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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_75/2007 /len 
 
Verfügung vom 4. Februar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Obergericht 
des Kantons Thurgau. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 beim Bundesgericht geltend machte, das Obergericht des Kantons Thurgau habe seine Berufung betreffend Zivilklage gegen B.________ (Verfahren ZBR.2007.19) bis jetzt nicht behandelt, was als unrechtmässige Verzögerung eines Entscheides zu betrachten sei; 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau im vom Beschwerdeführer erwähnten Verfahren bereits mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hatte, diese Verfügung indessen erst am 6. Dezember 2007 expediert wurde; 
dass somit die Beschwerde bereits im Zeitpunkt der Einreichung gegenstandslos war und im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Februar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
Corboz Huguenin