Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_679/2021
Urteil vom 4. Februar 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. August 2021 (5V 20 333).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1968, ist gelernter Landwirt. Ab 1986 arbeitete er als Hilfsgipser in der B.________ AG. Seit 2003 war er selbstständig erwerbend als Landwirt tätig. Für die Restfolgen eines Unfalles vom 25. August 1999 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherung (Suva) eine Integritätsentschädigung von 20% (Verfügung vom 11. Juli 2016) sowie ab 1. September 2016 eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 17% zu (Verfügung vom 22. September 2016). Am 25. Juli 2016 meldete er sich wegen seit etwa 2012 anhaltender Rücken- und Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach dem Beizug der Unfallversicherungsakten sowie nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle Luzern A.________ für die Perioden vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 sowie vom 1. April bis 31. August 2019 jeweils eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 16. Juli 2020).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Luzern teilweise gut, indem es die Verfügung vom 16. Juli 2020 dahingehend abänderte, dass es ihm für die befristeten Perioden vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 eine halbe sowie vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 und 1. April bis 31. August 2019 je eine ganze Rente zusprach. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab (Urteil vom 30. August 2021).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hält A.________ an seinem vorinstanzlichen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 25. Juli 2017 fest. Eventualiter seien das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 16. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung hinsichtlich der erwerblichen Invaliditätsbemessungsfaktoren und Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), weshalb sie das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (Urteil 8C_657/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3).
2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in teilweiser Beschwerdegutheissung die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2020 dahingehend abänderte, dass sie dem Beschwerdeführer - nur, aber immerhin - für die befristeten Phasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 eine halbe sowie vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 und vom 1. April bis 31. August 2019 je eine ganze Invalidenrente zusprach.
3.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen über die Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG). Ebenfalls korrekt wiedergegeben wurden die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und bei Aktenbeurteilungen sowie bei Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte im Besonderen, zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d; Urteil 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
4.
Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit identischer Begründung erhobene Rüge einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV), ohne sich mit den diesbezüglich einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Mangels sachbezüglicher Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal seine Ausführungen mit Blick auf die beanstandete - angeblich mangelhafte - Begründung der Verfügung vom 16. Juli 2020 der qualifizierten Rügepflicht (BGE 145 I 26 E. 1.3, 143 I 1 E. 1.4, je mit Hinweisen) nicht genügen.
5.
5.1. Das kantonale Gericht stützte sich nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage auf die Stellungnahmen der Dr. med. C.________ - Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung - vom 20. März 2017, 18. April 2019 und 15. Januar 2020. Demnach sei der Beschwerdeführer trotz seiner Gesundheitsschäden in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Ablauf des Wartejahres per 22. September 2017 unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils grundsätzlich zu 100% arbeitsfähig. Zusätzlich sei in angepasster Tätigkeit ab 7. März 2018 eine 10%ige und ab 1. Juni 2019 - infolge eines vermehrten Pausenbedarfs - eine auf maximal 20% erhöhte Leistungsminderung zu berücksichtigen. Seit dem 23. September 2016 sei es überdies wiederholt zu vorübergehenden Phasen mit unterschiedlich hoher Arbeitsunfähigkeit gekommen: 100% vom 23. September bis 2. Oktober 2016, 50% vom 3. Oktober 2016 bis 7. August 2017 und 100% vom 8. August bis 22. September 2017. Seither sei - bei grundsätzlich bestehender Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit - von folgendem Verlauf der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeitsphasen auszugehen: 100% vom 1. Oktober 2017 bis 18. Februar 2018, 50% vom 19. Februar bis 6. März 2018, 0% ab 7. März 2018 mit 10%iger Leistungsminderung, 100% vom 24. Januar bis 30. April 2019, 50% vom 1. bis 31. Mai 2019 und 0% ab 1. Juni 2019 bei maximal 20%iger Leistungsminderung. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes stellte das kantonale Gericht fest, dass der Versicherte unter anderem an beidseitigen Schulterbeschwerden sowie an belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule leidet.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt die "unrichtige Feststellung des Gesundheitszustands". Die IV-Stelle und das kantonale Gericht hätten bisher in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine förmliche Begutachtung veranlasst. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 1.3 hievor), indem er erneut seine Krankengeschichte vorträgt und auf verschiedene medizinische Berichte verweist. Soweit er sich dabei auf unechte Noven (vgl. dazu Art. 99 Abs. 1 BGG sowie BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen) beruft, bleiben diese unbeachtlich, zumal er nicht ansatzweise darlegt, inwiefern erst das vorinstanzlichen Urteil zur Einreichung dieser aus dem ersten Quartal 2021 datierenden Schriftstücke Anlass gab. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise unter Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gewürdigt haben soll (vgl. E. 1.2 hievor). Insbesondere kann er sich auf keine einzige, medizinisch nachvollziehbar begründete Einschätzung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit abstützen, welche auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin zu wecken vermöchte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. dazu E. 1.2 hievor), auf welche nicht weiter einzugehen ist. Soweit das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete, kann im Übrigen einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 5.3 mit Hinweis). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzen soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
6.
Nach dem Gesagten sind die Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemäss angefochtenem Urteil nicht zu beanstanden. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die "falsche Berechnungsmethode" angewandt. Weil "eine korrekte Berechnung des Valideneinkommens aufgrund verschiedener Umstände nicht möglich" sei, fehle es an der Voraussetzung für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs.
6.1. Nach der Verletzung seiner rechten Schulter vom 25. August 1999 war der Versicherte nie mehr ganz beschwerdefrei. Gemäss angefochtenem Urteil verkaufte er laut beweiskräftigem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 4. Oktober 2019 (nachfolgend: Abklärungsbericht) seinen früheren Landwirtschaftsbetrieb mit Mutterschweinehaltung samt Bauland 2011, um als Ersatzinvestition einen neuen Betrieb mit Pferdezucht und Pensionspferdehaltung (sowie etwas Ackerbau) zu erwerben und führen. Dies sei schon immer sein Steckenpferd gewesen. Seit 2012, spätestens 2013 sei der neue Betrieb im normalen Rahmen gelaufen. Anders als bei einem selbstständig Erwerbenden gebe es in der Landwirtschaft keine längere Aufbauphase. Die von einer professionellen Treuhandfirma fachmännisch erstellten Betriebsergebnisse zeigten ein schlüssiges und konsistentes Bild über die finanziellen Verhältnisse der letzten Jahre, so dass für die Bestimmung des (ohne Gesundheitsschaden erzielbaren) Valideneinkommens genügend verifizierbar darauf abzustellen sei. Für das hinsichtlich des Einkommensvergleichs massgebende Jahr des Rentenbeginns (2017) sei gestützt auf den Abklärungsbericht von einem Valideneinkommen von Fr. 35'547.- auszugehen.
Seitens des Invalideneinkommens sei dem Beschwerdeführer demgegenüber - trotz seiner Gesundheitsschäden - in Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit auch unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% ab 1. Juni 2019 immer noch die Erzielung eines Jahreseinkommens von Fr. 53'954.- zumutbar. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie stehe fest, dass der Beschwerdeführer die von 1986 bis 2003 ausgeübte unselbstständige Erwerbstätigkeit in der B.________ AG nicht aus finanziellen Gründen, sondern aus Leidenschaft für die Pferdehaltung aufgegeben habe. Laut Abklärungsbericht habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinen 2011 erworbenen Landwirtschaftsbetrieb bereits etwa 2016 zum Verkauf ausgeschrieben, weil es ihm bewusst geworden sei, dass er den Betrieb so nicht weiterführen könne. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Schadenminderungspflicht sei ihm die Aufgabe des Berufes als selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer und der Wechsel in eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar. An einer solchen angepassten, auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitsstelle vermöge er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise erwerblich besser zu verwerten.
6.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens und der durch Einkommensvergleich im Einzelnen ermittelten Invaliditätsgrade für die unterschiedlichen Zeitabschnitte nicht auseinander. Was er gegen die Bestimmung des Valideneinkommens gemäss angefochtenem Urteil vorbringt, dringt nicht durch, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit dessen Begründung befasst. Dass der Erwägung 7.1.3 des vorinstanzlichen Urteils zu entnehmen wäre, "die IV-Stelle [habe] das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Methode des Einkommensvergleichs korrekt berechnet", ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Im Wesentlichen begnügt sich der Beschwerdeführer auch hier mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, indem er seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren präsentierte Sichtweise wiederholt, wonach eine korrekte Berechnung des Valideneinkommens nicht möglich sei, weil "das in den Buchhaltungen ausgewiesene Einkommen [...] für die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar" sei und keinerlei Rückschlüsse auf das effektiv erzielte Einkommen zulasse. Das kantonale Gericht gelangte in einlässlicher Würdigung der Beweislage mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zu den dargelegten Schlussfolgerungen (vgl. E. 6.1 hievor). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen (vgl. hievor E. 1.2), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.
7.
Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.
8.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli