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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.25/2003 /bie 
 
Urteil vom 4. Februar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
3. C.X.________, 
4. D.X.________, 
alle whft. Stauffacherstrasse 29, 3014 Bern, Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Postfach 7820, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3011 Bern. 
 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 18. Dezember 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der mazedonische Staatsangehörige A.X.________, geb. 1970, arbeitete ab 1991 als Saisonnier in der Schweiz. Im Jahr 1994 wurde ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Am 17. Oktober 1995 heiratete er in Mazedonien eine Landsfrau, geb. 1975, welche im August 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam. Das Ehepaar hat zwei Kinder, geb. 1997 und 2000. Gleich wie A.X.________ haben seine Ehefrau und Kinder die Aufenthaltsbewilligung. 
 
Nachdem A.X.________ vorerst wegen Verstössen gegen die Stassenverkehrsgesetzgebung (1998 zu einer Busse, 1999 zu einer Gefängnisstrafe von fünf Tagen) verurteilt worden war, erkannte ihn das Kreisgericht VIII Bern-Laupen am 14./15. Juli 2000 der mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer - bedingten - Gefängnisstrafe von 17 Monaten und 25 Tagen als Zusatzsstrafe zur bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen sowie zu einer bedingt aufgeschobenen Landesverweisung von drei Jahren. In Berücksichtigung dieser Verurteilung lehnte es die Fremdenpolizei der Stadt Bern mit Verfügung vom 21. November 2000 ab, die Aufenthaltsbewilligungen von A.X.________ sowie von dessen Frau und Kindern zu erneuern. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und am 18. Dezember 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion erhobene Beschwerde ab, wobei er der Familie die Ausreisefrist auf den 31. Januar 2003 festsetzte. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30/31. Januar (Eingang beim Bundesgericht am 3. Februar) 2003 beantragen A.X.________ und seine Ehefrau für sich und für ihre Kinder, der Beschluss des Regierungsrats vom 18. Dezember 2002 sei aufzuheben. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. 
 
Die Beschwerdeführer verfügen bloss über die Aufenthaltsbewilligung, und die Behörde kann über die Bewilligung ihres Aufenthalts nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG) entscheiden. Sie haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da sie sich auf keine besondere Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen können (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, mit zahlreichen Hinweisen). Insbesondere fällt Art. 8 EMRK als anspruchsbegründende Norm ausser Betracht, nachdem jedes Familienmitglied bloss über eine periodisch der Erneuerung bedürfende Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 384, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer werfen die Frage eines Härtefalles auf (Ziff. III/26 S. 13 der Beschwerdeschrift); auch die Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) verschaffen keinen Bewilligungsanspruch (BGE 122 II 186 E. 1a S. 188). Unbehelflich ist der Hinweis auf BGE 116 Ib 113; in jenem Fall bestand ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Staatsvertrag (Italienerabkommen), und nur aus diesem Grunde war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig und musste dort eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 
 
Als Rechtsmittel an das Bundesgericht steht damit - höchstens - die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung, wie die Beschwerdeführer selber anerkennen. 
2.2 Da die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, sind sie zur staatsrechtlichen Beschwerde insofern nicht legitimiert, als sie die materielle Bewilligungsfrage zum Gegenstand ihrer Rügen machen. Durch die Verweigerung einer Bewilligung, auf deren Erteilung oder Erneuerung kein Anspruch besteht, erleidet der Ausländer nämlich keine Rechtsverletzung, was gemäss Art. 88 OG Voraussetzung der Legitimiation zur staatsrechtlichen Beschwerde wäre. Das Bundesgericht hat dies erst kürzlich in einem Grundsatzentscheid bestätigt (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85 ff. mit Hinweisen). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass, insbesondere nicht im Lichte der Ausführungen in Ziff. II.8 S. 4 unten der Beschwerdeschrift: der dort aus einem bundesgerichtlichen Urteil wiedergegebene Passus betrifft die schon im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entscheidende Fragestellung, ob zumindest ein nahes Familienmitglied ein festes (auf einem Rechtsanspruch beruhendes) Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe; diese Voraussetzung ist vorliegend gerade nicht erfüllt. 
 
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer hingegen zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt, soweit er die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94). Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts durch den Regierungsrat und die von diesem vorgenommene Interessenabwägung zu kritisieren. Damit aber rügen sie, gleich wie mit ihren Hinweisen auf Vergleichsfälle (diesbezüglich scheinen sie ohnehin zu übersehen, dass ein Ausländer mit Bewilligungsanspruch sich zum Vornherein nicht mit einem Ausländer vergleichen lässt, der über keinen Anspruch verfügt), die materielle Entscheidbegründung im angefochtenen Beschluss. Sie erheben keine im beschriebenen Sinn zulässigen Rügen, und sie sind zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert; die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. 
2.3 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen kantonaler Akten), nicht einzutreten. 
 
Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die Ausreisefrist gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Dabei haben die Beschwerdeführer 1 und 2 nebst den auf sie selber auch die auf die minderjährigen, nur durch sie handelnden Kinder entfallenden Kosten zu übernehmen; sie sind ihnen je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Februar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: