Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_635/2023
Urteil vom 4. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Michael Erismann, Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,
Beschwerdegegner,
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Ausstand, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 6. September 2023 (BK 23 354 + 368).
Erwägungen:
1.
Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede hängig. Diese reichte am 14. August 2023 sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin sowie den Gerichtspräsidenten ein. Mit Beschluss vom 6. September 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern die Ausstandsgesuche ab (Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 15. September 2023 führt A.________ "Einsprache und Gegenanzeige" an das Bundesgericht.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer pauschalen Kritik an der Strafuntersuchung wegen übler Nachrede und sie macht Ausführungen zu ihrer Hundezucht und weshalb sie sich so verhalten habe, wie sie es getan habe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen jedoch am Streitgegenstand vorbei. Damit zeigt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Aus ihrer Eingabe ergibt sich nicht, inwieweit das Obergericht die Ausstandsgesuche in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht.
4.
Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Beschwerdegegner, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier