Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_140/2024
Urteil vom 4. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Dezember 2023 (SBK.2023.264).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren wegen Veruntreuung gegen A.________. Dieses hat sie zuständigkeitshalber von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten übernommen. Am 18. August 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung von A.________ an und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 22. August 2023 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlichen Verteidiger ein. Dagegen reichte A.________ am 4. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Dieses wies die Beschwerde am 19. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 19. Dezember 2023.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Stattdessen macht er pauschal geltend, es liege Willkür vor. Nicht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dürfe das Verfahren führen, sondern nur eine Organisationseinheit ausserhalb seines unmittelbaren örtlichen Tätigkeitsbereichs. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023, in welchem die Ernennung und Einsetzung eines amtlichen Verteidigers geprüft wurde. Auch mit seinen übrigen Ausführungen, namentlich "die Bestellung eines amtlichen Verteidigers falle unter die gleiche Prüfung, da je nach bestimmten örtlichen Zuständigkeitsgebiet die Wahl bzw. Zuweisung des entsprechenden Rechtsvertreters unterschiedlich ausfallen müsse" und "ihm müsse eine ordentliche Frist eingeräumt werden, um ernsthaft zu prüfen, welchen spezialisierten Verteidiger er mandatieren wolle", vermag er nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier