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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_589/2007 /hum 
 
Urteil vom 4. März 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ befindet sich im Verwahrungs- bzw. Strafvollzug in der Anstalt Y.________. Am 20. Dezember 2006 lehnte das Amt für Justizvollzug seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab. 
 
Auf Rekurs X.________s hin hob die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich diese Verfügung am 31. Mai 2007 auf und überwies das Gesuch um bedingte Entlassung zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich. Sie erwog, auf das Verfahren um bedingte Entlassung sei ab dem 1. Januar 2007 der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar, womit nach dessen Art. 64 Abs. 3 nunmehr dieses für die Beurteilung des Gesuchs zuständig sei. 
 
X.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an mit den Anträgen, ihn aufzuheben und ihm die bedingte Entlassung zu gewähren. Dieses verneinte seine Zuständigkeit und wies die Beschwerde ab. 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn sofort bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, ihm eine Entschädigung für die "illegale Haftzeit" vom Dezember 2006 bis zum 8. Oktober 2007 zuzusprechen und festzustellen, die "Justizbehörde" des Kantons Zürich habe Art. 9 BV verletzt. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und eine kleine Parteientschädigung für Porto und Kopien. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Nach Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56 - 65) auch auf Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten verurteilt worden sind. In Anwendung dieser Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht erwogen, der Beschwerdeführer, der seine Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüsst habe, befinde sich seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr im Verwahrungs-, sondern im Strafvollzug (Art. 64 Abs. 2 StGB). Für dessen bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sei dementsprechend das Gericht zuständig, welches die Verwahrung angeordnet habe (Art. 64 Abs. 3 StGB). Das Amt für Justizvollzug habe daher richtig gehandelt, als es das Entlassungsgesuch dem Zürcher Obergericht zur Behandlung überwiesen habe. 
 
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat die übergangsrechtlichen Fragen in Bezug auf den Massnahmenvollzug in gleicher Weise zu Gunsten der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts entschieden wie das Verwaltungsgericht (Entscheid 6B_326+381+585/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, diese der insoweit klaren gesetzlichen Regelung von Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 entsprechenden Rechtsprechung in Frage zu stellen. 
2. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist. Seine Prozessarmut scheint ausgewiesen, und er hat seine Beschwerde vor dem Ergehen der oben erwähnten Entscheide des Bundesgerichts, mithin vor der Klärung der von ihm aufgeworfenen übergangsrechtlichen Fragen, erhoben, weshalb sie aus der massgebenden damaligen Sicht nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 BGG). Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat er dagegen praxisgemäss nicht. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Störi