Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_535/2024
Urteil vom 4. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Sandra Schultz-Schmitt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Fahrlässige einfache Körperverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2024 (460 23 125).
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 4. Januar 2024 in Abweisung ihrer Berufung und in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Februar 2023 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und erteilte ihr für die Dauer der dreijährigen Probezeit die Weisung, künftige kosmetische Behandlungen nicht auszuführen, ohne zuvor einen Sachkundenachweis erworben zu haben. Zudem zog es den beschlagnahmten Diodenlaser zur Vernichtung ein und verpflichtete sie zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an B.________. Die von Letzterer erhobenen Schadenersatzforderungen verwies es auf den Zivilweg.
Das Kantonsgericht ging zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: A.________ nahm am 20. Juni 2020 in ihrem Coiffeur-Salon in U.________ mit dem von ihr selbst aus China importierten Lasergerät "C.________" eine Behandlung zur Haarentfernung an B.________ vor. B.________ erlitt in der Folge Hautverbrennungen an den behandelten Körperstellen.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, sie sei vollumfänglich vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B.________ seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und die Beschlagnahme des Diodenlasers sei aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 10. September 2024 präsidialiter abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E.1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution). Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der erwähnten allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde, grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 IV 73 E. 4.2.1; 141 V 234 E. 1; je mit Hinweisen).
2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweis). Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174 E. 2.2; vgl. zur Notorietät bezüglich öffentlich zugänglicher Internetquellen: BGE 150 III 209 E. 2.4; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.1.1; 138 I 1 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin hinterlegt mit ihrer Beschwerde zwei Ausdrucke der Homepage der D.________ GmbH sowie eine "Sammelbeilage Auszüge Internetquellen allgemein bekannte Nebenwirkungen". Inwiefern diese neuen Beweismittel durch das angefochtene Urteil veranlasst worden wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die betreffenden Informationen gelten auch nicht als gerichtsnotorisch. Die eingereichten Belege können folglich bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden; ohnehin erweisen sie sich als nicht entscheidwesentlich.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB. Sie anerkennt zwar, dass die erlittenen Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 als einfache Körperverletzung zu qualifizieren und durch die Laserbehandlung entstanden seien, vertritt jedoch die Ansicht, ihr könne kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden.
3.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB).
3.2.1. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
3.2.2. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Nach dem allgemeinen Gefahrensatz gilt grundsätzlich, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und die Schädigung fremder Rechtsgüter zu verhindern hat (Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; 6B_614/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_1025/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3.2; 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen). Grenze dieser Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit (Urteile 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.3; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; 6B_614/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_1025/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3.2). Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1).
3.2.3. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst stellt sich also die Frage, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2; je mit weiteren Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).
3.3. Nach den nicht bemängelten und daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) kaufte die Beschwerdeführerin das Lasergerät "C.________" aus Kostengründen direkt beim chinesischen Hersteller E.________ Ltd., wobei sie den Preisunterschied zu aus Europa importierten Geräten unter anderem darin sah, dass der europäische Händler "für Transport und Verantwortung zuständig" sei. Der chinesische Hersteller wies das Lasergerät in seiner "Declaration" vom 27. Februar 2020 bzw. "Declaration of Confirmity" vom 18. September 2020 zur Laserkategorie IIb, äquivalent zur europäischen Laserklasse III, gehörig aus und gab an, es sei "all special made for salon client, not for doctors". Laut Auskunft des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS ist das Lasergerät für den Schweizer Markt jedoch nicht zugelassen. Eine Laserklasse IIb nach der internationalen Lasersicherheitsnorm IEC 60825-1 ED.3: 2014 existiere nicht. Das fragliche Gerät müsse der Laserklasse 4 zugeordnet werden und dürfe unabhängig von der Berufsausbildung weder für kosmetische noch für medizinische Zwecke eingesetzt werden, da eine mögliche Gefährdung aufgrund der falschen Laserklassifizierung nicht erkennbar sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.5.4.1 b/ba S. 11).
Weiter verfügte die Beschwerdeführerin laut den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen weder über eine grundlegende Fachausbildung als Kosmetikerin noch über einen sog. Sachkundenachweis betreffend die Verwendung von hochenergetischen Lasergeräten zur kosmetischen Behandlung. Ebenso wenig habe sie bei der fraglichen Laserbehandlung eine ärztliche Betreuung sichergestellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.5.4.1 b/bb S. 12).
3.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz ein pflichtwidriges Handeln bejaht.
3.4.1. Die Vorinstanz stützt sich für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung auf den allgemeinen Gefahrensatz sowie das Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71) und die Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG; SR 814.711).
Sie gelangt zum Schluss, indem die Beschwerdeführerin ein derartiges in der Schweiz nicht zugelassenes Lasergerät importiert und anschliessend ohne weitere Abklärungen für eine kosmetische Behandlung benutzt habe, habe sie gegen den allgemeinen Gefahrensatz verstossen. Schon deshalb sei ihr eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit anzulasten. Mit Bezug auf die Benutzung des Lasergeräts verweist die Vorinstanz zudem auf das NISSG und die V-NISSG als einschlägige Rechtsquellen. Dabei handle es sich um der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen, weshalb sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt bei der Anwendung des Lasers in erster Linie nach diesen Vorschriften richte. Die Beschwerdeführerin habe weder über den gemäss Art. 3 Abs. 2 NISSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c V-NISSG vorgeschriebenen Sachkundenachweis verfügt, noch - was laut lit. b der letztgenannten Bestimmung bei Fehlen eines solchen erforderlich gewesen wäre - eine ärztliche Betreuung sichergestellt.
Der Beschwerdeführerin sei ein mehrfach pflichtwidriges Handeln vorzuwerfen, nämlich einerseits in sachlicher Hinsicht durch den Direktimport des Lasergeräts beim chinesischen Hersteller und dessen Verwendung ohne Zulassungsüberprüfung für die Schweiz sowie andererseits in persönlicher Hinsicht durch die Behandlung mit dem Lasergerät ohne Sachkundenachweis bzw. ärztliche Begleitung (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.5.4.3 S. 16 ff.).
3.4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe Art. 3 NISSG und Art. 5 V-NISSG falsch angewandt und ihr rechtswidrig gestützt auf diese Bestimmungen eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen.
Die Bestimmung von Art. 3 NISSG sehe neben der Pflicht zur Befolgung der Sicherheitsvorgaben des Herstellers bei der Installation, Verwendung und Wartung des Lasers keine Pflicht vor, weitere Abklärungen über die deklarierte Laserklasse durch ein offizielles Prüfungsinstitut einzuholen. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass die vom Hersteller angegebene Laserklasse "IIb" der "Klasse IIb" im Sinne der Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV; SR 812.213) und der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte (EU-MDR) entspreche, welche Verordnungen im Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit über "Produkte für kosmetische Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung und Schall" vom 1. Januar 2023 sowie im Lehrbuch zur Erlangung des Sachkundenachweises genannt würden. Weiter habe sie davon ausgehen dürfen, dass das Lasergerät mit den europäischen Sicherheitsvorgaben konform sei, zumal der Hersteller, der auch in Europa einen Vertrieb innehabe, bestätigt habe, das Lasergerät sei speziell für Salons und nicht für Ärzte entwickelt worden.
Aus der EU-MDR und deren Anhängen, worauf in Art. 5 Abs. 2 MepV verwiesen werde, ergebe sich zudem, dass Produkte der Klasse IIb "mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und grösster erforderlicher technischer und wissenschaftlicher Sachkenntnis" durch eine benannte Stelle auf ihre Konformität bewertet würden. Sie sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, der von ihr erworbene Diodenlaser entspreche den hohen europäischen Sicherheitsstandards und sie werde deshalb bei der Benutzung des Lasers in keinster Weise Rechtsgüter in Gefahr bringen, auch weil Geräte desselben chinesischen Herstellers in der Schweiz und in Europa vertrieben würden. Hinzukomme, dass der Import und die Verwendung von Diodenlasern aus China in der Kosmetikbranche absolut üblich seien und der Preisunterschied mit dem Wegfall der Zwischenfirmen sich valide erklären lasse. Insgesamt habe sie alle ihr zumutbaren und möglichen Abklärungen durchgeführt. Mangels Erhältlichkeit weiterer Informationen - sie habe keinen juristischen Hintergrund und sei nicht Mitglied des Kosmetikverbands -, sei es ihr nicht zumutbar gewesen, die Notwendigkeit einer weitergehenden Überprüfung zu erkennen und diese vornehmen zu lassen. Zur Vermeidung schlechter Kritik sei sie selbst daran interessiert, sich regelkonform zu verhalten.
Die Vorinstanz habe ausserdem zu Unrecht von ihr einen Sachkundenachweis verlangt. Die Übergangsbestimmungen in Art. 29 V-NISSG würden vorsehen, dass für die entsprechenden Behandlungen erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren, d.h. per 1. Juni 2024, ein Nachweis erforderlich geworden wäre. Während dieser Übergangsfrist sei auch keine ärztliche Aufsicht vorgeschrieben gewesen.
3.4.3. Mit dieser Kritik dringt die Beschwerdeführerin nicht durch.
3.4.3.1. Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf den Import des Lasergeräts, es sei im vorliegenden Fall von vornherein eine erhöhte Sorgfalt geboten gewesen, da mit der Verwendung von Laserstrahlen eine hohe Wahrscheinlichkeit nicht geringfügiger Verletzungen im Bereich der Augen oder der Haut einhergehe. Nachdem die Beschwerdeführerin das fragliche Gerät zwecks Verwendung in ihrem Salon mit massgebender Unterstützung durch ihren Ehemann direkt aus China importiert habe, habe sie einen gefährlichen Zustand geschaffen. Angesichts dessen habe für sie schon gestützt auf den allgemeinen Gefahrensatz die Pflicht bestanden, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führe. Ihr sei es zwar zugute zu halten, dass sie sich mit Hilfe ihres Ehemannes mindestens einmal vor dem Gebrauch des Geräts beim chinesischen Hersteller selbst nach der Laserklasse und der Einsatzmöglichkeit im kosmetischen Bereich erkundigt habe, woraufhin ihr angegeben worden sei, es handle sich um ein Gerät der Laserkategorie IIb bzw. III, das speziell für Kosmetiksalons entwickelt worden sei. Diese Nachfrage stelle jedoch keine genügende Abklärung dar. Die Beschwerdeführerin habe selbst eingeräumt, dass bei einem Direktimport die Verantwortung beim Käufer liege. Dass ein allenfalls in China für kosmetische Zwecke zugelassenes Gerät nicht automatisch auch in Europa und im Besonderen in der Schweiz sämtliche Zulassungserfordernisse erfülle, dürfe wohl als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Es liege mit Blick auf ihre Motivation, das Gerät direkt kostengünstig aus China zu importieren, nahe, dass sie aus ebendiesen Gründen eine zusätzliche, mit Kosten verbundene Abklärung unterlassen habe. Laut Vorinstanz sei eine solche Abklärung hier jedoch objektiv geboten gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte die Zulässigkeit in der Schweiz und die Einsatzmöglichkeit des Geräts zusätzlich zu der vom ausländischen Hersteller selbst abgegebenen Erklärung durch ein unabhängiges Prüfungsinstitut oder eine schweizerische Behörde abklären bzw. bestätigen lassen müssen. Angesichts ihrer Ausbildung als Coiffeuse, ihrer langjährigen Erfahrung als Kosmetikerin und ihrer 2013 absolvierten Intensiv-Schulung betreffend dauerhafte Haarentfernung mit "Intense Pulse Light Systemen" (IPL und Radiofrequenz) sei bei ihr von einem von der Allgemeinheit abweichenden Sonderwissen auszugehen. Aufgrund desselben habe von ihr umso mehr eine weitergehende Abklärung erwartet werden können. Es sei ihr daher auch in subjektiver Hinsicht der Vorwurf zu machen, im besonderen Bewusstsein um die Gefährdung ihrer Kundin gehandelt zu haben (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.5.4.1 b/ba S. 11, E. 1.5.4.3 a/aba S. 18 f.).
3.4.3.2. Diese Beurteilung verletzt kein Bundesrecht.
Die Vorinstanz leitet die Sorgfaltspflichtverletzung beim Import des Lasers nicht aus Art. 3 NISSG ab, sondern aus dem allgemeinen Gefahrensatz, was nicht zu beanstanden ist. Sie legt unter Hinweis auf das mit der Benutzung von Lasern verbundene Gefahrenpotential zutreffend dar, dass die Beschwerdeführerin durch den Direktimport des Lasers aus China und die Anwendung desselben an Drittpersonen einen im Sinne des Gefahrensatzes gefährlichen Zustand schuf, der sie zu besonderen Vorkehrungen anhielt. Dass diese Vorkehrungen in Abklärungen betreffend die Zulässigkeit des Lasers in der Schweiz bestehen, die über die vorgenommene Nachfrage beim Hersteller hinausgehen, ist ebenfalls nicht zu kritisieren. Die Vorinstanz beurteilt solche Nachforschungen angesichts des Gefahrenpotentials des Lasers und seiner vorgesehenen Anwendung an Drittpersonen zur Recht als in objektiver Hinsicht geboten. Die Beschwerdeführerin stellte nach dem verbindlichen Sachverhalt indes keine spezifischen Erkundigungen über die Zulässigkeit des Geräts in der Schweiz an. Die beim Hersteller eingeholte Erklärung ist allgemeiner Natur und ohne konkrete Bezugnahme auf die Zulassung und Einsatzmöglichkeiten in der Schweiz. Die entsprechenden Angaben, das Gerät gehöre zur Laserkategorie IIb, äquivalent zur europäischen Laserklasse III, lassen zwar die Annahme einer Konformität zumindest mit EU-Normen an und für sich zu; auf welche Vorgaben bzw. welches Klassifizierungssystem sich die vom Hersteller genannte Klasse und Kategorie beziehen (etwa die vom METAS genannte internationale Lasersicherheitsnorm oder die von der Beschwerdeführerin erwähnte MepV; vgl. angefochtenes Urteil E. 1.5.4.1 b/ba S. 11; Beschwerde Rz. 26 S. 9), bleibt jedoch unklar. Es verbleibt schon nur deshalb eine Unsicherheit in den besagten Herstellerangaben, über die nicht hinweggegangen werden kann und aufgrund derer diese Angaben als unzureichend zu qualifizieren sind. Inwiefern der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin, der Hersteller habe ausgewiesen, dass er einen "Repräsentant" in Deutschland habe, daran etwas zu ändern vermöchte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - soweit ersichtlich erstmals - auf einen Schweizer Vertreiber von Geräten desselben Herstellers verweist. Selbst wenn dieses Vorbringen unter novenrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. dazu E. 2 oben) zulässig und die Existenz eines solchen Schweizer Vertreibers im Tatzeitraum erwiesen wäre, bliebe es dabei, dass - wie die Beschwerdeführerin selbst sinngemäss einräumt - eine Übereinstimmung eines vom besagten Vertreiber angebotenen Modells mit dem selbst importierten "nicht abschliessend beurteilt werden" kann. Ein entsprechender Vertreiber in der Schweiz würde folglich weitergehende Abklärungen nicht als entbehrlich erscheinen lassen, sondern es hätte sich, im Gegenteil, eine Anfrage gerade bei diesem Vertreiber zur Zulässigkeit des selbst importierten Lasers in der Schweiz aufgedrängt.
Angesichts der langjährigen Erfahrung der Beschwerdeführerin bei kosmetischen Behandlungen, ihres Berufsabschlusses als Coiffeuse und ihrer Teilnahme an einer Intensiv-Schulung betreffend dauerhafte Haarentfernung mit Intense Pulse Light Systemen im Jahre 2013 ist im Weiteren nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein von der Allgemeinheit abweichendes Sonderwissen anrechnet, und damit ebenso in subjektiver Hinsicht ein pflichtwidriges Handeln bejaht. Inwiefern die von ihr geltend gemachte fehlende juristische Bildung sowie fehlende Mitgliedschaft im Kosmetikverband dem entgegenstehen würden, ist weder nachvollziehbar dargetan noch erkennbar. Vielmehr bekräftigt sie mit ihrem Hinweis auf ihre grosse Vertrautheit mit der Anwendung von Lasern und ihre diesbezügliche rund zehnjährige Erfahrung in ihrer Beschwerde selbst die Umstände, aufgrund derer die Vorinstanz vertretbar auf ein besonderes Wissen im Bereich Laserbehandlung schliesst.
Die Vorinstanz verletzt demzufolge kein Bundesrecht, wenn sie zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführerin wäre es angesichts sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände oblegen, die Zulässigkeit des selbst importierten Lasergeräts in der Schweiz genauer abzuklären, mithin durch eine offizielle bzw. anerkannte Stelle prüfen oder bestätigen zu lassen. Allein auf die vom chinesischen Hersteller erhaltene unspezifische Auskunft hätte sie sich nicht verlassen dürfen.
3.4.3.3. Ebenfalls kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie festhält, die Beschwerdeführerin habe sich zusätzlich in persönlicher Hinsicht bzw. bei der Anwendung des Lasers sorgfaltswidrig verhalten.
Behandlungen - u.a. Haarentfernungen - mit Produkten, die für ihre Wirkung nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugen, dürfen von Ärzten, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind, von Praxispersonal unter direkter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der Ärzte im erwähnten Sinne, oder von Personen mit einem Sachkundenachweis mit Prüfung durchgeführt werden (Art. 5 i.V.m. Anhang 2 Ziff. 1 V-NISSG).
Gemäss den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung durften solche Behandlungen noch bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2019 ohne Sachkundenachweis im Sinne von Art. 5 V-NISSG durchgeführt werden. Die Verwendung von Lasern der Klasse 4 und hochenergetischen gepulsten nichtkohärenten Lichtquellen, die als Medizinprodukte in Verkehr sind, richtete sich jedoch nach Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV, in der Fassung vom 24. März 2010 (Art. 29 Abs. 2 V-NISSG).
Nach Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV (Fassung vom 24. März 2010) durften Laser der Klasse 4 gemäss Norm EN 60825-1:1994 und Änderungen A1:2002 und A2:2001 (hochenergetische Laser) ausschliesslich durch einen Arzt oder - unter Kontrolle und Verantwortung eines Arztes - durch einen Kosmetiker mit eidgenössischem oder gleichwertigem Fachausweis oder durch Personen mit gleichwertiger Ausbildung und Weiterbildung angewandt werden, sofern sie ausreichend zur Gerätebedienung ausgebildet wurden. Patienten, die mit hochenergetischem Laser behandelt wurden, waren vor und nach der Behandlung ärztlich zu betreuen.
Die Beschwerdeführerin bediente faktisch ein Lasergerät der erwähnten Klasse 4 und hätte demnach nach Art. 29 Abs. 2 V-NISSG i.V.m. Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV dieses Gerät, wenn überhaupt, d.h. sofern das Gerät in der Schweiz zugelassen wäre und ihre Ausbildung als gleichwertig mit dem Fachausweis Kosmetik gelten kann, nur unter Kontrolle und Verantwortung eines Arztes anwenden dürfen. Demnach trifft es zwar zu, dass das Erfordernis eines Sachkundenachweises aufgrund der Durchführung der Laserbehandlung in der fünfjährigen Übergangsfrist, anders als die Vorinstanz meint, nicht einschlägig ist; es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin die Behandlung mit dem Lasergerät ohne die erforderliche ärztliche Begleitung (Kontrolle und Verantwortung) durchgeführt hat, wenn auch aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage (Art. 29 Abs. 2 V-NISSG i.V.m. Anhang 6 Ziff. 1 lit. b und c sowie Ziff. 2 lit. b und c MepV anstelle des von der Vorinstanz erwähnten Art. 5 V-NISSG). Die Vorinstanz bejaht somit ein pflichtwidriges Verhalten auch in persönlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf die Anwendung des Lasergerätes im Ergebnis zu Recht.
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zur Eigenverantwortung der Beschwerdegegnerin 2 eine unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz stelle einseitig auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab, anstatt ihren Darstellungen zu folgen, und verneine auf dieser Grundlage zu Unrecht eine die objektive Zurechnung ausschliessende eigenverantwortliche Gefährdung des Opfers. Zur Begründung legt sie indes einzig den sich nach ihrer Ansicht ereigneten Geschehensablauf dar, ohne auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, mit der diese die Depositionen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhafter einstuft. Auch auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach ein allfälliges nicht sachgerechtes Nachbehandlungsverhalten der Beschwerdegegnerin 2 unbeachtlich sei, nimmt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort Bezug (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.5.4.2 b S. 14 ff.). Die Beschwerde genügt insofern den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, wonach die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und deren Fehlerhaftigkeit im Einzelnen aufzeigen muss (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1 oben). Auf die betreffende Kritik ist in ständiger Rechtsprechung daher nicht einzutreten.
3.6. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann unter Hinweis auf ihre vorgängige Aufklärung über die Risiken und Nebenwirkungen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer fehlenden Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen.
Die Vorinstanz legt begründet dar, dass eine gültige Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 in ihre Verletzungen nur dann angenommen werden könne, wenn sie sowohl alle Umstände der Tathandlung als auch den Erfolg in Kauf genommen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 um die Gefährdung ihrer körperlichen Integrität infolge Verwendung eines höherklassigen Lasers gewusst oder gar den Verletzungserfolg in Kauf genommen habe. Als untauglich erweise sich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Kundenkartei und die darin enthaltene Einverständniserklärung. Unter der Rubrik "Nebenwirkungen" würden solche wie Rötungen, Schwellungen und dergleichen erwähnt, wovon Verbrennungen, wie sie im konkreten Fall die Beschwerdegegnerin 2 erlitten habe, gar nicht erfasst seien. Ebenso sei ohne Belang, ob schlussendlich die Laserintensität auf Wunsch der Beschwerdegegnerin 2 erhöht worden sei oder nicht, zumal die Verantwortung für die Einstellung der richtigen Intensität letztlich alleine bei der Beschwerdeführerin als behandelnde (Fach-) Person gelegen habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.5.5.2 S. 27).
Die Beschwerdeführerin gibt mit ihrer diesbezüglichen Kritik, namentlich ihren Vorbringen, in einer "solchen Aufklärung" werde "typischerweise auch erwähnt, dass es unter Umständen zu Verbrennungen der Haut kommen kann", und eine solche Folge sei "allgemein bekannt", erneut lediglich ihre eigene, von der Darstellung der Vorinstanz abweichende Sichtweise wieder, ohne sich mit deren Ausführungen hinreichend zu befassen. Weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen mangelhaft wären, zeigt sie damit nicht auf. Auf ihre Kritik kann daher ebenfalls mangels tauglicher Begründung nicht eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1 oben).
3.7. Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB beruft.
Die Beschwerde erschöpft sich insoweit ebenfalls in appellatorischer Kritik, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander zu setzen. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb in der gegebenen Konstellation ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen sei und schon deshalb ausscheide. Dabei geht sie auch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein und entkräftet diese, etwa den Hinweis, es seien zunächst selbst die Swissmedic und die Staatsanwaltschaft über die Zweckbestimmung des fraglichen Lasergeräts im Unklaren gewesen (angefochtenes Urteil E. 1.5.6.4 b S. 30 f.). Die Beschwerdeführerin setzt sich ebenso mit diesen Darlegungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, sondern verweist einzig auf die ihrer Meinung nach fehlende Sorgfaltspflichtwidrigkeit ihres Verhaltens und wiederholt pauschal ihren von der Vorinstanz aufgenommenen Einwand betreffend die anfängliche Unsicherheit der Swissmedic und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zweckbestimmung. Sie genügt damit auch insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf ihre Kritik nicht einzutreten ist (vgl. wiederum E. 1 oben).
3.8. Die Beschwerdeführerin kann sich schliesslich auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB in Bezug auf den Laser berufen. Unabhängig davon, ob ein solcher Irrtum unter den gegebenen Umständen überhaupt in Frage kommt, was die Vorinstanz verneint (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.5.6.4 S. 28), fällt ein solcher bereits deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin sich bewusst gegen die ihr sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht möglichen und zumutbaren Nachforschungen betreffend die Zulässigkeit des Lasergeräts in der Schweiz entschieden hat. Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes ist indes nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.; Urteil 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.4).
3.9. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts, die sie einzig mit der fehlenden Sorgfaltspflichtverletzung begründet, ohne darüber hinaus darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung gegen Bundesrecht verstösst.
3.10. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den Schuldspruch der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sind insgesamt unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Eine Beurteilung der Strafzumessung und der ausgesprochenen Weisung kann mangels entsprechender Rügen unterbleiben.
4.
Ebenso wenig ist auf die Rügen betreffend die Einziehung des Diodenlasers und die Genugtuung an die Beschwerdegegnerin 2 einzutreten.
Die Beschwerdeführerin setzt sich auch in diesen Punkten nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, sondern verweist auf die ihrer Meinung nach fehlende Strafbarkeit ihres Verhaltens und wiederholt pauschal ihre vor der Vorinstanz bereits angeführten und von dieser aufgenommenen Einwände. Dabei beschränkt sie sich darauf, die besagten Einwände nur wortgleich wiederzugeben ohne jede Bezugnahme auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2 S. 39 f. und E. 5.3.2.1 S. 41 f.). Dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen mangelhaft wären, lässt sich auf diese Weise nicht begründen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Einziehung des Diodenlasers und die Genugtuung genügen den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist (vgl. wiederum E. 1 oben).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen