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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1061/2008 
 
Urteil vom 4. Februar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Ver-waltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 31. Oktober 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 31. Oktober 2008, 
in die Mitteilung des Bundesgerichtes vom 29. Dezember 2008 an K.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert Beschwerdefrist möglich ist, 
in die daraufhin dem Bundesgericht am 3. Januar 2009 (Poststempel) eingereichte Eingabe des K.________, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f.), 
dass beide Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den am vorinstanzlichen Prozessthema der (leichten) Hilflosigkeit vorbeizielenden Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb mangels einer fristgerecht eingereichten gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Februar 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin