Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_187/2024
Urteil vom 4. März 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 9. März 2023
(DG220009-D/U1/B-5/ss).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wendet sich am 4. März 2024 (Eingangsdatum) mit einer "bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen" wegen Betrugs formell an das Bundesgericht. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. März 2023 ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist daher unzulässig. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Zugleich ist die (nicht eigenhändig unterzeichnete) Eingabe vom 4. März 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich weiterzuleiten.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill