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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_613/2025  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2026  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. September 2025 (KV.2025.00040). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2025, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2025, worin A.________ auf den Mangel des fehlenden vorinstanzlichen Entscheids hingewiesen und aufgefordert wurde, diesen Mangel bis spätestens am 10. November 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die Eingaben von A.________ vom 1. November 2025 und 6. November 2025, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3), 
dass die Vorinstanz eingehend begründet hat, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu Recht abgewiesen hat, der Beschwerdeführer auch keiner Personengruppe angehört, welche von Gesetzes wegen nicht der Versicherungspflicht untersteht, und er bereits ab 1. November 2023 der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstanden hat, 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil enthalten, nachdem sie jegliche Bezugnahme zur Begründung der Vorinstanz vermissen lassen, 
dass der Beschwerdeführer damit - insbesondere soweit er eine frühere Versicherungsunterstellung beantragt - seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachkommt, 
dass sodann - soweit er Anspruch auf weitere Leistungen erheben sollte - darauf hinzuweisen ist, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, 
dass die Eingaben damit den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Februar 2026 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist