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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_29/2007 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 4. Februar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei, 
Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 4. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene S.________ war bis Ende 2003 als Gerüstmonteur bei der Firma X.________ angestellt, wo er am 7. Oktober 2002 einen Arbeitsunfall mit Handverletzungen erlitt, welche zuerst konservativ und im März 2003 operativ (Resektion der proximalen Karpalreihe und Neurotomie des Nervus interosseus posterior rechts) behandelt wurden. Im August 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 19. Juli 2004). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 8. November 2005). 
B. 
Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Mai 2005 eine ganze und für die Zeit ab 1. Juni 2005 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich S.________ darauf hin, dass es eine Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) erwäge; gleichzeitig bot es ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Beschluss vom 19. September 2006). In der daraufhin eingereichten Eingabe hielt S.________ an der Beschwerde fest. Mit Entscheid vom 4. Januar 2007 wies das Gericht die Beschwerde ab und änderte den Einspracheentscheid vom 8. November 2005 dahingehend ab, dass S.________ ab 1. Dezember 2003 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Mai 2005 eine ganze und für die Zeit ab 1. Juni 2005 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (je mit entsprechenden Zusatzrenten) zuzusprechen. 
 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
2. 
2.1 In ihrem Beschluss vom 19. September 2006 hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sie zum Ergebnis gelangen könnte, der Beschwerdeführer sei nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seit 1. September 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig, was zu einer Anpassung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mit Wirkung auf 1. Dezember 2003 führen könnte. Sodann ergebe eine vorläufige Würdigung der Akten, dass sie bezüglich der Höhe des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt der anspruchsbeeinflussenden Änderung zum Schluss kommen könnte, das rentenrelevante Ausmass werde nicht mehr erreicht, wobei das Gericht das Valideneinkommen gestützt auf den beim letzten Arbeitgeber erzielten Lohn errechnen und diesen einem aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen gegenüberstellen könnte. 
Der Versicherte macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend; die reformatio in peius sei ihm nicht im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG rechtsgültig angedroht worden. Denn da die Vorinstanz die Höhe des Leidensabzuges ausdrücklich nicht angesprochen und damit eine klare Mitteilung im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG unterlassen habe, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Vorinstanz den Abzug von 25 auf 10 % herabsetzen könnte; dementsprechend habe er dazu auch nicht Stellung nehmen können. Des Weitern habe sich die Vorinstanz auch nicht die rechtsprechungsgemäss gebotene Zurückhaltung in der Vornahme einer reformatio in peius auferlegt. 
2.2 Nach Gesetz (Art. 61 lit. d ATSG) und Rechtsprechung (BGE 122 V 166 E. 2a und b S. 167 f.; RKUV 2004 Nr. U 520 S. 442 E. 4, U 202/03) kann das kantonale Versicherungsgericht eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. Dieser Grundsatz fliesst direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 122 V 166 E. 2a S. 167). Die Rechtsprechung verlangt, dass ein Gericht bei der schriftlichen Androhung einer reformatio in peius - wenn auch unpräjudiziell unter Vorbehalt des materiellen Endentscheids - deutlich macht, dass es aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person abzuändern (Urteil I 868/05 vom 11. August 2006, E. 3.2.2). 
2.3 Diesen Anforderungen genügt der eine reformatio in peius androhende Beschluss vom 19. September 2006 vollumfänglich, hat doch das Gericht darin deutlich gemacht, dass es in Erwägung zog, die Rente des Beschwerdeführers - mangels Erreichen des anspruchserheblichen Invaliditätsgrades - aufzuheben. Dass die Androhung in diesem Sinne keine vertiefte materielle Auseinandersetzung mit dem Fall enthielt, sondern summarisch und ergebnisbezogen abgefasst war, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil C 445/98 vom 5. August 1999, E. 1c). Dem kantonalen Entscheid liegen sodann auch keine Gesichtspunkte zugrunde, mit denen der Versicherte nicht hätte rechnen müssen; vielmehr war erkennbar und hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die ausdrücklich angesprochene Änderung in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine ebensolche in den für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebenden Faktoren wie beispielsweise in der Frage des leidensbedingten Abzuges nach sich ziehen konnte. Ungerechtfertigt ist schliesslich auch der Einwand, das Gericht habe sich nicht die gebotene Zurückhaltung in der Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides auferlegt. Denn vorliegend sind - anders als in den Fällen, in welchen nur eine geringfügige Verschlechterung resultiert hätte (vgl. BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f.; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52 E. 3.2.2, U 192/03; 2003 UV Nr. 13 S. 38 E. 3.5, U 230/01) - keine Gründe ersichtlich, von einer Berichtigung des Verwaltungsaktes abzusehen. 
3. 
Im Einspracheentscheid wurden die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vor und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner, dass bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 41 IVG [in Kraft bis Ende 2002], Art. 88a IVV [in der vor und in der nach März 2004 geltenden Fassung]). Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur vollständig arbeitsunfähig ist. Des Weitern hat das kantonale Gericht aufgrund einer umfassenden Würdigung der medizinischen Akten in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2003 eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll ausüben könnte, allerdings mit einer Leistungseinschränkung (verlangsamtes Arbeitstempo wegen überwiegender Verrichtung der Arbeiten mit der linken Hand) um 20 %. Die Feststellung des Gesundheitsschadens betrifft praxisgemäss ebenso eine Tatfrage wie die medizinischen Einschätzungen über das verbliebene funktionelle Leistungsvermögen und der Aspekt der zumutbaren Arbeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). 
4.2 Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf den 1. September 2003 wieder erlangt, lässt sich ohne weiteres auf die um diesen Zeitpunkt herum erstellten Berichte der Klinik Y.________ vom 10. September 2003, des Dr. med. Z.________, Innere Medizin FMH, vom 29. September 2003 und des Dr. med. G.________, Leitender Arzt Handchirurgie an der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals A.________, vom 23. Februar 2004 abstützen. Daran vermag die dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierende Einschätzung des Dr. med. B.________, Spezialarzt Anästhesiologie und Intensivmedizin FMH, Klinik L.________, (Bericht vom 10. März 2005, Stellungnahme vom 2. Oktober 2006), auf welche sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen beruft, schon deshalb nichts zu ändern, weil sie sich einzig auf die vom Versicherten angegebenen Beschwerden stützt. Ebenso verhält es sich mit den weiteren ärztlichen Berichten, welche der Versicherte im letztinstanzlichen Verfahren einreichen liess; inwieweit es sich dabei um unzulässige und damit unbeachtliche neue Beweisvorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt, kann deshalb offen bleiben. Auch die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den 19. November 2004 hin, ab welchem Datum Dr. med. B.________ den Beschwerdeführer behandelte und ihm - allerdings ausgehend von seit der Operation im März 2003 mehr oder weniger unverändert fortbestehenden Beschwerden - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bescheinigte, lässt sich mit den übrigen Akten nicht vereinbaren: In seinem Bericht vom 23. Februar 2004 führte Dr. med. G.________ aus, es entspreche medizinischer Erfahrung, dass eine Befundänderung nach einem regelrechten postoperativen Heilungsverlauf (wie er nach seiner Einschätzung beim Versicherten vorliege) und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit normalerweise nicht mehr in wesentlichem Ausmasse auftrete; er sehe sich (nach erneuter Untersuchung) nicht imstande, dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, sondern gehe von einer ununterbrochenen Arbeitsfähigkeit aus. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei ab 1. September 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit ununterbrochen arbeitsfähig gewesen, weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig. 
4.3 Im Rahmen des Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers im Bericht vom 21. November 2003 (Stundenlohn von Fr. 25.70) sowie unter Berücksichtigung eines theoretisch möglichen Arbeitseinsatzes von 48 Wochen à 42.5 Stunden, der Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie des 13. Monatslohnes mit Fr. 62'817.- ermittelt, welcher Wert in der Beschwerde nicht beanstandet wird. 
Das Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen anhand der Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f.). Die Vorinstanz ging dabei zutreffenderweise von den in LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1, für Männer im Anforderungsniveau 4 ausgewiesenen durchschnittlichen Lohn pro Monat von Fr. 4'557.- aus und rechnete den Betrag um die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung 2003 von 1,4 % hoch; der behinderungsbedingten Leistungseinschränkung (verlangsamtes Arbeitstempo) trug sie mit einem Abzug von 20 % Rechnung und gelangte so zu einem Einkommen von Fr. 46'245.-. Hievon nahm sie im Rahmen des Leidensabzuges eine weitere Reduktion um (maximal) 10 % vor, um zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person mit überproportional reduzierten Lohnansätzen rechnen müsse; sie gelangte so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 41'621.-. Was der Beschwerdeführer für die Erhöhung des Abzuges auf 25 % geltend macht, vermag nicht zu überzeugen: Dem Umstand, dass er die rechte dominante Hand nur noch für leichte Zudienarbeiten gebrauchen kann und nach wie vor unter Schmerzen leidet, wurde bereits mit dem Abzug von 20 % Rechnung getragen. Dass der Beschwerdeführer Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C ist, wirkt sich im massgebenden Anforderungsniveau 4 nur ganz geringfügig lohnmindernd aus (vgl. LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12) und dem von ihm vorgebrachten Faktor Alter (47 Jahre) kommt gemäss Tabelle TA9 der LSE 2002 (S. 55) im massgebenden Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhende Wirkung zu. Mit der Festlegung des Abzugs auf 10 % hat das kantonale Gericht mithin sein Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist. 
Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123), womit dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165) keine Rente mehr zusteht. 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. Februar 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Keel Baumann