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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.82/2003 /kil 
 
Urteil vom 4. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die 
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, 
vom 28. Januar 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Ausschaffungshaft des nach eigenen Angaben aus Nigeria stammenden X.________ (geb. 1981) bis zum 23. April 2003. X.________ beantragt in einer an die Schweizerische Asylrekurskommission adressierten, vom Haftrichter zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe vom 13. Februar 2003 sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Die Beschwerde ist - soweit sich X.________ darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Haftentscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht lediglich unzulässigerweise die Wegweisungsverfügung in Frage stellt (vgl. 128 II 193 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer kam nach eigenen Angaben am 15. Januar 2003 ohne Pass und Visum in die Schweiz, wo er am 18. Januar 2003 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte sein Gesuch am 22. Januar 2003 ab, wies X.________ weg und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung; mit Entscheid vom 24. Januar 2003 sah die Schweizerische Asylrekurskommission davon ab, diese wieder herzustellen. Gemäss dem Asylentscheid sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft und persönliche Situation unglaubwürdig und widersprüchlich; das Bundesamt nimmt aufgrund der festgestellten Unkenntnis seines angeblichen Heimatlands an, dass der Beschwerdeführer nicht aus Nigeria, sondern aus Kamerun stammen dürfte. Damit ist davon auszugehen, dass er zur Vereitelung des Vollzugs der Wegweisung die Behörden über seine Identität aktiv zu täuschen versucht, weshalb bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) besteht (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51; Urteil 2A.41/2001 vom 6. Februar 2001, E. 2b). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen. Zwar darf einem Ausländer, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, im Hinblick auf die Beurteilung der Untertauchensgefahr nicht ohne weiteres zum Nachteil gereichen, wenn er den Wunsch, nicht in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, zum Ausdruck bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - Anzeichen dafür bestehen, dass falsche Angaben gemacht wurden und die zuständigen Asylbehörden die sofortige Wegweisung angeordnet bzw. im Beschwerdeverfahren geschützt haben (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2P.91/2002 vom 27. November 2002, E. 4.2.1 u. 4.3.1). Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220), sind nicht ersichtlich. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid und die Haftverfügung des Migrationsamts vom 27. Januar 2003 verwiesen werden. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Das Migrationsamt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: