Anspruch übereinstimmte, und dabei ein Mass an Aufmerksamkeit aufzubringen, bei dem er unter den gegebenen Umständen erkennen konnte, dass die von der Arbeitslosenkasse und der Invalidenversicherung bezogenen Gelder für denselben Zeitraum ausgerichtet wurden und somit eine Überentschädigung eintrat; dies umso mehr, als es sich dabei um namhafte Beträge handelte und aus der Verfügung der Invalidenversicherung klar ersichtlich war, dass die Rente rückwirkend ab 1. November 1995 zugesprochen wurde (Erw. 4b Abs. 2). 
Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen vermögen dagegen nicht aufzukommen. Insbesondere bedarf es zur Zerstörung des guten Glaubens nicht der Offensichtlichkeit einer Überentschädigung. 
Massgebend für das Zubilligen des guten Glaubens kann auch nicht sein, dass der Beschwerdeführer der IV-Stelle gegenüber den Bezug von Arbeitslosentaggeldern und der Arbeitslosenkasse gegenüber die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen angegeben hat, sondern vielmehr ist auf Grund der Tatsache, dass er trotz der geschilderten Umstände die Nachzahlung der Invalidenrenten verschwiegen hat, der gute Glaube zu verneinen. Als Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, fällt auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, in Betracht (ARV 1998 Nr. 41 S. 239 Erw. 4b mit Hinweis). 
 
b) Ist der gute Glauben zu verneinen, kommt es nicht darauf an, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeutet. Was er diesbezüglich gegen den Entscheid der Vorinstanz vorbringt, braucht nicht geprüft zu werden. 
 
4.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 4. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: