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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_481/2021  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rainer Braun, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2021 (IV 2019/231). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1965 geborene A.________ war ab Juli 2009 als Gastronomiemitarbeiterin im Umfang von 60 % im Restaurant B.________ tätig gewesen. Sie meldete sich am 10. November 2016 (unter ihrem damaligen Namen) wegen einer Polymyalgie und psychischen Belastungen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Vom 9. bis 30. Januar 2017 absolvierte sie eine ambulante Rehabilitation in der Klinik D.________. Deren Ärzte diagnostizierten ein chronisches zervikobrachiales Syndrom, eine Polymyalgia rheumatica, eine Anpassungsstörung (DD: Dysthymie) sowie verdachtsweise eine sekundäre Fibromyalgie (Berichte der Klinik D.________ vom 31. Oktober 2016 und 6. Februar 2017). Mit Mitteilung vom 10. April 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A.________ Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt zu. Die Arbeitgeberin unterbreitete ihr am 7. Juli 2017 eine Änderungskündigung mit der Weiterbeschäftigung beim Take away im Stundenlohn. A.________ teilte dieser mit, es sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ungewiss, ob sie ab 1. Oktober 2017 eine Teilerwerbstätigkeit aufnehmen könne (Schreiben vom 26. Juli 2017). Der zuständige Krankentaggeldversicherer veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch die Dres. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Expertise vom 2. August 2017), und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 8. August 2017). Hieraus ergab sich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit im bisherigen Umfang. Am 25. September 2017 schloss der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle den Fall wegen anhaltender 100%-iger Arbeitsunfähigkeit bzw. instabilem Gesundheitszustand ab. Das Gesuch um berufliche Massnahmen wies die IV-Stelle mit Mitteilung vom 10. November 2017 ab. Die Haushaltsabklärung vom 31. Mai 2018 erhob aufgrund der Angaben von A.________ eine Einschränkung von insgesamt 36 %, wobei die Abklärungsperson die Glaubwürdigkeit dieser Angaben nicht einschätzen konnte und zur Plausibilitätsbeurteilung die Einholung einer medizinischen Expertise vorschlug. Gemäss der daraufhin veranlassten bidisziplinären (orthopädisch/psychiatrischen) Begutachtung bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB; Expertise vom 20. März 2019) bestand ab September 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Die erhobene 36%-ige Einschränkung im Haushalt konnte gutachterlich nicht objektiviert werden. Gestützt hierauf und die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Stellungnahmen vom 10. April und 5. August 2019) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Verfügung vom 21. August 2019). 
 
B.  
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. Mai 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 21. August 2019 sei ihr ab 1. Mai 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr für das kantonale Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3500.- zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 V 234 E. 1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2019 schützte.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Invaliditätsbemessung nach der Methode des Betätigungsvergleichs bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) sowie zur Funktion und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz mass dem bidisziplinären SMAB-Gutachten vollen Beweiswert bei. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei aber seit September 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe. Die Vorinstanz übernahm die unbestritten gebliebene Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige (58 % Erwerb, 42 % Haushalt). Sodann errechnete sie im Rahmen der Invaliditätsbemessung gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 52'542.- (aufgerechnet auf ein 100%-Pensum). Das angenommene Invalideneinkommen von Fr. 54'581.- ermittelte sie auf der Grundlage eines Tabellenlohnes der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2016 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen Total; Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Sie bestätigte die von der IV-Stelle vorgenommene Anpassung des Invalideneinkommens an das leicht unterdurchschnittliche Valideneinkommen. Bei somit betraglich identischem Validen- und Invalideneinkommen und unter der Annahme des höchstmöglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % ergab sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerb von 14 % sowie im Haushalt von 15 %. Somit verneinte die Vorinstanz einen Rentenanspruch ab Mai 2017, wobei sie auch im retrospektiven Verlauf von Mai bis Ende Juni 2017 eine (psychisch bedingte) Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % feststellte, die zu einem ungewichteten erwerblichen Teilinvaliditätsgrad von rund 23 % führte.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch letztinstanzlich die Beweistauglichkeit des SMAB-Gutachtens vom 20. März 2019. Die Gutachterin Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädische Rheumatologie (D), habe ihren ursprünglichen Auftrag offensichtlich nicht gekannt und sie nur orthopädisch-traumatologisch untersucht, obwohl die IV-Stelle am 29. November 2018 ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben habe. Insbesondere fehle wegen der durch Dr. med. I.________, Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, diagnostizierten Fibromyalgie eine rheumatologische Beurteilung, weshalb die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt unvollständig und qualifiziert unrichtig erhoben habe. Aktenwidrig sei ferner die vorinstanzliche Feststellung, Dr. med. I.________ habe bezüglich dieser Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (2Bericht vom 8. Juli 2019).  
 
4.  
 
4.1. Grundsätzlich ist es der Gutachterstelle überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Das Gericht hat alsdann zu prüfen, ob das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 134 V 109 E. 9.5; Urteil 8C_611/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.2).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Rücksprache der SMAB mit dem RAD-Arzt Dr. med. G.________ änderte die IV-Stelle den ursprünglich eine rheumatologische und psychiatrische Untersuchung beinhaltenden Auftrag ab und hielt eine Begutachtung in den Fachgebieten Orthopädie und Psychiatrie fest. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die SMAB-Experten nicht in der Lage gewesen sein sollen, die gesundheitlichen Beschwerden und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig zu beurteilen. Im Vordergrund standen gemäss Gutachten die geklagten Schmerzen am Bewegungsapparat. Vorherrschend waren in wechselnder Intensität auftretende Schmerzen in den Gelenken, im Schulter-Nackenbereich und im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule, wie die Vorinstanz willkürfrei gestützt auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung geschilderten Leiden feststellte. Rheumatologische Untersuchungen waren schon deshalb verzichtbar, weil (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie bilden (Urteil 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt zudem nicht der Diagnose zu, sondern der aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung am Bewegungsapparat resultierenden funktionellen Einschränkungen und der damit einhergehenden Auswirkung auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 143 V 418 E. 6). Dazu wurde im Rahmen der orthopädischen Abklärungen durch Dr. med. H.________ in genügender Weise Stellung genommen, zumal sie über eine in Deutschland absolvierte Weiterbildung in orthopädischer Rheumatologie verfügt.  
 
4.2.2. An diesem Ergebnis ändert der in der Beschwerde erwähnte Bericht von Dr. med. I.________ vom 8. Juli 2019 nichts, wonach ein Fibromyalgie-Syndrom vorliege. Die Vorinstanz stellte hierzu in nicht zu beanstandender Weise fest, dass zum einen die von Dr. med. I.________ verwendete Diagnostik massgeblich auf subjektiven Angaben beruhe und zum andern die Ärztin diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten habe. Die organisch nicht erklärbaren Schmerzen seien durch die psychiatrische Begutachtung vollumfänglich erfasst. Nichts zu ihren Gunsten gewinnen lässt sich aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen, im kantonalen Verfahren eingereichten Zeugnissen von Dr. med. I.________ (vom 19. August 2019, 19. November 2019 und 7. Januar 2020) über eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 19. August 2019 bis Ende Februar 2020 (mit einer Lücke vom 1. bis 17. November 2019). Dr. med. I.________ begründete darin die Arbeitsunfähigkeit mit keinem Wort. Überdies beschlagen die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (bis auf wenige Tage) den hier grundsätzlich relevanten Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 21. August 2019 nicht (BGE 143 V 409 E. 2.1).  
 
4.3. Der psychiatrische Experte Dr. med. J.________ schloss sodann eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD 10 F45.4 aus und ordnete die Schmerzverarbeitungsstörung unter ICD 10 F54 ein (psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten). Weshalb die hierauf fussenden Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Entgegen ihrer Auffassung verletzte die Vorinstanz diesbezüglich weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Beweiswürdigungsregeln oder sonstwie Bundesrecht. Wie soeben dargelegt, befasste sich der psychiatrische Gutachter, entgegen dem Einwand in der Beschwerde, sehr wohl mit der bestehenden Schmerzproblematik, leitete hieraus jedoch keine Arbeitsunfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit ab.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit der Rüge, die beiden Gutachtenspersonen hätten keine gemeinsame Beurteilung vorgenommen. Obwohl ein organmedizinischer Hintergrund der Schmerzen im psychiatrischen Teil erwähnt worden sei, habe dies im somatischen Gutachtensteil zu keinen weiteren Abklärungen geführt, weshalb die Expertise insofern widersprüchlich sei. Dass die Schmerzen am Bewegungsapparat einen organischen Hintergrund haben, wird von keiner Seite angezweifelt. Darüber hinaus stellte Dr. med. J.________ aber auch deutliche psychosoziale Belastungsfaktoren und eine psychogene Überlagerung der Schmerzen fest. Entgegen ihrem Vorbringen wurde die Beschwerdeführerin somatischerseits eingehend von Dr. med. H.________ untersucht. Anhand der klinisch und radiologisch erhobenen Befunde konnte die Expertin die angegebenen Beschwerden jedoch nur zu einem geringen Anteil nachvollziehen. Dementsprechend stellte sie lediglich geringe Einschränkungen des Aktivitätsniveaus für häufige Überkopfarbeiten in vergleichbaren Lebensbereichen fest. Im Rahmen der Konsensbeurteilung wies sie nochmals daraufhin, dass insbesondere die radiologisch sichtbaren geringgradigen degenerativen Veränderungen des rechten Akromioklavikulargelenks und der mässigen Bursitis subakromialis/subdeltoidea rechts die hier demonstrierte deutliche Bewegungseinschränkung der Schultergelenke nicht erklärten. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin stellten die Gutachter übereinstimmend, widerspruchsfrei und konsensual (mit Auswirkung auf die letzte Tätigkeit) die Diagnose eines beidseitigen Zervikobrachialsyndroms ohne radikuläre Reizung. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die letzte Tätigkeit erachteten die Experten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4), psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD 10 F54), einen gefährlichen Gebrauch von Alkohol (ICD 10 F10.81), eine Osteopenie, eine geringgradige Arthrose des rechten Akromioklavikulargelenks und eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea rechts, eine Chondrokalzinose im rechten Kniegelenk, eine initiale Coxarthorse links sowie einen Morbus Dupuytren Digitus IV (Stadium 0). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestand gesamthaft nur im Zeitraum von Juni bis Mitte Juli 2017 eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der stationären Behandlungen. Weshalb die Vorinstanz hierauf unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten nicht hätte abstellen dürfen, ergibt sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht.  
 
4.4.2. Schliesslich geht der Einwand in der Beschwerde fehl, das Gutachten genüge den Anforderungen an ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht. Wie die Vorinstanz willkürfrei darlegte, enthält das Gutachten hinreichende Feststellungen zu den einzelnen Standardindikatoren. Diese sind schlüssig in einer konsensualen Gesamtbeurteilung gewürdigt worden. Die Experten schlossen nachvollziehbar auf eine fehlende Arbeitsunfähigkeit (ausser in den genannten Zeiträumen) in einer leidensadaptierten Tätigkeit, weil die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht nicht zu schmälern vermochten (BGE 143 V 418 E. 6).  
 
5.  
Dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist zusammenfassend nicht ersichtlich. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Insgesamt ist es somit weder offensichtlich unrichtig noch anderweitig bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung im SMAB-Gutachten abstellte. Nachdem die Beschwerdeführerin zur Invaliditätsbemessung der Vorinstanz nichts einwendet, bleibt es beim angefochtenen Entscheid. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es hat damit auch mit der vorinstanzlichen Verlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung sein Bewenden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Februar 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla