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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_623/2021  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2021 (UV.2018.00191). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1960, ist gelernter Tiefbauzeichner und studierte auf dem zweiten Bildungsweg Betriebswirtschaft. Daneben war er seit März 1991 als Verkäufer bei der B.________ beschäftigt. Am 22. Februar 1993 stürzte er am Arbeitsplatz eine Treppe hinunter und litt in der Folge unter anhaltenden Rückenbeschwerden. Die Elvia, heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Elvia/ Allianz), bei welcher er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Einholung eines Gutachtens der Klinik C.________ vom 12. Januar 1996 mit Ergänzung vom 14. Januar 1997 sprach die Elvia A.________ mit Verfügung vom 26. Mai 1997 ab 1. März 1997 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 90 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu.  
 
A.b. Im Zuge eines Revisionsverfahrens holte die Allianz ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut), Basel, vom 19. September 2016 mit Ergänzungen vom 15. September 2017 und 19. Juni 2018 ein. A.________ hatte sein Studium zwischenzeitlich aufgegeben und war auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Mit Verfügung vom 4. April 2017 und Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 hob die Allianz die Verfügung vom 26. Mai 1997, soweit sie die Invalidenrente betraf, wegen zweifelloser Unrichtigkeit auf und stellte ihre Leistungen per 30. April 2017 ein. Auf eine Rückforderung der erbrachten Rentenbetreffnisse verzichtete sie.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Juli 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm die am 26. Mai 1997 zugesprochene Invalidenrente auch über den 30. April 2017 hinaus auszurichten. 
 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Mai 1997 schützte und einen Rentenanspruch mit der Beschwerdegegnerin verneinte. Zur Frage steht die Leistungsberechtigung ab 1. Mai 2017, nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der bis dahin bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse verzichtet. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Wiedererwägung von Verfügungen wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; 141 V 405 E. 5.2; 140 V 77 E. 3.1) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) sowie die Regeln über den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Es wird darauf verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Ärzte der Klinik C.________, auf deren Gutachten vom 12. Januar 1996 die ursprüngliche Rentenzusprechung beruhte, hätten dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seine Rückenschmerzen eine noch verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % in einer intellektuellen, büromässigen Tätigkeit attestiert. Ohne weitere Erläuterungen dazu sei der Invaliditätsgrad in der Verfügung vom 26. Mai 1997 auf 90 % festgesetzt worden. In den Akten fänden sich weder Hinweise auf eine Würdigung der medizinischen Berichte noch ein Einkommensvergleich, sodass ein entsprechender Invaliditätsgrad nicht zu begründen gewesen sei. Das kantonale Gericht qualifizierte die ursprüngliche Rentenverfügung daher als zweifellos rechtsfehlerhaft. Zur Beurteilung der Rentenberechtigung ging die Vorinstanz gestützt auf das ABI-Gutachten davon aus, dass die auch über den 30. April 2017 hinaus geklagten Rückenschmerzen nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar 1993 stünden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gemäss ABI-Gutachten in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden und insbesondere auch in der angestammten Tätigkeit als Tiefbauzeichner, aber ebenso im angestrebten Beruf als Betriebswirt, selbst mit Rücksicht auf seine Rückenbeschwerden voll arbeitsfähig. Insoweit liege, so die Vorinstanz weiter, auch ein Revisionsgrund vor. In erwerblicher Hinsicht schliesslich bestehe angesichts uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit keine Einbusse.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Mai 1997 auf vorangegangenen - von der Beschwerdegegnerin unter Verletzung der Aktenführungspflicht nicht protokollierten - Vergleichsgesprächen beruht habe. Eine Wiedererwägung falle aus diesem Grund ausser Betracht beziehungsweise wäre zumindest nur unter erhöhten Voraussetzungen zulässig. Gerade weil man sich auch diesbezüglich vergleichsweise geeinigt habe, sei der fraglichen Verfügung insbesondere auch nichts Näheres hinsichtlich des Einkommensvergleichs zu entnehmen. Dieser Umstand könne ihm, so der Beschwerdeführer weiter, entgegen der Vorinstanz nicht zum Nachteil gereichen, zumal auch lediglich eine Komplementärrente zur Auszahlung gelangt sei. Auch in gesundheitlicher Hinsicht sei es erst aufgrund der Besprechung vom 17. April 1996 und dem erneuten, nicht protokollierten Treffen vom 28. Februar 1997 zu einer Einigung gekommen, denn zunächst habe die Beschwerdegegnerin damals eine weitere Begutachtung als erforderlich erachtet. Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die von der Vorinstanz angenommene Beweiskraft des ABI-Gutachtens angesichts der Stellungnahmen der von ihm beauftragten PD Dres. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik E.________ (Berichte vom 14. und 27. März sowie 16. Oktober 2017), und F.________, FMH Neurologie, (Berichte vom 22. März und 2. November 2017). Seine Ärzte hätten Befunde erhoben, die die ABI-Gutachter verkannt hätten.  
 
5.  
 
5.1. Mit seinem Einwand, die ursprüngliche Rentenzusprechung habe auf einer vergleichsweisen Einigung beruht, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, die darauf hindeuteten. Dies gilt zunächst für die erste Besprechung vom 17. April 1996, deren Inhalt in der Aktennotiz vom 19. April 1996 festgehalten wurde. Danach war Gegenstand des Gesprächs entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht die Beweiskraft des Gutachtens der Klinik C.________ vom 12. Januar 1996 hinsichtlich der damals noch verbleibenden Beschwerden und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit, sondern die dort aufgeworfene Frage der Erfolgsaussichten einer weiteren Behandlung der Rückenbeschwerden. Gemäss dem Gutachter der Klinik C.________ Dr. med. G.________ hätte damals therapeutisch eine epidurale Injektion eines Depotkortikosteroides zur Verfügung gestanden. Weitere Massnahmen hätten sich zudem nach Abklärung einer allfälligen Hypermobilität ergeben können, die allerdings unter starker Schmerzmedikation (mittels radiologischer Funktionsaufnahme) hätte erfolgen müssen. Anlässlich der erwähnten Besprechung einigte man sich darauf, dass zunächst beim Gutachter die Risiken, insbesondere einer Verletzung durch die epidurale Injektion, aber auch die Erfolgsaussichten der vom Gutachter aufgeworfenen Behandlungsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen seien. Die entsprechenden Fragen richtete die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers direkt an den Gutachter. Dr. med. G.________ ergänzte seine Einschätzung am 14. Januar 1997 dahingehend, dass auch mit den erwähnten weiteren therapeutischen Massnahmen aus versicherungsmedizinischer Sicht kein hinreichender Besserungserfolg in Aussicht gestellt werden könne und zudem die invasive Abklärung einer Instabilität nicht zumutbar sei.  
In der Verfügung vom 26. Mai 1997 selber wird erwähnt, dass die Unterredung vom 28. Februar 1997 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Inwiefern (nach Feststellung des Fallabschlusses) weiterer Bedarf an sachverhaltlicher Klärung bestanden hätte, zu deren Vermeidung im beiderseitigen Interesse eine vergleichsweise Einigung erfolgt wäre, ist nicht zu erkennen. Des Weiteren lässt sich allein aus dem Umstand, dass Gegenstand der fraglichen zweiten Besprechung (gemäss den Telefonnotizen vom 23. und 26. Mai 1997) auch die Höhe der Integritätseinbusse war, nicht darauf schliessen, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 1997 gewährte Entschädigung von 25 % im Rahmen einer umfassenden Übereinkunft über alle Ansprüche ergangen wäre. Dass die Vorinstanz einen Rückkommenstitel im Sinne der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung geprüft hat, ist daher nicht zu beanstanden. 
 
5.2. Es lässt sich weiter nicht erkennen und wird beschwerdeweise auch nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie angesichts der vom Gutachter der Klinik C.________ bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 25 % in einer intellektuellen Bürotätigkeit und des in der Verfügung ohne weitere Ausführungen auch zu den erwerblichen Auswirkungen festgestellten Invaliditätsgrades von 90 % wegen erheblichen Rechtsmangels auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung schloss. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine präzise Ermittlung des Invaliditätsgrades sei gar nicht erforderlich gewesen, weil ohnehin nur eine Komplementärrente zu gewähren gewesen sei, kann an der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung sowohl in sachverhaltlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht nichts ändern.  
 
5.3. Was die vorinstanzliche Beurteilung des Rentenanspruchs nach wiedererwägungsweiser Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 26. Mai 1997 betrifft, wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die ihm von den ABI-Gutachtern bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit unter Berufung auf die Stellungnahmen der von ihm beauftragen PD Dres. med. D.________ und F.________. Inwiefern die Vorinstanz mit der Annahme, es fehle an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und den beim Unfall vom 22. Februar 1993 erlittenen, gemäss ABI-Gutachten strukturell nicht ausgewiesenen Verletzungen, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt haben sollte, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer beauftragten Ärzte kritisieren, die ABI-Gutachter hätten neurologische Befunde ausser Acht gelassen. Inwiefern diese traumatisch bedingt sein könnten, lässt sich ihren Stellungnahmen jedoch nicht entnehmen. Dass das kantonale Gericht den für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, das heisst für den Rentenanspruch vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang gestützt auf das ABI-Gutachten verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden.  
 
5.4. Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen werden nicht gerügt und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Damit ist auch der vorinstanzlich durchgeführte Prozentvergleich nicht zu beanstanden. Zusammengefasst lässt sich eine Bundesrechtsverletzung durch die vorinstanzliche Aufhebung des Rentenanspruchs per 30. April 1997 nicht ausmachen.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Februar 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo