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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_167/2021  
 
 
Urteil vom 4. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 9, 
Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich, 
 
Kanton und Stadt Zürich, 
beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Abteilung für natürliche Personen, Werdstrasse 75, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Februar 2021 (PS210023-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Betreibungsamt Zürich 9 pfändete in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy zulasten des Schuldners (Beschwerdeführers) gemäss Pfändungsurkunde vom 23. November 2020 in der Pfändung Nr. zzz verschiedene Vermögenswerte. 
Am 3. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge neuer und damit unzulässiger Begehren und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, weshalb das Obergericht auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut er jedoch nicht. Soweit nachvollziehbar, führt er bloss aus, weshalb er seiner Ansicht nach nichts mehr schuldet. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg