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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_670/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Peter Rösler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,  
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
S.________, geboren 1970, arbeitete als Betriebsangestellte im Hausdienst des Spitals X.________. Wegen Kniebeschwerden musste sie ihre Tätigkeit seit dem 19. Januar 2009 aussetzen, worauf sie der Personaldienst zunächst am 26. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung meldete. Am 7. Juli 2009 ersuchte S.________ unter Hinweis auch auf Rücken- und andere Beschwerden um Gewährung von beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente. Nach einer Abklärung im Haushalt am 9. März 2010 und Einholung eines Gutachtens des Dr. med. A.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 7. Februar 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Februar 2012 ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. Juli 2013 ab. 
 
C.   
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Nach eingehender Würdigung des Gutachtens des Dr. med. A.________ wie auch der Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 17. Oktober 2009 und 4. Juni 2010, des behandelnden Orthopäden Dr. med. M.________ vom 8. Dezember 2009 sowie des Gefässchirurgen Dr. med. K.________ vom 27. Mai 2010 hat das kantonale Gericht erkannt, dass auf die gutachtliche Einschätzung des Dr. med. A.________ abzustellen und gestützt darauf von einer Arbeitsfähigkeit von 67 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen sei. 
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass sich Dr. med. A.________ in seinem nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten massgeblich von der im Haushaltsabklärungsbericht mit Rücksicht auf die Mithilfe durch Familienmitglieder festgestellten lediglich 10%igen Einschränkung habe leiten lassen und zu Unrecht nicht den Einschätzungen der behandelnden Ärzte gefolgt sei, welche eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 30 bis 50 % attestiert hätten. 
 
4.   
Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 
Das Bundesgericht hat sich in BGE 137 V 210 einlässlich zur Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren geäussert. Es hat erkannt, dass auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht, sofern ein beweistaugliches und beweiskräftiges Administrativgutachten vorhanden ist (BGE 137 V 210 E. 1.4 S. 228; E. 2.2.2 S. 232 f.). Mit Blick auf die sich aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergebenden latenten Gefährdungen der Verfahrensgarantien (BGE 137 V 210 E. 2.4 S. 237 ff.) hat das Bundesgericht die Notwendigkeit von Korrektiven geprüft (BGE 137 V 210 E. 2.5, 3 und 4 S. 240 ff., E. 5 S. 266). Auch mit Rücksicht darauf verlieren indessen nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Die entsprechenden rechtsstaatlichen Anforderungen sind auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar (BGE 139 V 349). 
 
5.  
 
5.1. Dr. med. A.________ stellt, insoweit beschwerdeweise unbestritten, die Diagnosen einer medialbetonten Gonarthrose rechts und einer beginnenden medialen Gonarthrose links, einer Osteochondrose L3/L4 und L5/S1, einer breitbasigen Diskushernie C5/6 mit foraminaler Einengung sowie einer Varicosis an beiden Beinen. Mit Blick auf die erhobenen Befunde erachtete er eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen wie Knien und Bücken als zumutbar, wobei er in zeitlicher Hinsicht eine Reduktion des Pensums im Umfang von 33 % zugestand.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine hinreichenden Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens zu begründen. Ihrem Einwand, dass sich Dr. med. A.________ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht von einer im Haushaltsabklärungsbericht festgestellten lediglich 10%igen Einschränkung habe beeinflussen lassen, kann nicht gefolgt werden. Entscheidwesentlich ist dabei nicht, inwieweit die Abklärungsperson die Mithilfe von Familienangehörigen berücksichtigt hat (vgl. dazu unten E. 6). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Versicherte diese Unterstützung gemäss Haushaltsabklärungsbericht nur bei den anfallenden schwereren Arbeiten in Anspruch nehmen müsse, im Übrigen aber ihren Haushalt noch selber besorgen könne, was beschwerdeweise denn auch unbestritten geblieben ist. So kümmere sich die Beschwerdeführerin um die Ernährung einschliesslich der dafür erforderlichen kleinen Einkäufe, erledige die anschliessenden Aufräumarbeiten wie auch die leichte Wohnungsreinigung und ebenso die Wäsche (abgesehen von deren Transport in die Waschküche und längerem Bügeln). Auch wenn die bei der Haushaltsabklärung festgestellte Einschränkung nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu gering ausgefallen ist, weil die Abklärungsperson allzu grosszügig die Mithilfe von Familienangehörigen berücksichtigt habe, ändert dies doch nichts daran, dass die Leistungseinbusse sich auf die schwereren Haushaltstätigkeiten bezog. Indessen ist ärztlicherseits ohnehin unbestritten, dass der Beschwerdeführerin solche Arbeiten nicht mehr zuzumuten sind. Hinsichtlich der Schlüssigkeit des Gutachtens ausschlaggebend ist vielmehr die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, und darauf bezog sich denn auch die beschwerdeweise bemängelte Anmerkung des Dr. med. A.________. Der Gutachter konnte sich der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. B.________, welcher der Versicherten am 4. Juni 2010 ohne weitere Begründung nur noch eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestierte, deshalb nicht anschliessen, weil dieser sowohl für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch für leichte Tätigkeiten die gleiche Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Allein in diesem Zusammenhang erwähnte der Gutachter die Abklärung im Haushalt und merkte an, dass eine Unterstützung dort (für den Gutachter nachvollziehbar) nur für schwere körperliche Anstrengungen erforderlich, die vom Hausarzt angenommene erhebliche Einschränkung auch hinsichtlich leichter Tätigkeiten indessen mit den geschilderten Abklärungen im Haushalt nicht vereinbar sei. Anzufügen bleibt, dass sich Dr. med. M.________ zu dem von ihm als zumutbar erachteten Halbtagspensum bei wechselbelastender Tätigkeit am 8. Dezember 2009 ebenfalls nicht weiter äusserte; hinsichtlich rein sitzender Tätigkeiten wurde der zumutbare zeitliche Rahmen nicht vermerkt. Dr. med. K.________, bei welchem sich die Versicherte in gefässchirurgischer Therapie befand, erörterte die beruflichen Möglichkeiten nach einer Sanierung der Gonarthrose; eine frühe Implantation einer Knietotalprothese liess sich nach Ansicht des Gutachters Dr. med. A.________ jedoch nicht rechtfertigen. Inwiefern die Versicherte allein durch die bei ihm behandelte chronische venöse Insuffizienz eingeschränkt sei, führte Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 27. Mai 2010 hingegen nicht weiter aus und es wird auch das Attest einer 30%igen Arbeitsfähigkeit (namentlich bezüglich der als unzumutbar erachteten rein stehenden oder vorwiegend im Gehen ausgeübten Tätigkeiten) nicht näher begründet. 
 
5.2. Nachdem keine formellen Gründe geltend gemacht werden, weshalb auf das nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht abzustellen wäre, und dieses nach den dargelegten Erwägungen auch materiell hinsichtlich seiner Schlüssigkeit nicht zu beanstanden ist, hat das kantonale Gericht zu Recht darauf abgestellt.  
 
6.   
In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wird der vorinstanzliche Entscheid nicht beanstandet und er gibt keinen Anlass für diesbezügliche Weiterungen. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall unbestrittenerweise auch weiterhin zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt wäre. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ermittelte es einen Invaliditätsgrad von 20 % (gewichtet 14 %). Was den Haushaltsbereich betrifft, hat die Vorinstanz erwogen, dass sich selbst bei Annahme einer Einschränkung um 50 % (statt einer 10%igen gemäss Haushaltsabklärungsbericht) eine gewichtete Teilinvalidität von lediglich 15 % ergäbe und auch in diesem Fall insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % resultierte (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.). 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Februar 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo