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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_142/2021  
 
 
Urteil vom 4. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch C.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 22. Januar 2021 (KSK 20 115). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 29. September 2020 erteilte das Regionalgericht Prättigau/Davos der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Prättigau/Davos die provisorische Rechtsöffnung für viermal den Betrag von Fr. 2'600.--, je nebst Zins (Proz. Nr. 335-2020-86). Mit einem weiteren Entscheid vom 29. September 2020 erteilte das Regionalgericht Prättigau/Davos der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Prättigau/Davos die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 30'000.-- nebst Zins (Proz. Nr. 335-2020-87). 
Am 14. Oktober 2020 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Entscheide Beschwerde. Es folgten weitere Eingaben. Das Kantonsgericht von Graubünden vereinigte die Beschwerden und trat mit Entscheid vom 22. Januar 2021 auf die Beschwerde mangels genügender Anträge und mangels genügender Begründung nicht ein (Verfahren KSK 20 115). 
Am 18. Februar 2021 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin mit zwei, auf den 10. und 16. Februar 2021 datierten Eingaben an das Bundesgericht gelangt. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 hat das Bundesgericht das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG), die Beschwerdeführerin aber auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innerhalb der Beschwerdefrist aufmerksam gemacht. Am 1. März 2021 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht weitere Eingaben eingereicht, die auf den 27. Februar 2021, 10. Februar 2021 (deckungsgleich mit der bereits eingereichten) und auf den 20. Dezember 2020 datiert sind. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Verdienstpfändung. Eine Nachfrage beim Kantonsgericht hat ergeben, dass diesbezüglich kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Gegen eine vom Betreibungsamt angeordnete Verdienstpfändung kann die Beschwerdeführerin nicht direkt an das Bundesgericht gelangen (Art. 75 BGG). Sie muss zunächst den dafür vorgesehenen kantonalen Instanzenzug durchlaufen (Art. 17 f. SchKG). 
Die Beschwerdeführerin beschwert sich sodann gegen "die Sache von D.________". Der einzige anfechtbare Entscheid, auf den sie sich dabei beziehen könnte, ist der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. September 2020 (Verfahren KSK 20 88). Dieser ist ihrer Anwältin am 15. September 2020 zugestellt worden, womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) längst abgelaufen ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anwältin habe ihr den Entscheid nie mitgeteilt. Entscheidend für den Fristenlauf ist nicht die Weiterleitung an die Beschwerdeführerin, sondern die Zustellung an die Anwältin, deren Handeln der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. 
 
3.   
Den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2021 im Verfahren KSK 20 115 hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 in Empfang genommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist demnach am Freitag, 26. Februar 2021, abgelaufen. Die Eingaben vom 1. März 2021 sind verspätet. Zu behandeln sind einzig diejenigen vom 18. Februar 2021. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerdeführerin müsste demnach darlegen, weshalb das Kantonsgericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Dazu müsste sie dartun, dass ihre Beschwerde an das Kantonsgericht entgegen dessen Auffassung genügende Anträge und eine genügende Begründung enthielt. Dies tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen das Betreibungsamt. 
 
5.   
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
6.   
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg