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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_185/2009 
 
Urteil vom 4. März 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Januar 2009. 
 
Nach Einsicht 
in den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. Januar 2009 an S.________ ausgehändigten Entscheid S 08 487 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar 2009, 
in die Eingabe von S.________ vom 12. Februar 2009 (Poststempel) mit welcher sie den kantonalen Entscheid als rechtswidrig bezeichnet und um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeführung ersucht, 
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 13. Februar 2009, worin einerseits das Gesuch mit der Begründung abgewiesen wurde, die vom Gesetz vorgegebene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen sei gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar und Art. 43 BGG (Ergänzung der Beschwerdebegründung innert Nachfrist) beschränke sich auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechshilfe in Strafsachen, und andererseits S.________ angefragt wurde, ob das Bundesgericht dergestalt überhaupt ein Beschwerdedossier eröffnen solle, was es ohne Gegenbericht bis spätestens am 2. März 2009 indessen nicht tun werde, 
in die Eingabe vom 23. Februar 2009 (Poststempel), worin S.________ um Eröffnung eines Beschwerdedossiers ersuchte, 
in die am 2. und 3. März 2009 nachgereichte Beschwerdeschrift, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 12. Februar 2009 diesen Anforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag in der Sache selbst enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
 
dass die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 16. Februar 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden sind und daher keine Berücksichtigung finden können, 
dass, soweit die Beschwerdeführerin aus der Verfügung vom 13. Februar 2009 ein Recht auf Nachreichung der Beschwerdeschrift ableiten will, es hierfür an den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen fehlt (Art. 9 BV; statt vieler BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass keine Kosten erhoben werden, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. März 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel