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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1256/2024  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2024 (UE240387-O/U/BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügungen vom 8. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen insgesamt 17 beschuldigte Personen wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte nicht anhand. Dagegen erhob die Anzeigeerstatterin A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 11. November 2024 wegen Verspätung nicht ein. 
 
2.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2024. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist von Gesetzes wegen zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Diese vor Bundesgericht auch für Laien geltenden Vorgaben verfehlt die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe. Zwar zitiert sie einleitend einzelne Passagen aus der angefochtenen Verfügung, eine eigentliche Auseinandersetzung damit nimmt sie jedoch nicht vor. So kritisiert sie im Wesentlichen, dass die Vorinstanz einen Stempel auf dem Couvert der mit A-Post versandten Nichtanhandnahmeverfügungen für die Auslösung des Fristenlaufs genügen lasse. Dabei übergeht sie jedoch, dass sie laut vorinstanzlichen Feststellungen in ihrer Beschwerde selber bestätigt hat, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen am 14. Oktober 2024 bei ihr eingegangen sei. Mit dieser entscheidenden Feststellung befasst sie sich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Auch äussert sie sich nicht dazu, inwiefern die darauf beruhende Fristberechnung der Vorinstanz fehlerhaft oder ihr Nichteintretensentscheid sonstwie gegen Recht verstossen soll. Es genügt zur Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht insbesondere nicht, Erwägungen aus der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wiederzugeben, wenn kein hinreichender Bezug zur konkreten Streitsache hergestellt wird bzw. nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Erwägungen die vorinstanzlichen Überlegungen als rechtswidrig erscheinen lassen sollen. 
 
5.  
Mit als "Noven" betitelter Eingabe vom 18. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift vor. Diese reichte sie aber nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht ein, weshalb die Eingabe unbeachtlich zu bleiben hat. 
 
6.  
Die Beschwerde erfüllt die vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen nach dem Gesagten offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger