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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_180/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Seeland, 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau. 
 
Gegenstand 
Betreibungsverfahren, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Gläubigerin) gegen die Betreibungsämter Seeland und Emmental-Oberaargau abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und der Beschwerdeführerin 500 Franken Verfahrenskosten auferlegt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, auf die Haftungsansprüche und die bereits in einem rechtskräftigen Entscheid der Aufsichtsbehörden vom 5. November 2015 beurteilten Rügen der Beschwerdeführerin gegenüber dem erstgenannten Betreibungsamt sei nicht einzutreten, in sämtlichen von der Beschwerdeführerin beanstandeten Betreibungen des zweitgenannten Betreibungsamtes sei Rechtsvorschlag erhoben worden, zu Recht habe dieses keine weiteren Vorkehren getroffen, Unterlassungen des Amtes seien nicht ersichtlich, die Schilderungen der Beschwerdeführerin erschöpften sich in subjektiv gefärbten einseitigen Parteivorbringen ohne die geringsten Belege, die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft rechtfertigende Verdachtsgründe bestünden keine, die Untersuchung von Straftaten falle nicht in die Kompetenz der SchK- Aufsichtsbehörde, die (trotz Abmahnung im erwähnten früheren Entscheid) erneut mutwillig prozessierende Beschwerdeführerin werde kostenpflichtig (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 10. Februar 2016 hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Betreibungsämtern Seeland und Emmental-Oberaargau sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann