Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_32/2019
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Urteil vom 4. Februar 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018 (UV.2017.35).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Auffassung des Unfallversicherers bestätigte, wonach diesen für die von der Beschwerdeführerin am 26. März 2017 gemeldeten Gesundheitsschaden keine Leistungspflicht treffe,
dass es dazu ausführte, bei dem von der Beschwerdeführerin zur Leistungsbegründung angegebenen, beinahe zwei Jahre früher abgelaufenen Ereignis vom 29. April 2015 handle es sich um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, zumindest könne aus den ersten Hergangsschilderungen der Beschwerdeführerin nichts Derartiges entnommen werden, was entscheidend sei,
dass es sodann auf der Grundlage der im Recht gelegenen, relativ zeitnah zum fraglichen Ereignis erstellten Arztberichte auch das Erleiden einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des übergangsrechtlich anwendbaren Art. 9 Abs. 2 UVV bei dieser Gelegenheit ausschloss,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; den Geschehensablauf nachträglich anders zu schildern genügt genau so wenig wie pauschal auf Arztberichte jüngeren Datums zu verweisen, welche über Rupturen und Ähnliches berichten, die Folgen eines Traumas sein könnten,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel