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[AZA 7] 
I 180/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; 
Gerichtsschreiber Renggli 
 
Urteil vom 4. Februar 2002 
 
in Sachen 
S.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Dolores Dana, Dufourstrasse 18, 3005 Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- S.________, geboren 1959, arbeitete seit 1980 im Baugewerbe, zuerst als Hilfskraft, später als Maschinist. 
Am 28. März 1983 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Radiusfraktur rechts zu. Er konnte zwar seine Arbeit nach zwei Monaten wieder aufnehmen, doch es verblieben dauerhafte Schmerzen am rechten Handgelenk. Mitte der neunziger Jahre entwickelte er eine Epikondylitis humeri lateralis rechts und eine Scaphoid-Pseudoarthrose an der rechten Hand. Im Oktober 1996 wurde eine Operation zur Rekonstruktion des Scaphoids durchgeführt; trotzdem konnte S.________ seine rechte Hand nicht mehr einsetzen und musste seinen bisherigen Beruf aufgeben. Auch nach einer zweiten Operation im Juni 1997, bei welcher das rechte Handgelenk mittels einer Arthrodese fixiert wurde, blieb die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit unmöglich. 
S.________ meldete sich am 11. August 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an. Die IV-Stelle Bern nahm daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen vor und sprach ihm mit Verfügung vom 11. September 2000 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % zu; das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Härtefallrente wurde verneint. 
 
B.- Dagegen liess S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente beruhend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Gericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 7. Februar 2001). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Aufhebung dieses Entscheides und der Verwaltungsverfügung vom 11. September 2000 beantragen und die vor der Vorinstanz gestellten Begehren und Eventualbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Zutreffend sind sodann die Erwägungen über die der Bestimmung des Invalideneinkommens dienenden Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Auch darauf wird verwiesen. 
 
b) Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
 
a) Zu Recht ist unbestritten geblieben, dass zur Festlegung des Invaliditätsgrades die allgemeine Methode des Einkommensvergleiches bei Erwerbstätigen anzuwenden ist, wobei als Valideneinkommen Fr. 62'920.- einzusetzen sind. 
Bestritten wird seitens des Beschwerdeführers hingegen das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen, und dies in zweierlei Hinsicht: zum einen wird die der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens zu Grunde liegende Arbeitsfähigkeit von 80 % als zu hoch erachtet; zum anderen wird bemängelt, es sei kein Abzug für die geringere Entlöhnung von Teilzeiterwerbsarbeit vorgenommen worden. 
 
b) Unbestritten ist die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. IV-Stelle und Vorinstanz haben für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit angenommen, dies gestützt auf die medizinischen und beruflichen Abklärungen. Der abschliessende Bericht von Dr. 
med. K.________, Kreisarzt der SUVA, vom 5. Mai 1998 hält fest, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, schwere körperliche Arbeit zu leisten. Als möglich bezeichnet werden reine Überwachungstätigkeiten (z.B. an Maschinen und Schaltpulten), aber auch leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten an Maschinen oder Werkbänken, in der Stückkontrolle oder Kleinmontage, eine Beschäftigung in Magazinen (mit Hebehilfen), das Bedienen eines Industriekrans oder auch eine Tätigkeit als Industriemaler, wobei das Bedienen grösserer Maschinen, vor allem mit Vibrationen, zu meiden wäre. Bezüglich der Arbeitszeit dürfe von einer ganztägigen Präsenz ausgegangen werden. Der Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ vom 19. Januar 1999, unterzeichnet von Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, und Frau H.________, Berufsberaterin und Dipl. 
Psychologin IAP, erachtet ähnliche Tätigkeiten als möglich und hält für diese eine 80 %ige Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz am Arbeitsplatz fest. Diese Stellungnahmen beruhen auf einer vierwöchigen Abklärung, in deren Rahmen sowohl ärztliche Untersuchungen als auch berufsbezogene Gespräche, Tests und Probeeinsätze stattfanden. 
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass auf die beiden Berichte abgestellt werden kann, ohne dass weitere Beweiserhebungen angezeigt wären. 
Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen eingewandt wird, das Ergebnis des PACT-Tests (Performence Assessment and Capacity Testing), in welchem der Beschwerdeführer 72 von möglichen 200 Punkten erreicht habe, sei als Hinweis auf eine mögliche Symptomausweitung zu werten, ist dem entgegenzuhalten, dass für die Annahme einer solchen mehrere positive Hinweise kumuliert vorliegen müssen, während einzelne Hinweise ohne Aussagewert sind (vgl. 
Kopp/Oliveri/Thali, Erfassung und Umgang mit Symptomausweitung, in: Medizinische Mitteilungen der SUVA, Nr. 70, S. 61). Es bestand daher kein Anlass, psychischen oder psychosomatischen Problemen weiter nachzugehen. 
 
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter geltend gemacht, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich in einem Arbeitseinsatz nach dem Aufenthalt in der Abklärungsstätte X.________ (und teilweise nach Erlass der Rentenverfügung durch die IV-Stelle) als geringer als dort ermittelt erwiesen. Der Betreuer des Versicherten beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.________ habe festgestellt, dass dieser in einem Einsatz vom 19. Juni bis 
30. November 2000 bei der Firma Z.________ lediglich eine 50 %ige Leistung habe erbringen können. Auf diese Angaben kann aber nicht abgestellt werden, ist doch zweifelhaft, dass es sich bei dieser Arbeit um eine behinderungsangepasste Tätigkeit gehandelt hat, wie sich aus den Angaben des behandelnden Physiotherapeuten Herrn U.________ in seinem Bericht vom 21. Oktober 2000 ergibt, worauf die Vorinstanz richtig hingewiesen hat. Diese hat auch zutreffend berücksichtigt, dass Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, in einem Bericht vom 11. Januar 2001 bei einer angepassten Arbeitstätigkeit aus handchirurgischer Sicht sogar eine 100 %ige Arbeitsleistung als erreichbar bezeichnete. 
Soweit die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten neuen Tatsachen überhaupt geeignet sind, die Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der Verfügung zu beleuchten, vermögen sie die beiden Berichte, auf die sich die IV-Stelle zur Hauptsache abgestützt hat, nicht zu erschüttern. 
Verwaltung und Vorinstanz sind mithin zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen. 
d) Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 11. September 2000 als Invalideneinkommen einen Betrag von Fr. 32'747.- eingesetzt, was 80 % (entsprechend der Leistungsfähigkeit) des durchschnittlichen Lohnes von vier Arbeitsplätzen gemäss DAP (SUVA-Dokumentation über die Arbeitsplätze) entspricht, wie sie im Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ vom 19. Januar 1999 aufgeführt sind. Da es sich hierbei um behinderungsangepasste Tätigkeiten handelt, rechtfertigt sich die Vornahme eines zusätzlichen Abzuges wegen leidensbedingt geringerer Arbeitsleistung und -entlöhnung in casu nicht. 
Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit ist nicht angezeigt, weil für diese Arbeitsplätze von einem 100 %-Pensum (wenn auch bei auf 80 % beschränkter Leistung) ausgegangen werden darf. Die IV-Stelle hat in einem Schreiben vom 9. Mai 2000 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens angeführt, dass auch eine Festlegung des Invalidenlohns aufgrund der Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) - selbst bei Vornahme des rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) - zu einem Invaliditätsgrad von unter 50 % führt. Tatsächlich ergibt diese Berechnung ein Jahreseinkommen von Fr. 32'189.-, was unter Berücksichtigung des nicht bestrittenen Valideneinkommens von Fr. 62'920.- einem Invaliditätsgrad von 48,84 % entspricht. Die Vorinstanz ihrerseits hat ebenfalls einen Einkommensvergleich vorgenommen, wobei sie einen Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % als angemessen erachtete, ohne sich darauf festzulegen. 
Dies gibt im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen) zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass der Abzug alle im einzelnen Fall bestehenden Einflüsse auf den Lohn erfasst (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Es gelangte zum Ergebnis, dass auf jeden Fall - selbst bei einem Abzug von 25 % - ein Invaliditätsgrad von weniger als 50 % resultiert. 
Angesichts der im Verlaufe des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vorgenommenen Berechnungen kann offen bleiben, ob die Bemessung des Invalideneinkommens auf Löhne gemäss DAP oder gemäss LSE abzustützen ist, ergeben doch beide Berechnungsweisen vergleichbare Invaliditätsgrade und führen jedenfalls zum gleichen Ergebnis, was den Rentenanspruch betrifft. Unabhängig von der Berechnungsweise resultiert ein Invaliditätsgrad, der zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führt. 
 
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband 
 
 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 4. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: