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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_141/2010 
 
Urteil vom 4. März 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des S.________ vom 9. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 9. Februar 2010 diesen Erfordernissen offenkundig nicht genügt, weil sie im Wesentlichen nur den Standpunkt des Beschwerdeführers wiedergibt, bis zum Betrag von Fr. 3'000.- seien die Kosten der Zahnbehandlung unbesehen davon zu vergüten, ob der Eingriff einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sei (vgl. demgegenüber BGE 131 V 263 E. 5.2.3 S. 268), womit nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet, welcher gestützt auf § 9 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971 (ZLG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG die erwähnten Anforderungen an die Behandlung als Vergütungsvoraussetzung generell stellt (Art. 106 Abs. 2 BGG), deren Überprüfung die vom Beschwerdeführer verweigerte Entbindung seines Zahnarztes vom Berufsgeheimnis voraussetzt, 
dass die Eingabe vom 9. Februar 2010 das vorinstanzlich gestellte und auf den zweiten Kostenvoranschlag vom 4. August 2009 bezogene Leistungsbegehren erneuert, hingegen das Nichteintreten der Vorinstanz darauf (mangels Anfechtungsgegenstand) nicht erörtert, weshalb auch insofern eine sachbezogene Begründung fehlt (BGE 123 V 335), 
dass schliesslich die Rüge, Art. 10 Abs. 2 BV sei verletzt, klarerweise der bei geltend gemachter Grundrechtsverletzung erforderlichen erhöhten Substanziierung nicht genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weswegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. März 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin