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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_193/2015  
 
2C_194/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. März 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Beiständin B.________, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2013, 
direkte Bundessteuer 2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Januar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ focht die Einspracheentscheide betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 mit Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich an. Dieses lud die für ihn handelnde Beiständin mit Verfügung vom 25. November 2014 ein, bis zum 15. Dezember 2014 Kostenvorschüsse zu leisten, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da die Vertreterin der Post einen Rückbehaltungsauftrag von mehr als sieben Tagen erteilt hatte, schickte die Post diese Verfügung (en) an das Steuerrekursgericht zurück; die Vorschüsse wurden nicht bezahlt. Das Steuerrekursgericht trat mit Einzelrichter-Verfügung vom 17. Dezember 2014 mangels Vorschussleistung und damit wegen Fehlens einer gesetzlichen Prozessvoraussetzung auf Rekurs und Beschwerde nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil des Einzelrichters vom 27. Januar 2015 ab; die Gerichtskosten von total Fr. 620.-- auferlegte es dem Pflichtigen. 
 
Mit Eingabe der Beiständin vom 27. Februar 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht zu anerkennen, dass ihm mit der Steuerrechnung Unrecht getan worden sei, und ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Hat dieser ein verfahrensrechtliches Thema zum Gegenstand, müssen Rechtsbegehren und Begründung sich darauf beziehen; Rügen zum materiellen Rechtsstreit sind nicht zu hören. 
 
Vorliegend ist allein streitig, ob der Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts rechtsverletzend war. Der Beschwerdeführer behauptet, die Steuerveranlagung sei falsch; es gehe nicht an, dass keine der angerufenen Instanzen sich damit befasse, dies komme einer Rechtsverweigerung gleich; der Formfehler (verpasste Kautionsstellung) sei ihm bzw. seiner Beiständin nun hinreichend und seitenlang vorgehalten und mit happigen Gebühren bestraft worden, womit den bürokratischen Vollzugshandlungen der Gerichts- und Verwaltungsorgane - und somit der Form - Genüge getan sei. Dass der Pflicht zur Kostenvorschussleistung keine Folge geleistet worden ist, wird mithin nicht bestritten. Gestützt worauf das Steuerrekursgericht (oder das Verwaltungsgericht) trotz klaren Fehlens einer Prozessvoraussetzung sich materiell mit der Steuerangelegenheit hätte (n) befassen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und bleibt nach Lektüre der Beschwerdeschrift unerfindlich. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller